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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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Vernetzung der Frauenvertretungen<br />

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Die Frauenbeauftragten der Schulämter sind über die Verantwortliche <strong>im</strong> Kultusministerium<br />

vernetzt. Zwischen den Vertrauenspersonen an den Schulen gibt es nur vereinzelte sporadische<br />

Kontakte.<br />

Freistellung<br />

Nach § 15 Abs. 2 ThürGleichG ist die Frauenbeauftragte von sonstigen dienstlichen Tätigkeiten<br />

freizustellen, soweit es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung<br />

ihrer Aufgabe notwendig ist. Das Gesetz enthält somit keine formelhafte Freistellungsregel,<br />

sondern eine zwingende Regelung, die jedoch von den Frauenbeauftragten eingefordert<br />

werden muss. Ihr ist ferner die notwendige personelle und sachliche Ausstattung <strong>im</strong><br />

Rahmen der vorhandenen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen. Über den Umfang der<br />

Freistellung und die Ausstattung entscheidet die Dienststellenleitung. Dies hindert die Frauenbeauftragte<br />

nicht von einer gerichtlichen Überprüfung der Freistellungsregelung<br />

Mit einbezogen in die Freistellungsregelung sind <strong>im</strong> Thüringer Gesetz ausdrücklich die Vertretung<br />

der Frauenbeauftragten und die Vertrauenspersonen. Für Schulische Vertrauenspersonen<br />

können <strong>im</strong> Rahmen der Schulpauschale (globale Stundenzuweisung je nach Schülerzahl)<br />

Anrechnungsstunden für diese Tätigkeit vergeben werden. In der Praxis wird dieser Bedarf<br />

von den Schulen jedoch nicht eingefordert.<br />

Bestehende Freistellungsregelungen <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong>:<br />

• Kultusministerium halbe Stelle<br />

• Staatliche Schulämter keine bestehenden Regelungen bekannt<br />

• Schulen mögliche Anrechnungsstunden über globale<br />

Stundenzuweisung<br />

Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten<br />

In §§ 16 und 17 ThürGleichG werden nachfolgende Aufgaben und Rechte aufgeführt:<br />

Die Frauenbeauftragte fördert und überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und unterstützt<br />

die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. Sie ist bei allen Maßnahmen der Dienststelle,<br />

die Fragen der <strong>Gleichstellung</strong> von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie<br />

und Beruf und der Verbesserung der beruflichen Situation der in der Dienststelle beschäftigten<br />

Frauen betreffen, beratend einzubeziehen. Dies gilt insbesondere bei Einstellungen, Beförderungen<br />

und Höhergruppierungen, Versetzungen, Umsetzungen und Abordnung für eine<br />

Dauer von mehr als drei Monaten, vorzeitige Beendigung der Beschäftigung, Konzeptionen<br />

von Fortbildungsmaßnahmen und der diesbezüglichen Teilnahmeentscheidung, Aufstellung,<br />

Änderung und Umsetzung des Frauenförderplanes, Besetzung von Kommissionen, Arbeitsgruppen,<br />

Beiräten, sonstigen Gremien, Arbeitszeitregelungen, Teilzeitbeschäftigung und Be-

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