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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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2. Bayern<br />

2.1. Rechtlicher Rahmen<br />

Landesgleichstellungsgesetz<br />

37<br />

Das Bayrisches Gesetz zur <strong>Gleichstellung</strong> von Frauen und Männern (BayGlG) ist seit dem<br />

24.03.1996 in Kraft. Es wurde 1999 zuletzt geändert. Neben Hessen und Niedersachsen ist<br />

Bayern eines von drei Bundesländern in denen ein Termin für das Außerkraftsetzen des Gesetzes<br />

vorgesehen ist, und zwar zum 30.06.2006.<br />

Schulgesetz<br />

Das Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung<br />

vom 31.05.00 und zuletzt geändert am 24.12.2002 enthält zwei Paragraphen, die sich auf<br />

die <strong>Gleichstellung</strong> von Männern und Frauen bzw. Jungen und Mädchen beziehen.<br />

Vorschrift Inhalt<br />

Bildungs- und Erziehungsauftrag<br />

Art. 1, Abs. 1<br />

Aufgaben der Schulen, Art.<br />

2, Abs. 1<br />

Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs-<br />

und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Sie sollen<br />

Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz<br />

und Charakter bilden. Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht<br />

vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung, vor der Würde<br />

des Menschen und vor der Gleichberechtigung von Männern<br />

und Frauen, (...)<br />

Die Schulen haben insbesondere die Aufgabe,<br />

(...)<br />

die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und<br />

Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender<br />

Nachteile hinzuwirken,<br />

die Schülerinnen und Schüler zur gleichberechtigten Wahrnehmung<br />

ihrer Rechte und Pflichten in Familie, Staat und Gesellschaft<br />

zu befähigen, insbesondere Buben und junge Männer<br />

zu ermutigen, ihre künftige Vaterrolle verantwortlich anzunehmen<br />

sowie Familien- und Hausarbeit partnerschaftlich<br />

zu teilen<br />

auf Arbeitswelt und Beruf vorzubereiten, in der Berufswahl zu<br />

unterstützen und dabei insbesondere Mädchen und Frauen zu<br />

ermutigen, ihr Berufsspektrum zu erweitern, (...)<br />

Bayerisches Landespersonalvertretungsgesetz vom 11.11.1986<br />

In dem zuletzt 1998 geänderten Gesetz sind folgende gleichstellungsbezogene Regelungen zu<br />

paritätischen Besetzung von Gremien und bei der allgemeinen Aufgabenstellung des Personalrats<br />

enthalten:<br />

• § 17 Verteilung der Sitze auf die Gruppen:

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