Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte erhält Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an<br />
denen sie zu beteiligen ist. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 erforderlich<br />
ist, ist die Dienststelle verpflichtet und berechtigt, der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten dabei auch<br />
personenbezogene Daten zu übermitteln. Bei Personalentscheidungen gilt dies auch für Bewerbungsunterlagen,<br />
einschließlich der von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die<br />
engere Auswahl einbezogen wurden, sowie für Personalakten (§ 22 Abs. 4).<br />
Der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten ist Gelegenheit zur Teilnahme an Besprechungen der Leitung<br />
der Dienststelle sowie an Sitzungen und Konferenzen ihrer Dienststelle zu geben, die Angelegenheiten<br />
ihres Aufgabenbereiches betreffen (§ 22 Abs. 5).<br />
In § 23 BraLGG wird der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten ein Widerspruchsrecht mit der Aussetzung<br />
des Vollzugs der Maßnahme gegeben:<br />
Soweit bei Maßnahmen, an denen die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte zu beteiligen ist, gegen dieses<br />
Gesetz verstoßen oder durch Maßnahmen die Erfüllung des <strong>Gleichstellung</strong>splanes der<br />
Dienststelle gefährdet wird, kann die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte der Maßnahme innerhalb<br />
einer Woche nach Kenntnis widersprechen. Die Leitung der Dienststelle hat erneut über den<br />
Vorgang zu entscheiden. Bis zur erneuten Entscheidung ist der Vollzug der Maßnahme auszusetzen.<br />
Die Entscheidung soll innerhalb von zehn Arbeitstagen ergehen (§ 23 Abs. 1).<br />
Wird dem Widerspruch der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten nicht stattgegeben, so ist auf ihren<br />
Antrag die Entscheidung der nächsthöheren Stelle einzuhalten, die abschließend über die<br />
Durchführung der beanstandeten Maßnahme entscheidet (§ 23 Abs. 2).<br />
In Absatz 3 ist geregelt, dass die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte stets vor dem Personalrat zu beteiligen<br />
ist.