05.12.2012 Aufrufe

Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

13. Sachsen<br />

13.1. Rechtlicher Rahmen<br />

Frauenförderungsgesetz<br />

105<br />

Das Sächsische Frauenförderungsgesetz (SächsFFG) ist seit März 1994 unverändert in Kraft.<br />

Schulgesetz<br />

Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 27.08.1996, zuletzt geändert am<br />

20.08.2003, enthält keine gleichstellungsrelevanten Regelungen.<br />

Sächsisches Personalvertretungsgesetz vom 25. Juni 1999<br />

Im Gesetz sind an mehreren Stellen gleichstellungsbezogene Regelungen enthalten. Sie beziehen<br />

sich auf die paritätische Besetzung von Gremien und der Beteiligung der Frauenbeauftragten<br />

an Sitzungen des Personalrats. Bei der Aufgabenbest<strong>im</strong>mung ist geregelt, dass der<br />

Personalrat „die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern<br />

zu fördern“ hat. Mitzuwirken hat der Personalrat bei der Aufstellung und Anpassung des<br />

Frauenförderplans, ebenso kann er seine Mitbest<strong>im</strong>mung versagen, wenn Maßnahmen gegen<br />

den Frauenförderplan verstoßen. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende gleichstellungsbezogenen<br />

Regelungen:<br />

• § 12 Bildung von Personalräten<br />

(4) „Männer und Frauen sollen <strong>im</strong> Personalrat entsprechend ihrem Anteil an den<br />

wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein. Die Wahlvorschläge<br />

sollen eine den Anteilen entsprechende Anzahl von Kandidaten enthalten.“<br />

• § 17 Vertretung der Gruppen<br />

(1) „Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss<br />

jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke <strong>im</strong> Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus<br />

mindestens drei Mitgliedern besteht (....)“<br />

(6) Für die Vertretung von Frauen und Männern gilt § 12 Abs. 4 entsprechend.<br />

• § 20 Bestellung des Wahlvorstandes durch den Personalrat<br />

(3) „Hat die Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand<br />

Männer und Frauen angehören.“<br />

• § 35 Sitzungen<br />

(2) „Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. (..) Der<br />

Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter<br />

Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Satz 3 gilt auch für die Ladung (..) der Frauenbeauftragten<br />

und<br />

(...)<br />

(3) Auf Antrag

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!