Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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der Beschäftigten die der nachgeordneten Dienststellen zu berücksichtigen. Folgende Freistellungsregel<br />
gilt:<br />
mehr als ... Freistellung<br />
200 Beschäftigte mindestens 50 %<br />
500 Beschäftigte mindestens 100 %<br />
Für Dienststellen unter 200 Beschäftigten ist keine Entlastung vorgesehen. Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
ist <strong>im</strong> erforderlichen Umfang von den sonstigen dienstlichen Aufgaben <strong>im</strong><br />
Rahmen der verfügbaren Stellen zu entlasten.<br />
Für die in Generalie übernommen gleichstellungsbezogenen Tätigkeiten der schulfachlichen<br />
Dezernentinnen und Dezernenten gibt es keine feste Freistellungsregelung. Sie können Teilfreistellung<br />
erhalten. Jedoch stehen den Fachberaterinnen in den Bezirksregierungen Stundendeputate<br />
für ihre gleichstellungsbezogenen Arbeiten zur Verfügung, die in den Bezirksregierungen<br />
unterschiedlich geregelt werden.<br />
In den Schulämtern sollen den <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten für ihr Arbeit, die notwendige Zeit<br />
zur Verfügung gestellt bekommen. Das klappt nicht <strong>im</strong>mer und ist auch davon abhängig, welchen<br />
Stellenwert die zuständigen Schulrätinnen für sich in ihrer Arbeit sieht.<br />
Für Ansprechpartnerinnen an Schulen ist keine feste Freistellung vorgesehen. Sie können aus<br />
dem Schuldeputat Entlastungsstunden bekommen, die jedoch begrenzt und mit anderen <strong>Bereich</strong>en<br />
konkurrieren. Ebenso können bei Schulen <strong>im</strong> Modellvorhaben Selbständige Schule<br />
die zuständigen Gremien in der Schule <strong>im</strong> Rahmen der verfügbaren Stellen für ein Entlastungspotential<br />
der Ansprechpartnerinnen sorgen.<br />
Bestehende Freistellungsregelungen <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong>:<br />
• Ministerium Ganze Stelle<br />
• Bezirksregierungen Teilfreistellung möglich, Unterstützung durch die<br />
Fachberaterin<br />
• Staatliche Schulämter Keine feste Regelung<br />
• Schulen Freistellung aus dem Schuldeputat möglich<br />
• Modellschulen Freistellung möglich<br />
Aufgaben und Rechte der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />
In §§ 17 und 18 LGG NRW werden nachfolgende Aufgaben und Rechte der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />
aufgeführt:<br />
Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte unterstützt die Dienststelle und wirkt bei der Ausführung dieses<br />
Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die <strong>Gleichstellung</strong><br />
von Frau und Mann haben oder haben können. Dies gilt insbesondere für soziale,<br />
organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren<br />
und Vorstellungsgesprächen; die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte ist gleichberechtigtes<br />
Mitglied von Beurteilungsbesprechungen; die Aufstellung und Änderung des Frauen-