Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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Vernetzung der Frauenvertretungen<br />
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Die Frauenbeauftragten der Schulämter sind über die Verantwortliche <strong>im</strong> Kultusministerium<br />
vernetzt. Zwischen den Vertrauenspersonen an den Schulen gibt es nur vereinzelte sporadische<br />
Kontakte.<br />
Freistellung<br />
Nach § 15 Abs. 2 ThürGleichG ist die Frauenbeauftragte von sonstigen dienstlichen Tätigkeiten<br />
freizustellen, soweit es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung<br />
ihrer Aufgabe notwendig ist. Das Gesetz enthält somit keine formelhafte Freistellungsregel,<br />
sondern eine zwingende Regelung, die jedoch von den Frauenbeauftragten eingefordert<br />
werden muss. Ihr ist ferner die notwendige personelle und sachliche Ausstattung <strong>im</strong><br />
Rahmen der vorhandenen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen. Über den Umfang der<br />
Freistellung und die Ausstattung entscheidet die Dienststellenleitung. Dies hindert die Frauenbeauftragte<br />
nicht von einer gerichtlichen Überprüfung der Freistellungsregelung<br />
Mit einbezogen in die Freistellungsregelung sind <strong>im</strong> Thüringer Gesetz ausdrücklich die Vertretung<br />
der Frauenbeauftragten und die Vertrauenspersonen. Für Schulische Vertrauenspersonen<br />
können <strong>im</strong> Rahmen der Schulpauschale (globale Stundenzuweisung je nach Schülerzahl)<br />
Anrechnungsstunden für diese Tätigkeit vergeben werden. In der Praxis wird dieser Bedarf<br />
von den Schulen jedoch nicht eingefordert.<br />
Bestehende Freistellungsregelungen <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong>:<br />
• Kultusministerium halbe Stelle<br />
• Staatliche Schulämter keine bestehenden Regelungen bekannt<br />
• Schulen mögliche Anrechnungsstunden über globale<br />
Stundenzuweisung<br />
Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten<br />
In §§ 16 und 17 ThürGleichG werden nachfolgende Aufgaben und Rechte aufgeführt:<br />
Die Frauenbeauftragte fördert und überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und unterstützt<br />
die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. Sie ist bei allen Maßnahmen der Dienststelle,<br />
die Fragen der <strong>Gleichstellung</strong> von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie<br />
und Beruf und der Verbesserung der beruflichen Situation der in der Dienststelle beschäftigten<br />
Frauen betreffen, beratend einzubeziehen. Dies gilt insbesondere bei Einstellungen, Beförderungen<br />
und Höhergruppierungen, Versetzungen, Umsetzungen und Abordnung für eine<br />
Dauer von mehr als drei Monaten, vorzeitige Beendigung der Beschäftigung, Konzeptionen<br />
von Fortbildungsmaßnahmen und der diesbezüglichen Teilnahmeentscheidung, Aufstellung,<br />
Änderung und Umsetzung des Frauenförderplanes, Besetzung von Kommissionen, Arbeitsgruppen,<br />
Beiräten, sonstigen Gremien, Arbeitszeitregelungen, Teilzeitbeschäftigung und Be-