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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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6.3. Landesgleichstellungsgesetz in Bezug auf Schulen<br />

Geltungsbereich<br />

Im Gesetzestext selbst ist der Geltungsbereich des <strong>Gleichstellung</strong>sgesetzes, anders als in den<br />

anderen Bundesländern über die Beschäftigten definiert. Nach § 2 (HambGleichG) gilt das<br />

Gesetz für die Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg.<br />

Frauenbeauftragte<br />

Hamburg ist das einzige Bundesland, das auf jede Verpflichtung der Dienststelle, eine Frauenvertretung<br />

zu benennen verzichtet. Nach § 14 HambGleichG können Dienststellen bzw.<br />

deren Leitung weibliche Beschäftigte benennen, an die sich Frauen in <strong>Gleichstellung</strong>sfragen<br />

wenden können. Folge dieser Kann-Regelung ist, dass es in Hamburg für das pädagogische<br />

Personal noch nie eine <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte gab. Um diese Situation wenigstens einigermaßen<br />

zu bewältigen, wird von den vier pädagogischen Personalräten aus ihrem Freistellungskontingent<br />

jeweils eine Vertreterin als Frauenbeauftragte benannt.<br />

Seit dem 01.02.2003 gibt es <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong> eine Frauenbeauftragte, jedoch lediglich<br />

für das Verwaltungspersonal der Behörde.<br />

Freistellung<br />

Es bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Insofern basieren mögliche Freistellungen auf interne<br />

Regelungen. Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte für das Verwaltungspersonal der Behörde<br />

ist mit einer halben Stelle freigestellt.<br />

3.5. Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragte<br />

Ebenso existiert in Hamburg keine Regelung zu den Aufgaben und Rechte von Frauenbeauftragten.<br />

Gegebenenfalls haben Dienststellen hierzu interne Regelungen erlassen. Für den<br />

<strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong> sind hierzu, außer den oben stehenden Erlassen, keine bekannt.

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