Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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Hamburger Personalvertretungsgesetz vom 16. Jan. 1979<br />
Das <strong>im</strong> Juni 2001 zuletzt geänderte Gesetz enthält in zwei Paragraphen gleichstellungsbezogene<br />
Regelungen:<br />
• § 77 Grundsätze für die Behandlung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes<br />
(3) „Die Dienststelle und der Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen<br />
des öffentlichen Dienstes der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt<br />
werden, insbesondere jede unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts, der<br />
sexuellen Identität und Orientierung, (...)unterbleibt.“<br />
• § 87 Mitbest<strong>im</strong>mung<br />
Erlasse<br />
(1) „Der Personalrat hat außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer<br />
allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde in folgenden personellen Angelegenheiten<br />
mitzubest<strong>im</strong>men:<br />
11a. Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung nach § 76a oder 76 c nach §<br />
89 des Hamburgischen Beamtengesetzes oder nach § 15b des BAT oder des MTArb<br />
(...)<br />
� Dienstvereinbarung zum Einsatz von Teilzeitkräften an Gymnasien<br />
� Dienstvereinbarung zur sexuellen Belästigung<br />
� Beförderungsgrundsätze von A 13 nach A 14 bei Regelbeförderungen<br />
� Verordnung über die Elternzeit für hamburgische Beamtinnen und Beamte<br />
� Sonderurlaubsrichtlinie zur Pflege/Betreuung eines erkrankten Kindes<br />
� Teilzeit- und Beurlaubungsmöglichkeiten von Beamtinnen und Beamten<br />
Verwaltungsaufbau und Frauenvertretung <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong>:<br />
Der Aufbau der Verwaltung in Hamburg weist die stadtstaatentypische Besonderheiten auf:<br />
keine Trennung von Kommunal- und Landesverwaltung und zweistufiger Verwaltungsaufbau.<br />
Oberste Landesbehörde ist der Hamburger Senat, die ortsnahe Verwaltung leisten sieben Bezirksämter.<br />
Frauenbeauftragte <strong>im</strong> pädagogischen <strong>Bereich</strong> gibt es keine. Lediglich in der Behörde für Bildung<br />
und Sport gibt es eine Frauenbeauftragte für das Verwaltungspersonal der Behörde.<br />
Aufgrund der fehlenden Frauenvertretung für Lehrkräfte werden gleichstellungsrelevante<br />
Aufgaben <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong> von pädagogischen Personalräten wahrgenommen. Anders<br />
als in Flächenstaaten wird in Hamburg kein Hauptpersonalrat gewählt, sondern vier pädagogische<br />
Personalräte und ein Personalrat für den Gesamtbereich der Behörde. Die pädagogischen<br />
Personalräte benennen aus ihrem Freistellungskontingent jeweils eine Vertreterin als Frauenbeauftragte.