Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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7. Hessen<br />
7.1. Rechtlicher Rahmen<br />
Landesgleichberechtigungsgesetz<br />
63<br />
Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) ist seit Januar 1994 in Kraft. Es wurde<br />
2002 zuletzt geändert. Das Gesetz läuft Ende 2006 aus.<br />
Der Landesbezirk von ver.di und die Landesarbeitsgemeinschaft der Hessischen Frauenbüros<br />
haben <strong>im</strong> Januar 2003 den Entwurf eines reformierten Gleichberechtigungsgesetzes vorgelegt.<br />
Schulgesetz<br />
Das Hessische Schulgesetz in der Fassung vom 25.03.2002 enthält in Bezug auf den Bildungsauftrag,<br />
die paritätische Besetzung von Ausschüssen und bei der Definition besonderer<br />
Bildungs- und Erziehungsaufgaben Anforderungen, die sich auf die <strong>Gleichstellung</strong> von Männern<br />
und Frauen bzw. Jungen und Mädchen beziehen.<br />
Vorschrift Inhalt<br />
Teil 1: Recht auf schulische<br />
Bildung und Auftrag der<br />
Schule,<br />
§ 2: Bildungs- und Erziehungsauftrag<br />
der Schule,<br />
Abs. 2<br />
Die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler befähigen, in<br />
Anerkennung der Wertordnung des Grundgesetzes und der<br />
Verfassung des Landes Hessen<br />
[...] die Gleichberechtigung von Mann und Frau auch über die<br />
Anerkennung der Leistungen der Frauen in Geschichte, Wissenschaft,<br />
Kultur und Gesellschaft zu erfahren [...]<br />
§ 2 Abs. 3 Die Schule soll den Schülerinnen und Schülern die dem Bildungs-<br />
und Erziehungsauftrag entsprechenden Kenntnisse,<br />
Fähigkeiten und Werthaltungen vermitteln. Die Schülerinnen<br />
und Schüler sollen insbesondere lernen,<br />
§ 3: Grundsätze der Verwirklichung,<br />
Abs. 2<br />
[...] eine gleichberechtigte Beziehung zwischen den Geschlechtern<br />
zu entwickeln [...]<br />
Um dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und<br />
Männern Rechnung zu tragen, ist darauf hinzuwirken, dass<br />
Ausschüsse [...] paritätisch besetzt werden.<br />
§ 3 Abs. 3 Die Schule darf keine Schülerin und keinen Schüler wegen des<br />
Geschlechts [...] benachteiligen oder bevorzugen.<br />
§ 3 Abs. 4 Die Schule soll die Voraussetzungen zur Förderung der<br />
Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen schaffen. [...]<br />
§ 6: Unterrichtsfächer, Lernbereiche<br />
und Aufgabengebiete,<br />
Abs. 4<br />
Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schulen<br />
werden in Aufgabengebieten erfasst. Diese sind insbesondere<br />
[...] Erziehung zur Gleichberechtigung, Sexualerziehung, [...]<br />
Die Grundsätze zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind für die konkrete pädagogische<br />
Arbeit an Schulen insofern relevant, als jede Schule nach § 127 ein Schulprogramm<br />
zu erstellen hat. Den Schulen ist damit zum einen die Möglichkeit gegeben, den Aspekt der