Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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(1) „Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle in der Dienststelle tätigen<br />
Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere dass jede unterschiedliche<br />
Behandlung von Personen wegen (...) ihres Geschlechts unterbleibt.“<br />
• § 68 (1) Allgemeine Aufgaben der Personalvertretung: Nr. 10:<br />
„...Maßnahmen zu beantragen, die der <strong>Gleichstellung</strong> von Frau und Mann dienen.“<br />
• § 79 Mitbest<strong>im</strong>mung in sonstigen Angelegenheiten; Absatz 3 Nr. 16:<br />
Erlasse<br />
„Erstellung und Anpassung des Frauenförderplans“ und Nr. 17:<br />
„Bestellung der Frauenvertreterin, sofern die Bestellung nicht auf Grund einer Wahl<br />
der Beschäftigten erfolgt, und deren Abberufung.“<br />
• Erlass zur Bestellung von Frauenvertreterinnen und stellvertretenden Frauenvertreterinnen<br />
an Staatlichen Schulämtern vom 03.11.2000<br />
• Erlass zur „Freistellung von Frauenvertreterinnen an Staatlichen Schulämtern“ vom<br />
22.04.2002<br />
Verwaltungsaufbau und Frauenvertretung <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong><br />
Die Landesverwaltung ist in Baden-Württemberg bislang dreistufig aufgebaut. Oberste Landesbehörde<br />
sind der Ministerpräsident, der Landesrechnungshof und die Ministerien. Für<br />
Schulen ist das Kultusministerium zuständig. Auf der Ebene der Mittelbehörden sind vier<br />
Oberschulämter angesiedelt, die als personalverwaltende Dienststelle auch für die Erstellung<br />
der Frauenförderpläne zuständig sind. Als untere Landesbehörden fungieren <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong><br />
<strong>Bereich</strong> 30 Staatliche Schulämter.<br />
Frauenvertreterinnen werden <strong>im</strong> Kultusministerium, bei den Oberschulämter, den Staatlichen<br />
Schulämter und den Schulen mit mehr als 50 Beschäftigten bestellt. An Schulen unter 50 Beschäftigte<br />
werden Ansprechpartnerinnen bestellt. Die Frauenvertreterinnen an Staatlichen<br />
Schulämter werden durch einen Erlass des Ministeriums seit 2000 außerhalb der gesetzlichen<br />
Regelung bestellt.<br />
Anzahl Schulbehörden Frauenvertretung<br />
1 Kultusministerium eine Frauenvertreterin<br />
4 Oberschulämter je eine Frauenvertreterin<br />
30 Staatliche Schulämter je eine Frauenvertreterin<br />
460 Schulen mit 50 und mehr Beschäftigten<br />
je eine Frauenvertreterin<br />
3.836 Schulen unter 50 Beschäftigte je eine Ansprechpartnerin