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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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(1) „Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle in der Dienststelle tätigen<br />

Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere dass jede unterschiedliche<br />

Behandlung von Personen wegen (...) ihres Geschlechts unterbleibt.“<br />

• § 68 (1) Allgemeine Aufgaben der Personalvertretung: Nr. 10:<br />

„...Maßnahmen zu beantragen, die der <strong>Gleichstellung</strong> von Frau und Mann dienen.“<br />

• § 79 Mitbest<strong>im</strong>mung in sonstigen Angelegenheiten; Absatz 3 Nr. 16:<br />

Erlasse<br />

„Erstellung und Anpassung des Frauenförderplans“ und Nr. 17:<br />

„Bestellung der Frauenvertreterin, sofern die Bestellung nicht auf Grund einer Wahl<br />

der Beschäftigten erfolgt, und deren Abberufung.“<br />

• Erlass zur Bestellung von Frauenvertreterinnen und stellvertretenden Frauenvertreterinnen<br />

an Staatlichen Schulämtern vom 03.11.2000<br />

• Erlass zur „Freistellung von Frauenvertreterinnen an Staatlichen Schulämtern“ vom<br />

22.04.2002<br />

Verwaltungsaufbau und Frauenvertretung <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong><br />

Die Landesverwaltung ist in Baden-Württemberg bislang dreistufig aufgebaut. Oberste Landesbehörde<br />

sind der Ministerpräsident, der Landesrechnungshof und die Ministerien. Für<br />

Schulen ist das Kultusministerium zuständig. Auf der Ebene der Mittelbehörden sind vier<br />

Oberschulämter angesiedelt, die als personalverwaltende Dienststelle auch für die Erstellung<br />

der Frauenförderpläne zuständig sind. Als untere Landesbehörden fungieren <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong><br />

<strong>Bereich</strong> 30 Staatliche Schulämter.<br />

Frauenvertreterinnen werden <strong>im</strong> Kultusministerium, bei den Oberschulämter, den Staatlichen<br />

Schulämter und den Schulen mit mehr als 50 Beschäftigten bestellt. An Schulen unter 50 Beschäftigte<br />

werden Ansprechpartnerinnen bestellt. Die Frauenvertreterinnen an Staatlichen<br />

Schulämter werden durch einen Erlass des Ministeriums seit 2000 außerhalb der gesetzlichen<br />

Regelung bestellt.<br />

Anzahl Schulbehörden Frauenvertretung<br />

1 Kultusministerium eine Frauenvertreterin<br />

4 Oberschulämter je eine Frauenvertreterin<br />

30 Staatliche Schulämter je eine Frauenvertreterin<br />

460 Schulen mit 50 und mehr Beschäftigten<br />

je eine Frauenvertreterin<br />

3.836 Schulen unter 50 Beschäftigte je eine Ansprechpartnerin

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