Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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6.3. Landesgleichstellungsgesetz in Bezug auf Schulen<br />
Geltungsbereich<br />
Im Gesetzestext selbst ist der Geltungsbereich des <strong>Gleichstellung</strong>sgesetzes, anders als in den<br />
anderen Bundesländern über die Beschäftigten definiert. Nach § 2 (HambGleichG) gilt das<br />
Gesetz für die Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg.<br />
Frauenbeauftragte<br />
Hamburg ist das einzige Bundesland, das auf jede Verpflichtung der Dienststelle, eine Frauenvertretung<br />
zu benennen verzichtet. Nach § 14 HambGleichG können Dienststellen bzw.<br />
deren Leitung weibliche Beschäftigte benennen, an die sich Frauen in <strong>Gleichstellung</strong>sfragen<br />
wenden können. Folge dieser Kann-Regelung ist, dass es in Hamburg für das pädagogische<br />
Personal noch nie eine <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte gab. Um diese Situation wenigstens einigermaßen<br />
zu bewältigen, wird von den vier pädagogischen Personalräten aus ihrem Freistellungskontingent<br />
jeweils eine Vertreterin als Frauenbeauftragte benannt.<br />
Seit dem 01.02.2003 gibt es <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong> eine Frauenbeauftragte, jedoch lediglich<br />
für das Verwaltungspersonal der Behörde.<br />
Freistellung<br />
Es bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Insofern basieren mögliche Freistellungen auf interne<br />
Regelungen. Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte für das Verwaltungspersonal der Behörde<br />
ist mit einer halben Stelle freigestellt.<br />
3.5. Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragte<br />
Ebenso existiert in Hamburg keine Regelung zu den Aufgaben und Rechte von Frauenbeauftragten.<br />
Gegebenenfalls haben Dienststellen hierzu interne Regelungen erlassen. Für den<br />
<strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong> sind hierzu, außer den oben stehenden Erlassen, keine bekannt.