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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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Tätigkeiten, Versetzungen, Abordnungen, Umsetzungen, Kündigungen, Einleitung von Disziplinarverfahren,<br />

Kürzungen der Dienstbezüge, vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand,<br />

Anträge auf Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung. Nur bei einer ausdrücklichen Äußerung<br />

der Betroffenen ist die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte nicht zu beteiligen. <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

haben das Recht auf Unterrichtung, Auskunft und Anhörung, auf Einsicht in die Unterlagen<br />

und Akten, auf Beteiligung an Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren sowie<br />

Stellenbesetzung. Trotz der Gesetzeslage ist das grundsätzliche Erfordernis der Beteiligung<br />

der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten häufig ein Streitpunkt. Die Abläufe werden verzögert und die<br />

zeitliche Abfolge wird zum Teil nicht eingehalten.<br />

Recht auf Unterrichtung, Auskunft und Anhörung: Die Gesetze sehen in der Regel eine<br />

rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten vor. Aufgrund der<br />

Unterrichtsverpflichtung muss die Dienststellenleitung von sich aus tätig werden, sobald sie<br />

eine mitwirkungspflichtige Maßnahme plant. Dass einige Gesetze ausdrücklich eine Anhörungspflicht<br />

statuieren, hat lediglich eine klarstellende Funktion, da aufgrund der allgemeinen<br />

Beteiligungsaufgaben der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten das Recht auf Stellungnahme zu gewähren<br />

ist.<br />

Einsicht in Unterlagen und Akten: Mit Ausnahme des LGG Saarland sehen alle Gesetze ein<br />

Akteneinsichtsrecht in Bewerbungsunterlagen und Personalakten für <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

vor. Eine Einsicht in Personalakten steht ihr für Maßnahmen <strong>im</strong> Rahmen eines Beamtenverhältnisses<br />

ohne gesetzliche Regelung zu, insofern sie bei der Wahrnehmung von Personalangelegenheiten<br />

eine dienstliche Aufgabe wahrn<strong>im</strong>mt. Bestehen allerdings Gesetze, die für<br />

die Akteneinsicht die Zust<strong>im</strong>mung der Betroffenen verlangen, so ist dieser Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalt<br />

zwingend.<br />

Beteiligung an Stellenausschreibungen: Aus den Beteiligungsrechten der <strong>Gleichstellung</strong>sgesetze<br />

ergibt sich das Recht auf Beteiligung an Stellenausschreibungen. Einige Bundesländer<br />

nehmen es dennoch ausdrücklich auf.<br />

Beteiligung am Auswahlverfahren und Teilname an Bewerbungsgesprächen: Im Rahmen<br />

der Mitwirkung an Einstellungen und Beförderungen wird <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten das<br />

Recht zur Teilnahme an Bewerbungs- Vorstellungsgesprächen gewährt.<br />

Ferner haben <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte das Recht auf Sprechstunden und Versammlungen.<br />

Das Recht der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten, Sprechstunden abzuhalten, wird in allen Landesgleichstellungsgesetzen<br />

außer Bayern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein genannt. Da<br />

es Aufgabe der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten ist, weibliche Beschäftigte zu beraten, besteht<br />

dieses dem Personalvertretungsrecht nachgebildete Recht auch ohne ausdrückliche Regelung<br />

<strong>im</strong> Gesetz.<br />

Regelmäßige Versammlungen der weiblichen Beschäftigten sind meist <strong>im</strong> Jahresabstand vorgesehen,<br />

die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte kann bei aktuellen Anlässen aber auch außerordentliche<br />

Versammlungen einberufen. Nach Wankel und Horstkötter (in Schiek, S. 309 f.) können<br />

die Vorschriften der Personalvertretungsgesetze in Bezug auf das Versammlungsrecht auch

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