Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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107<br />
• § 73 Allgemeine Aufgaben – Anhörungen<br />
(1) „Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:<br />
(...)<br />
6. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern,<br />
insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und<br />
dem beruflichen Aufstieg zu fördern.“<br />
• § 77 Mitwirkungsrechte<br />
„Der Personalrat wirkt mit bei (...)<br />
5. Aufstellung und Anpassung des Frauenförderplans nach § 4 SächsFFG“<br />
• § 80 Mitbest<strong>im</strong>mung in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter<br />
(1) „Der Personalvertretung hat mitzubest<strong>im</strong>men in Personalangelegenheiten der Angestellten<br />
und Arbeiter mit bei<br />
(...)<br />
8. Ablehnung eines aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften gestellten Antrages auf<br />
Teilzeitbeschäftigung oder auf Gewährung von Sonderurlaub aus familiären Gründen<br />
unter Wegfall der Bezüge.“<br />
• § 81 Mitbest<strong>im</strong>mung in Angelegenheiten der Beamten<br />
(...)<br />
8. „Ablehnung eines Antrages nach §§ 142 und 143 des Sächsischen Beamtengesetzes<br />
auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,“<br />
• § 82 Einschränkung der Mitbest<strong>im</strong>mung, Versagensgründe<br />
(...)<br />
(2) „Der Personalrat kann in den Fällen des § 80 Abs. 1 und des § 81 Abs. 1 seine Zust<strong>im</strong>mung<br />
verweigern, wenn<br />
1. Die Maßnahme gegen den (...) Frauenförderplan (..) verstößt (...)“<br />
Erlasse, Verordnungen und andere Vorschriften<br />
• Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten<br />
• Verwaltungsvorschrift zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom<br />
19.06.2001<br />
• Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Mehrarbeitsstunden<br />
• Verwaltungsvorschrift zur Unterrichtsorganisation<br />
• Erlass zum Vollzug der Leistungsprämienverordnung und der Leistungsprämien an Arbeitnehmer<br />
vom 20.02.2002<br />
Verwaltungsaufbau und Frauenvertretung <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong><br />
Die Organisation der Landesverwaltung ist in Sachsen grundsätzlich dreistufig. Oberste Landesbehörde<br />
sind die Landesministerien. Einige Verwaltungszweige sind zweistufig aufgebaut.<br />
Für Schulen ist das Sächsische Staatsministerium für Kultus und Unterrichtsorganisation zuständig.<br />
Daneben gibt es als untere Landesbehörden noch fünf Regionalschulämter.<br />
Frauenbeauftragte <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong> gibt es <strong>im</strong> Staatsministerium, in den Regionalschulämtern<br />
und an Schulen mit mindestens 10 weiblichen Beschäftigten.