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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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• § 48 Bildung des Gesamtpersonalrats<br />

56<br />

(3) „Die §§ 9 bis 11, § 13 Abs. 1, 2 und 6... gelten entsprechend.<br />

...<br />

(6) Körperschaften, Anstalten ... Die §§ 9 bis 11, § 13 Abs. 1 bis 3 und 6... gelten entsprechend.“<br />

• § 53 Persönlichkeitsrechte der Bedienstete<br />

Erlasse<br />

(3) „Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle in der Dienststelle<br />

tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere dass jede<br />

unterschiedliche Behandlung von Personen wegen (...) ihres Geschlechts unterbleibt.“<br />

• Richtlinien über die Zuordnung und Besetzung nicht zur Schulleitung gehörender<br />

Funktionsstellen in öffentlichen Schulen der Stadtgemeinde Bremen vom 18. September<br />

1997<br />

• Gesetz zur Regelung der Arbeitszeitaufteilung für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen<br />

Schulen vom 17. Juni 1997<br />

• Richtlinien zur Regelung der Arbeitsbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte vom<br />

28.September 2000<br />

Verwaltungsaufbau und Frauenvertretung <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong>:<br />

5.2. Strukturdaten<br />

Schuldaten (Stand: 2002/03):<br />

Anzahl Schulbehörden Frauenbeauftragte<br />

1 Senator für Bildung<br />

und Wissenschaft<br />

(Team von drei Frauen)<br />

k.A. Schulen keine<br />

Anzahl der Lehrkräfte: 6.320<br />

Anzahl der weiblichen Lehrkräfte: 3.553 (= 56,2%)<br />

Lehrkräfte an Schulen<br />

Im Bremen weisen Grund- und die Sonderschulen mit 85,3 bzw. 72,4% den höchsten Frauen<br />

anteil aus. An Realschulen, Integrierten Gesamtschulen und Abendgymnasien liegt dieser<br />

Anteil bei 50%. Deutlich geringer fällt demgegenüber der Frauenanteil an Gymnasien mit<br />

38,6% und an Beruflichen Schulen mit 31,6% aus.

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