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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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der Beschäftigten die der nachgeordneten Dienststellen zu berücksichtigen. Folgende Freistellungsregel<br />

gilt:<br />

mehr als ... Freistellung<br />

200 Beschäftigte mindestens 50 %<br />

500 Beschäftigte mindestens 100 %<br />

Für Dienststellen unter 200 Beschäftigten ist keine Entlastung vorgesehen. Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

ist <strong>im</strong> erforderlichen Umfang von den sonstigen dienstlichen Aufgaben <strong>im</strong><br />

Rahmen der verfügbaren Stellen zu entlasten.<br />

Für die in Generalie übernommen gleichstellungsbezogenen Tätigkeiten der schulfachlichen<br />

Dezernentinnen und Dezernenten gibt es keine feste Freistellungsregelung. Sie können Teilfreistellung<br />

erhalten. Jedoch stehen den Fachberaterinnen in den Bezirksregierungen Stundendeputate<br />

für ihre gleichstellungsbezogenen Arbeiten zur Verfügung, die in den Bezirksregierungen<br />

unterschiedlich geregelt werden.<br />

In den Schulämtern sollen den <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten für ihr Arbeit, die notwendige Zeit<br />

zur Verfügung gestellt bekommen. Das klappt nicht <strong>im</strong>mer und ist auch davon abhängig, welchen<br />

Stellenwert die zuständigen Schulrätinnen für sich in ihrer Arbeit sieht.<br />

Für Ansprechpartnerinnen an Schulen ist keine feste Freistellung vorgesehen. Sie können aus<br />

dem Schuldeputat Entlastungsstunden bekommen, die jedoch begrenzt und mit anderen <strong>Bereich</strong>en<br />

konkurrieren. Ebenso können bei Schulen <strong>im</strong> Modellvorhaben Selbständige Schule<br />

die zuständigen Gremien in der Schule <strong>im</strong> Rahmen der verfügbaren Stellen für ein Entlastungspotential<br />

der Ansprechpartnerinnen sorgen.<br />

Bestehende Freistellungsregelungen <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong>:<br />

• Ministerium Ganze Stelle<br />

• Bezirksregierungen Teilfreistellung möglich, Unterstützung durch die<br />

Fachberaterin<br />

• Staatliche Schulämter Keine feste Regelung<br />

• Schulen Freistellung aus dem Schuldeputat möglich<br />

• Modellschulen Freistellung möglich<br />

Aufgaben und Rechte der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

In §§ 17 und 18 LGG NRW werden nachfolgende Aufgaben und Rechte der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

aufgeführt:<br />

Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte unterstützt die Dienststelle und wirkt bei der Ausführung dieses<br />

Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die <strong>Gleichstellung</strong><br />

von Frau und Mann haben oder haben können. Dies gilt insbesondere für soziale,<br />

organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren<br />

und Vorstellungsgesprächen; die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte ist gleichberechtigtes<br />

Mitglied von Beurteilungsbesprechungen; die Aufstellung und Änderung des Frauen-

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