Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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11. Rheinland-Pfalz<br />
11.1. Rechtlicher Rahmen<br />
Landesgleichstellungsgesetz<br />
Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG Rh-Pf) ist seit Juli 1995 unverändert in Kraft.<br />
Schulgesetz<br />
92<br />
Der neue Schulgesetz vom August 2004 hat in § 1 die Gleichberechtigung von Frau und<br />
Mann als Auftrag von Schule verankert. Dem Prinzip des Gender Mainstreaming wird damit<br />
Rechnung getragen. Zudem ist das neue Gesetz in einer geschlechtsgerechten Rechtssprache<br />
gefasst.<br />
Vorschrift Inhalt<br />
1.Teil: Grundlagen, 1. Abschnitt:<br />
Allgemeines,<br />
§ 1: Auftrag der Schule<br />
In Erfüllung ihres Auftrages erzieht die Schule (...) zur<br />
Gleichberechtigung von Mann und Frau...<br />
Die Schülerinnen und Schüler sollen zu menschlicher, sozialer<br />
und zu gleichberechtigter Partnerschaft befähigt werden.<br />
Bei der Gestaltung des Schulwesens ist darauf zu achten, dass<br />
die Beteiligten die <strong>Gleichstellung</strong> von Frauen und Männern bei<br />
der Planung, der Durchführung und der Bewertung aller Maßnahmen<br />
von Anfang an in allen <strong>Bereich</strong>en und auf allen Ebenen<br />
einbeziehen (Gender Mainstreaming).<br />
Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz vom 8.12. 1992<br />
In dem zuletzt <strong>im</strong> Jahr 2003 geänderten Gesetz wird ein Bezug zu <strong>Gleichstellung</strong>sfragen bei<br />
der paritätischen Besetzung der Gremien, den Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretungen<br />
und des Personalrats genommen. Weiterhin hat der Personalrat Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte<br />
bei der Bestellung und Abberufung von Frauenbeauftragten und der Erstellung des<br />
Frauenförderplanes:<br />
• § 15 Wahlgrundsätze<br />
(1) „...Die Geschlechter sollen in den Wahlvorschlägen entsprechend ihrem Zahlenverhältnis<br />
vertreten sein.“<br />
• § 16 Wahlvorstand<br />
(1) „... Beide Geschlechter sollen <strong>im</strong> Wahlvorstand vertreten sein.“<br />
• § 26 Bildung des Vorstands<br />
„... Beide Geschlechter sollen <strong>im</strong> Vorstand (des Personalrates) vertreten sein.“<br />
• § 29 Sitzungen des Personalrats