Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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ne des Gesetzes sind. Entsprechend § 91 Abs. 1 LPersVG sind für Schulen die Staatlichen<br />
Schulämter als Dienststellen definiert. Neben dem Schulpersonal der Schulämter und der<br />
Schulen ist das gesamte an der Schule beschäftigte pädagogische Personal erfasst. Die Schulämter<br />
sind auch für die Erstellung der Frauenförderpläne zuständig.<br />
<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
Nach § 20 Abs. 1 BraLGG ist in jeder Dienststelle mit mehr als 20 Beschäftigte aus dem<br />
Kreis der Beschäftigten eine <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte zu bestellen. Aufgrund der Einschränkung<br />
in § 3 sind sie <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong> jedoch nur <strong>im</strong> Kultusministerium und an<br />
den Staatlichen Schulämtern zu bestellen. Absatz 3 sieht vor, dass an Dienststellen ohne<br />
<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte eine Vertrauensperson zu bestellen ist. Für Schulen trifft diese<br />
Regelung aber nicht zu, da sie keine Dienststelle sind. Insofern existieren an Schulen keine<br />
Vertretungspersonen für <strong>Gleichstellung</strong>.<br />
Aufgrund dieser Vorgabe sind <strong>im</strong> Ressortbereich des Kultusministeriums lediglich sieben<br />
<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte tätig.<br />
Freistellung<br />
In § 24 Abs. 1 BraLGG ist geregelt, dass die Frauenvertreterin <strong>im</strong> erforderlichen Umfang von<br />
den übrigen dienstlichen Aufgaben zu entlasten ist. Nach Absatz 3 hat diese Entlastung durch<br />
organisatorische Maßnahmen <strong>im</strong> Rahmen der verfügbaren Stellen innerhalb der Dienststelle<br />
zu erfolgen, d.h. dass der Dienststelle grundsätzlich keine neuen Stellen zur Verfügung gestellt<br />
werden. Sie muss durch eigene, in ihrem Ermessen stehende Maßnahmen für eine Entlastung<br />
sorgen.<br />
Aufgaben und Rechte der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
In § 22 BraLGG werden nachfolgende Aufgaben und Rechte aufgeführt:<br />
Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte unterstützt die Dienststelle bei der Durchführung und Einhaltung<br />
des Gesetzes, insbesondere bei folgenden Maßnahmen: Einstellungen, Beförderungen,<br />
Eingruppierungen, Höhergruppierungen, Versetzungen sowie Übertragung höherwertiger<br />
Tätigkeit einschließlich der Formulierung von Stellenausschreibungen, be<strong>im</strong> gesamten Auswahlverfahren<br />
sowie bei Vorstellungsgesprächen; sozialen, baulichen und organisatorischen<br />
Maßnahmen, die weibliche Beschäftigte in besonderem Maße oder anders als männliche Beschäftigte<br />
betreffen; Fortbildungsmaßnahmen; Arbeitsplatzgestaltung; Analyse der Beschäftigungsstruktur<br />
sowie Erstellung des <strong>Gleichstellung</strong>splanes. Bei Wahrnehmung der Aufgaben<br />
in Bezug auf personelle Einzelmaßnahmen ist eine Einwilligung der Betroffenen nicht notwendig<br />
(§ 22 Abs. 1).<br />
Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte ist frühzeitig über die Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören.<br />
Ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten<br />
darf, Gelegenheit zu Stellung zu geben (§ 22 Abs. 2 Satz 1).