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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Auf die Festlegung einer Mindeststaffel, wie<br />

sie z.B. in Art. 46 Abs. 4 BayPVG für Personalratsmitglieder festgelegt ist, verzichtet das<br />

Gesetz.<br />

Über konkrete Freistellungsregelungen für die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten und Ansprechpartnerinnen<br />

<strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong> liegen keine Informationen vor.<br />

Aufgaben und Rechte der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

In §§ 17 und 18 BayGlG werden die Aufgaben, Rechte und Pflichten der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

geregelt:<br />

• Nach Art.17 Abs. 1 fördern und überwachen die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten den Vollzug<br />

dieses Gesetzes und des <strong>Gleichstellung</strong>skonzeptes und unterstützen des Umsetzung. Die<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten fördern zusätzlich mit eigenen Initiativen die Durchführung<br />

dieses Gesetzes und die Verbesserung der Situation von Frauen sowie die Vereinbarkeit<br />

von Familie und Beruf für Frauen und Männer.<br />

• Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte wirken <strong>im</strong> Rahmen ihrer Zuständigkeit an allen Angelegenheiten<br />

des Geschäftsbereiches mit, die grundsätzliche Bedeutung für die <strong>Gleichstellung</strong><br />

von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Sicherung<br />

der Chancengleichheit haben können (Art.17 Abs. 2).<br />

• Zu den Aufgaben der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten gehört auch die Beratung zu <strong>Gleichstellung</strong>sfragen<br />

und Unterstützung der Beschäftigten in Einzelfällen. Die Beschäftigten können<br />

sich unmittelbar an die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte wenden (Art.17 Abs. 3).<br />

• Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung<br />

und werden von dieser bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt. Die<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten können sich unmittelbar an den Bayerischen Landesbeauftragten<br />

für Datenschutz wenden (Art.18 Abs. 1).<br />

• Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten sind zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und<br />

umfassend zu unterrichten. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind frühzeitig vorzulegen<br />

und die erbetenen Auskünfte zu erteilen (Art.18 Abs. 2).<br />

• Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten sind frühzeitig an wichtigen gleichstellungsrelevanten<br />

Vorhaben zu beteiligen. Eine Beteiligung in Personalangelegenheiten findet auf Antrag<br />

des Betroffenen statt; die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte sind auf Antrag zu beteiligen, wenn<br />

sie hinreichende Anhaltspunkte dafür vortragen, dass die Ziele des Gesetzes nicht beachtet<br />

werden. Eine Beteiligung an Vorstellungsgesprächen findet nur auf Antrag statt ( Art.18<br />

Abs. 3).<br />

• Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten können Informationsveranstaltungen sowie sonstige Aufklärungsarbeiten<br />

durchführen (Art.18 Abs. 6).<br />

Nach Art.4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes wirken die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten ferner bei der<br />

Erstellung der <strong>Gleichstellung</strong>skonzepte mit.<br />

Ferner hat die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte nach Art.19 BayGlG ein Beanstandungsrecht:

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