Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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13. Sachsen<br />
13.1. Rechtlicher Rahmen<br />
Frauenförderungsgesetz<br />
105<br />
Das Sächsische Frauenförderungsgesetz (SächsFFG) ist seit März 1994 unverändert in Kraft.<br />
Schulgesetz<br />
Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 27.08.1996, zuletzt geändert am<br />
20.08.2003, enthält keine gleichstellungsrelevanten Regelungen.<br />
Sächsisches Personalvertretungsgesetz vom 25. Juni 1999<br />
Im Gesetz sind an mehreren Stellen gleichstellungsbezogene Regelungen enthalten. Sie beziehen<br />
sich auf die paritätische Besetzung von Gremien und der Beteiligung der Frauenbeauftragten<br />
an Sitzungen des Personalrats. Bei der Aufgabenbest<strong>im</strong>mung ist geregelt, dass der<br />
Personalrat „die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern<br />
zu fördern“ hat. Mitzuwirken hat der Personalrat bei der Aufstellung und Anpassung des<br />
Frauenförderplans, ebenso kann er seine Mitbest<strong>im</strong>mung versagen, wenn Maßnahmen gegen<br />
den Frauenförderplan verstoßen. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende gleichstellungsbezogenen<br />
Regelungen:<br />
• § 12 Bildung von Personalräten<br />
(4) „Männer und Frauen sollen <strong>im</strong> Personalrat entsprechend ihrem Anteil an den<br />
wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein. Die Wahlvorschläge<br />
sollen eine den Anteilen entsprechende Anzahl von Kandidaten enthalten.“<br />
• § 17 Vertretung der Gruppen<br />
(1) „Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss<br />
jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke <strong>im</strong> Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus<br />
mindestens drei Mitgliedern besteht (....)“<br />
(6) Für die Vertretung von Frauen und Männern gilt § 12 Abs. 4 entsprechend.<br />
• § 20 Bestellung des Wahlvorstandes durch den Personalrat<br />
(3) „Hat die Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand<br />
Männer und Frauen angehören.“<br />
• § 35 Sitzungen<br />
(2) „Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. (..) Der<br />
Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter<br />
Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Satz 3 gilt auch für die Ladung (..) der Frauenbeauftragten<br />
und<br />
(...)<br />
(3) Auf Antrag