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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte erhält frühzeitig Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen,<br />

an denen sie zu beteiligen ist. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1<br />

erforderlich ist, ist die Dienststelle berechtigt und verpflichtet, der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

dabei auch personenbezogene Daten zu übermitteln. Bei Personalentscheidungen gilt dies<br />

auch für Bewerbungsunterlagen, einschließlich derer von den Bewerberinnen und Bewerbern,<br />

die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden. Mit Zust<strong>im</strong>mung des Beschäftigten kann<br />

die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in die Personalakte des<br />

Beschäftigten erhalten (§ 12 Abs. 4).<br />

Soweit Entscheidungen nach Absatz 1 in vorgesetzten Dienststellen für nachgeordnete<br />

Dienststellen getroffen werden, beteiligt die vorgesetzte Dienststelle die<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte der nachgeordneten Dienststelle. Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

auf der Ebene des Schulamtes beteiligt die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten der jeweiligen<br />

allgemein bildenden Schule, für die <strong>im</strong> Schulamt eine Entscheidung getroffen wird. Die<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte auf der Ebene des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und<br />

Kultur beteiligt die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte der Einrichtung, für die <strong>im</strong> Ministerium für<br />

Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Entscheidung getroffen wird (§ 12 Abs. 5).<br />

Die Beauftragte n<strong>im</strong>mt Beschwerden über geschlechtsspezifische Diskr<strong>im</strong>inierungen entgegen,<br />

berät die Betroffenen, leitet Mitteilungen über geschlechtsspezifische Diskr<strong>im</strong>inierungen<br />

mit Einverständnis der Betroffenen der Dienststellenleitung zu und ist über das Ergebnis der<br />

internen Untersuchung zu informieren (§ 12 Abs. 6).<br />

Sie kann Sprechstunden und einmal jährlich eine Versammlung der weiblichen Dienstkräfte<br />

durchführen (§ 12 Abs. 7).<br />

Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten der Einrichtungen nach § 1 haben das Recht, dienststellenübergreifend<br />

zusammenzuarbeiten. Sie können sich unmittelbar, ohne Einhaltung des Dienstweges,<br />

an andere <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte und an die für Frauenpolitik zuständige oberste<br />

Landesbehörde wenden (§ 12 Abs. 9).<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte sind unter Fortzahlung der Bezüge und unter Übernahme der angemessenen<br />

Kosten, deren Höhe das Innenministerium durch Rechtsverordnung regelt, für die<br />

Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen während der ersten Amtszeit bis zu<br />

fünf Arbeitstagen, <strong>im</strong> übrigen bis zu drei Arbeitstagen je Amtszeit vom Dienst freizustellen,<br />

soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit als <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte erforderlich<br />

sind. Die Vertreterin der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten kann unter den gleichen Voraussetzungen<br />

bis zu drei Arbeitstagen vom Dienst freigestellt werden (§ 12 Abs. 11).<br />

Nach § 14 hat die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte folgende Beanstandungs- und Beschwerderechte:<br />

Verstöße gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen<br />

und Männern kann die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte gegenüber der Dienststellenleitung beanstanden.<br />

Die Beanstandung erfolgt spätestens zehn Arbeitstage nach der Unterrichtung der<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten über die Maßnahme. Die Dienststellenleitung hat die beanstande-

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