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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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Landesbediensteten zu bestellen. In der Verordnung über Schulfrauenbeauftragte vom<br />

25.03.98 wird der Gültigkeitsbereich dieser Regelung dahingehend eingeschränkt, dass an<br />

jeder öffentlichen Schule mit weniger als 50 % weiblicher Lehrkräfte eine Schulfrauenbeauftragte<br />

zu bestellen ist.<br />

Aufgrund dieser Vorgabe gibt es <strong>im</strong> Ressortbereich des Ministeriums gegenwärtig neun Frauenbeauftragte:<br />

Eine <strong>im</strong> Ministerium, wobei die Frauenbeauftragte nur für dieses zuständig ist,<br />

je zwei in vier Bezirksregierungen, die für die Lehrkräfte ihres Bezirkes zuständig sind. An<br />

Schulen sind derzeit ca. 460 Schulfrauenbeauftragten bestellt.<br />

Vernetzung der Frauenbeauftragten<br />

Niedersachsen ist durch einen hohen Grad der Vernetzung der Frauenbeauftragten gekennzeichnet.<br />

Auf unterschiedlichen Ebenen gibt es Arbeitskreise und regelmäßige Treffen zwischen<br />

• der Frauenbeauftragten des Kultusministeriums und den acht Frauenbeauftragten der Bezirksregierungen<br />

• den Frauenbeauftragten der Bezirksregierungen und den entsprechenden Schulfrauenbeauftragten<br />

des Regierungsbezirks<br />

Auf der Ebene der Bezirksregierungen gibt es Netzwerke zu Frauen und Schule, die offen für<br />

Frauen sind, ohne Frauenbeauftragte zu sein. Für Frauen in Führungspositionen gibt es ebenfalls<br />

in den Bezirken ein Netzwerk. Zudem gibt es in größeren Städten vereinzelt lokale<br />

Netzwerke zwischen den Schulfrauenbeauftragten.<br />

Freistellung<br />

Nach § 19 Abs. 2 beträgt die Entlastung der Frauenbeauftragten<br />

• bei mehr als 200 Beschäftigten die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit,<br />

• bei mehr als 600 Beschäftigten drei Viertel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit,<br />

• bei mehr als 1.000 Beschäftigten die volle regelmäßige Wochenarbeitszeit.<br />

Bestehende Freistellungsregelungen <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong>:<br />

• Kultusministerium (keine Angaben)<br />

• Bezirksregierungen pro Bezirksregierung zwei volle Stellen<br />

• Schulen Freistellungen nicht bekannt<br />

Für die Schulfrauenbeauftragte müssen zur Freistellung schulinterne Regelungen getroffen<br />

werden, die stellenneutral sind, d.h. nur aus den für Schulen zur Verfügung stehenden Pool an<br />

freien Stunden können Entlastungsstunden für die Frauenbeauftragten zur Verfügung gestellt<br />

werden. Welche Freistellungen an Schulen bestehen, ist <strong>im</strong> Näheren nicht bekannt.

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