Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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Landesbediensteten zu bestellen. In der Verordnung über Schulfrauenbeauftragte vom<br />
25.03.98 wird der Gültigkeitsbereich dieser Regelung dahingehend eingeschränkt, dass an<br />
jeder öffentlichen Schule mit weniger als 50 % weiblicher Lehrkräfte eine Schulfrauenbeauftragte<br />
zu bestellen ist.<br />
Aufgrund dieser Vorgabe gibt es <strong>im</strong> Ressortbereich des Ministeriums gegenwärtig neun Frauenbeauftragte:<br />
Eine <strong>im</strong> Ministerium, wobei die Frauenbeauftragte nur für dieses zuständig ist,<br />
je zwei in vier Bezirksregierungen, die für die Lehrkräfte ihres Bezirkes zuständig sind. An<br />
Schulen sind derzeit ca. 460 Schulfrauenbeauftragten bestellt.<br />
Vernetzung der Frauenbeauftragten<br />
Niedersachsen ist durch einen hohen Grad der Vernetzung der Frauenbeauftragten gekennzeichnet.<br />
Auf unterschiedlichen Ebenen gibt es Arbeitskreise und regelmäßige Treffen zwischen<br />
• der Frauenbeauftragten des Kultusministeriums und den acht Frauenbeauftragten der Bezirksregierungen<br />
• den Frauenbeauftragten der Bezirksregierungen und den entsprechenden Schulfrauenbeauftragten<br />
des Regierungsbezirks<br />
Auf der Ebene der Bezirksregierungen gibt es Netzwerke zu Frauen und Schule, die offen für<br />
Frauen sind, ohne Frauenbeauftragte zu sein. Für Frauen in Führungspositionen gibt es ebenfalls<br />
in den Bezirken ein Netzwerk. Zudem gibt es in größeren Städten vereinzelt lokale<br />
Netzwerke zwischen den Schulfrauenbeauftragten.<br />
Freistellung<br />
Nach § 19 Abs. 2 beträgt die Entlastung der Frauenbeauftragten<br />
• bei mehr als 200 Beschäftigten die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit,<br />
• bei mehr als 600 Beschäftigten drei Viertel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit,<br />
• bei mehr als 1.000 Beschäftigten die volle regelmäßige Wochenarbeitszeit.<br />
Bestehende Freistellungsregelungen <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong>:<br />
• Kultusministerium (keine Angaben)<br />
• Bezirksregierungen pro Bezirksregierung zwei volle Stellen<br />
• Schulen Freistellungen nicht bekannt<br />
Für die Schulfrauenbeauftragte müssen zur Freistellung schulinterne Regelungen getroffen<br />
werden, die stellenneutral sind, d.h. nur aus den für Schulen zur Verfügung stehenden Pool an<br />
freien Stunden können Entlastungsstunden für die Frauenbeauftragten zur Verfügung gestellt<br />
werden. Welche Freistellungen an Schulen bestehen, ist <strong>im</strong> Näheren nicht bekannt.