Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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und Realschulen wird dabei ein Gesamtfrauenanteil von 78,4% ausgewiesen. Er dürfte in den<br />
Grundschulen wesentlich höher und in Haupt- und Realschulen geringer ausfallen. Über 50%<br />
liegt der Frauenanteil an Sonder- und Gesamtschulen, be<strong>im</strong> Gymnasium hingegen unter 50%.<br />
Ernüchternd fällt der Frauenanteil an den besetzten Funktionsstellen aus. Lediglich an Grundschulen<br />
liegt dieser über 50%. An Sonderschulen, die mit 70,6% einen hohen Frauenanteil<br />
haben, beträgt er knapp 48%. Die gleiche Diskrepanz zeigt sich ebenfalls bei den Gesamtschulen.<br />
Schlusslichter bei den mit Frauen besetzten Funktionsstellen bilden die Beruflichen<br />
Schulen mit 19,3 und die Gymnasien mit 17,8%.<br />
Bei den ausgewiesen Studienseminaren, die für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständig<br />
sind, und möglicherweise eine Vorbildfunktion übernehmen könnten, beträgt der<br />
Frauenanteil bei den Funktionsstellen gerade <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> der Gymnasien und Beruflichen<br />
Schulen lediglich 24%.<br />
Schulen<br />
Lehrkräfte 1 Lehrkräfte mit Funktionsstellen<br />
2<br />
dar. weibl. dar. weibl.<br />
insg. abs. % insg. abs. %<br />
Grundschulen<br />
Grund-, Haupt- und Realschulen,<br />
Hauptschulen, Realschulen<br />
19.124 14.995 78,4<br />
1.360 907 66,7<br />
3<br />
564 170 30,1<br />
Gymnasien 8.955 3.894 43,5 622 111 17,8<br />
Gesamtschulen 12.002 6.277 52,3 1.152 262 22,7<br />
Sonderschulen 3.597 2.538 70,6 534 257 48,1<br />
Berufliche Schulen 8.094 2.877 35,5 683 132 19,3<br />
Studienseminare (GHRS) k.A k.A k.A 305 131 43,0<br />
Studienseminare (GYM/BS) k.A. k.A. k.A. 353 83 23,5<br />
Insgesamt 51.772 30.581 59,1 5.573 2.053 36,8<br />
Quelle: 1 Daten aus dem Schulbereich 2001/02, Hrsg.: HKM; 2 Maßnahmen zur Förderung von Frauen<br />
<strong>im</strong> öffentlichen Dienst, Bekanntmachung des Hess. Kultusministeriums vom 13.11.2002, 3 In der amtlichen<br />
Statistik des HKM sind die Beschäftigten der Schulen nur zusammengefasst ausgewiesen.<br />
7.3. Gleichberechtigungsgesetz in Bezug auf Schulen<br />
Geltungsbereich<br />
Im Gesetzestext ist in § 2 Abs. 4 Ziffer 6 HGlG festgelegt, dass Dienststellen des Gesetzes für<br />
die in § 91 Abs. 2 des HPersVertG genannten Dienststellen die Staatlichen Schulämter sind.<br />
Schulen sind somit keine Dienststelle. An ihnen ist demzufolge keine Frauenbeauftragte zu<br />
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