Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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• § 48 Bildung des Gesamtpersonalrats<br />
56<br />
(3) „Die §§ 9 bis 11, § 13 Abs. 1, 2 und 6... gelten entsprechend.<br />
...<br />
(6) Körperschaften, Anstalten ... Die §§ 9 bis 11, § 13 Abs. 1 bis 3 und 6... gelten entsprechend.“<br />
• § 53 Persönlichkeitsrechte der Bedienstete<br />
Erlasse<br />
(3) „Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle in der Dienststelle<br />
tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere dass jede<br />
unterschiedliche Behandlung von Personen wegen (...) ihres Geschlechts unterbleibt.“<br />
• Richtlinien über die Zuordnung und Besetzung nicht zur Schulleitung gehörender<br />
Funktionsstellen in öffentlichen Schulen der Stadtgemeinde Bremen vom 18. September<br />
1997<br />
• Gesetz zur Regelung der Arbeitszeitaufteilung für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen<br />
Schulen vom 17. Juni 1997<br />
• Richtlinien zur Regelung der Arbeitsbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte vom<br />
28.September 2000<br />
Verwaltungsaufbau und Frauenvertretung <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong>:<br />
5.2. Strukturdaten<br />
Schuldaten (Stand: 2002/03):<br />
Anzahl Schulbehörden Frauenbeauftragte<br />
1 Senator für Bildung<br />
und Wissenschaft<br />
(Team von drei Frauen)<br />
k.A. Schulen keine<br />
Anzahl der Lehrkräfte: 6.320<br />
Anzahl der weiblichen Lehrkräfte: 3.553 (= 56,2%)<br />
Lehrkräfte an Schulen<br />
Im Bremen weisen Grund- und die Sonderschulen mit 85,3 bzw. 72,4% den höchsten Frauen<br />
anteil aus. An Realschulen, Integrierten Gesamtschulen und Abendgymnasien liegt dieser<br />
Anteil bei 50%. Deutlich geringer fällt demgegenüber der Frauenanteil an Gymnasien mit<br />
38,6% und an Beruflichen Schulen mit 31,6% aus.