Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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Aufgaben und Rechte der Schulfrauenbeauftragten<br />
In der schon erwähnten Verordnung über Schulfrauenbeauftragte vom 25.03.98 sind in § 2<br />
Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schulfrauenbeauftragten geregelt:<br />
Sie unterstützt und berät die Schule<br />
• bei der Vergabe besonderer Aufgaben an der Schule,<br />
• über Grundsätze der Unterrichtsverteilung und Stundenpläne, der Stundenanrechnung auf<br />
die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte, der Regelungen von Vertretungsstunden, der<br />
Tätigkeit der Landesbediensteten, die keine Lehrkräfte sind,<br />
• für Vorschläge zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Vorschläge für Themen<br />
der Fortbildung<br />
• zu der Regelung des Einsatzes Teilzeitbeschäftigter<br />
• für Vorschläge zur Entsendung in Gremien.<br />
Bei all diesen Maßnahmen ist die Schulfrauenbeauftragte vor Abschluss der Meinungsbildung<br />
zu beteiligen. Ferner berichtet sie der Gesamtkonferenz jährlich über ihre Tätigkeit und hat<br />
auf diesen ein Initiativrecht. Bezogen auf ihre Freistellung ist geregelt, dass sie von außerunterrichtlichen<br />
Aufgaben entlastet werden soll.