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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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Aufgaben und Rechte der Schulfrauenbeauftragten<br />

In der schon erwähnten Verordnung über Schulfrauenbeauftragte vom 25.03.98 sind in § 2<br />

Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schulfrauenbeauftragten geregelt:<br />

Sie unterstützt und berät die Schule<br />

• bei der Vergabe besonderer Aufgaben an der Schule,<br />

• über Grundsätze der Unterrichtsverteilung und Stundenpläne, der Stundenanrechnung auf<br />

die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte, der Regelungen von Vertretungsstunden, der<br />

Tätigkeit der Landesbediensteten, die keine Lehrkräfte sind,<br />

• für Vorschläge zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Vorschläge für Themen<br />

der Fortbildung<br />

• zu der Regelung des Einsatzes Teilzeitbeschäftigter<br />

• für Vorschläge zur Entsendung in Gremien.<br />

Bei all diesen Maßnahmen ist die Schulfrauenbeauftragte vor Abschluss der Meinungsbildung<br />

zu beteiligen. Ferner berichtet sie der Gesamtkonferenz jährlich über ihre Tätigkeit und hat<br />

auf diesen ein Initiativrecht. Bezogen auf ihre Freistellung ist geregelt, dass sie von außerunterrichtlichen<br />

Aufgaben entlastet werden soll.

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