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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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107<br />

• § 73 Allgemeine Aufgaben – Anhörungen<br />

(1) „Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:<br />

(...)<br />

6. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern,<br />

insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und<br />

dem beruflichen Aufstieg zu fördern.“<br />

• § 77 Mitwirkungsrechte<br />

„Der Personalrat wirkt mit bei (...)<br />

5. Aufstellung und Anpassung des Frauenförderplans nach § 4 SächsFFG“<br />

• § 80 Mitbest<strong>im</strong>mung in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter<br />

(1) „Der Personalvertretung hat mitzubest<strong>im</strong>men in Personalangelegenheiten der Angestellten<br />

und Arbeiter mit bei<br />

(...)<br />

8. Ablehnung eines aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften gestellten Antrages auf<br />

Teilzeitbeschäftigung oder auf Gewährung von Sonderurlaub aus familiären Gründen<br />

unter Wegfall der Bezüge.“<br />

• § 81 Mitbest<strong>im</strong>mung in Angelegenheiten der Beamten<br />

(...)<br />

8. „Ablehnung eines Antrages nach §§ 142 und 143 des Sächsischen Beamtengesetzes<br />

auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,“<br />

• § 82 Einschränkung der Mitbest<strong>im</strong>mung, Versagensgründe<br />

(...)<br />

(2) „Der Personalrat kann in den Fällen des § 80 Abs. 1 und des § 81 Abs. 1 seine Zust<strong>im</strong>mung<br />

verweigern, wenn<br />

1. Die Maßnahme gegen den (...) Frauenförderplan (..) verstößt (...)“<br />

Erlasse, Verordnungen und andere Vorschriften<br />

• Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten<br />

• Verwaltungsvorschrift zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom<br />

19.06.2001<br />

• Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Mehrarbeitsstunden<br />

• Verwaltungsvorschrift zur Unterrichtsorganisation<br />

• Erlass zum Vollzug der Leistungsprämienverordnung und der Leistungsprämien an Arbeitnehmer<br />

vom 20.02.2002<br />

Verwaltungsaufbau und Frauenvertretung <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong><br />

Die Organisation der Landesverwaltung ist in Sachsen grundsätzlich dreistufig. Oberste Landesbehörde<br />

sind die Landesministerien. Einige Verwaltungszweige sind zweistufig aufgebaut.<br />

Für Schulen ist das Sächsische Staatsministerium für Kultus und Unterrichtsorganisation zuständig.<br />

Daneben gibt es als untere Landesbehörden noch fünf Regionalschulämter.<br />

Frauenbeauftragte <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong> gibt es <strong>im</strong> Staatsministerium, in den Regionalschulämtern<br />

und an Schulen mit mindestens 10 weiblichen Beschäftigten.

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