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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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ne des Gesetzes sind. Entsprechend § 91 Abs. 1 LPersVG sind für Schulen die Staatlichen<br />

Schulämter als Dienststellen definiert. Neben dem Schulpersonal der Schulämter und der<br />

Schulen ist das gesamte an der Schule beschäftigte pädagogische Personal erfasst. Die Schulämter<br />

sind auch für die Erstellung der Frauenförderpläne zuständig.<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

Nach § 20 Abs. 1 BraLGG ist in jeder Dienststelle mit mehr als 20 Beschäftigte aus dem<br />

Kreis der Beschäftigten eine <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte zu bestellen. Aufgrund der Einschränkung<br />

in § 3 sind sie <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong> jedoch nur <strong>im</strong> Kultusministerium und an<br />

den Staatlichen Schulämtern zu bestellen. Absatz 3 sieht vor, dass an Dienststellen ohne<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte eine Vertrauensperson zu bestellen ist. Für Schulen trifft diese<br />

Regelung aber nicht zu, da sie keine Dienststelle sind. Insofern existieren an Schulen keine<br />

Vertretungspersonen für <strong>Gleichstellung</strong>.<br />

Aufgrund dieser Vorgabe sind <strong>im</strong> Ressortbereich des Kultusministeriums lediglich sieben<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte tätig.<br />

Freistellung<br />

In § 24 Abs. 1 BraLGG ist geregelt, dass die Frauenvertreterin <strong>im</strong> erforderlichen Umfang von<br />

den übrigen dienstlichen Aufgaben zu entlasten ist. Nach Absatz 3 hat diese Entlastung durch<br />

organisatorische Maßnahmen <strong>im</strong> Rahmen der verfügbaren Stellen innerhalb der Dienststelle<br />

zu erfolgen, d.h. dass der Dienststelle grundsätzlich keine neuen Stellen zur Verfügung gestellt<br />

werden. Sie muss durch eigene, in ihrem Ermessen stehende Maßnahmen für eine Entlastung<br />

sorgen.<br />

Aufgaben und Rechte der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

In § 22 BraLGG werden nachfolgende Aufgaben und Rechte aufgeführt:<br />

Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte unterstützt die Dienststelle bei der Durchführung und Einhaltung<br />

des Gesetzes, insbesondere bei folgenden Maßnahmen: Einstellungen, Beförderungen,<br />

Eingruppierungen, Höhergruppierungen, Versetzungen sowie Übertragung höherwertiger<br />

Tätigkeit einschließlich der Formulierung von Stellenausschreibungen, be<strong>im</strong> gesamten Auswahlverfahren<br />

sowie bei Vorstellungsgesprächen; sozialen, baulichen und organisatorischen<br />

Maßnahmen, die weibliche Beschäftigte in besonderem Maße oder anders als männliche Beschäftigte<br />

betreffen; Fortbildungsmaßnahmen; Arbeitsplatzgestaltung; Analyse der Beschäftigungsstruktur<br />

sowie Erstellung des <strong>Gleichstellung</strong>splanes. Bei Wahrnehmung der Aufgaben<br />

in Bezug auf personelle Einzelmaßnahmen ist eine Einwilligung der Betroffenen nicht notwendig<br />

(§ 22 Abs. 1).<br />

Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte ist frühzeitig über die Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören.<br />

Ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten<br />

darf, Gelegenheit zu Stellung zu geben (§ 22 Abs. 2 Satz 1).

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