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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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11. Rheinland-Pfalz<br />

11.1. Rechtlicher Rahmen<br />

Landesgleichstellungsgesetz<br />

Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG Rh-Pf) ist seit Juli 1995 unverändert in Kraft.<br />

Schulgesetz<br />

92<br />

Der neue Schulgesetz vom August 2004 hat in § 1 die Gleichberechtigung von Frau und<br />

Mann als Auftrag von Schule verankert. Dem Prinzip des Gender Mainstreaming wird damit<br />

Rechnung getragen. Zudem ist das neue Gesetz in einer geschlechtsgerechten Rechtssprache<br />

gefasst.<br />

Vorschrift Inhalt<br />

1.Teil: Grundlagen, 1. Abschnitt:<br />

Allgemeines,<br />

§ 1: Auftrag der Schule<br />

In Erfüllung ihres Auftrages erzieht die Schule (...) zur<br />

Gleichberechtigung von Mann und Frau...<br />

Die Schülerinnen und Schüler sollen zu menschlicher, sozialer<br />

und zu gleichberechtigter Partnerschaft befähigt werden.<br />

Bei der Gestaltung des Schulwesens ist darauf zu achten, dass<br />

die Beteiligten die <strong>Gleichstellung</strong> von Frauen und Männern bei<br />

der Planung, der Durchführung und der Bewertung aller Maßnahmen<br />

von Anfang an in allen <strong>Bereich</strong>en und auf allen Ebenen<br />

einbeziehen (Gender Mainstreaming).<br />

Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz vom 8.12. 1992<br />

In dem zuletzt <strong>im</strong> Jahr 2003 geänderten Gesetz wird ein Bezug zu <strong>Gleichstellung</strong>sfragen bei<br />

der paritätischen Besetzung der Gremien, den Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretungen<br />

und des Personalrats genommen. Weiterhin hat der Personalrat Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte<br />

bei der Bestellung und Abberufung von Frauenbeauftragten und der Erstellung des<br />

Frauenförderplanes:<br />

• § 15 Wahlgrundsätze<br />

(1) „...Die Geschlechter sollen in den Wahlvorschlägen entsprechend ihrem Zahlenverhältnis<br />

vertreten sein.“<br />

• § 16 Wahlvorstand<br />

(1) „... Beide Geschlechter sollen <strong>im</strong> Wahlvorstand vertreten sein.“<br />

• § 26 Bildung des Vorstands<br />

„... Beide Geschlechter sollen <strong>im</strong> Vorstand (des Personalrates) vertreten sein.“<br />

• § 29 Sitzungen des Personalrats

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