Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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Tätigkeiten, Versetzungen, Abordnungen, Umsetzungen, Kündigungen, Einleitung von Disziplinarverfahren,<br />
Kürzungen der Dienstbezüge, vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand,<br />
Anträge auf Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung. Nur bei einer ausdrücklichen Äußerung<br />
der Betroffenen ist die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte nicht zu beteiligen. <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
haben das Recht auf Unterrichtung, Auskunft und Anhörung, auf Einsicht in die Unterlagen<br />
und Akten, auf Beteiligung an Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren sowie<br />
Stellenbesetzung. Trotz der Gesetzeslage ist das grundsätzliche Erfordernis der Beteiligung<br />
der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten häufig ein Streitpunkt. Die Abläufe werden verzögert und die<br />
zeitliche Abfolge wird zum Teil nicht eingehalten.<br />
Recht auf Unterrichtung, Auskunft und Anhörung: Die Gesetze sehen in der Regel eine<br />
rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten vor. Aufgrund der<br />
Unterrichtsverpflichtung muss die Dienststellenleitung von sich aus tätig werden, sobald sie<br />
eine mitwirkungspflichtige Maßnahme plant. Dass einige Gesetze ausdrücklich eine Anhörungspflicht<br />
statuieren, hat lediglich eine klarstellende Funktion, da aufgrund der allgemeinen<br />
Beteiligungsaufgaben der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten das Recht auf Stellungnahme zu gewähren<br />
ist.<br />
Einsicht in Unterlagen und Akten: Mit Ausnahme des LGG Saarland sehen alle Gesetze ein<br />
Akteneinsichtsrecht in Bewerbungsunterlagen und Personalakten für <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
vor. Eine Einsicht in Personalakten steht ihr für Maßnahmen <strong>im</strong> Rahmen eines Beamtenverhältnisses<br />
ohne gesetzliche Regelung zu, insofern sie bei der Wahrnehmung von Personalangelegenheiten<br />
eine dienstliche Aufgabe wahrn<strong>im</strong>mt. Bestehen allerdings Gesetze, die für<br />
die Akteneinsicht die Zust<strong>im</strong>mung der Betroffenen verlangen, so ist dieser Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalt<br />
zwingend.<br />
Beteiligung an Stellenausschreibungen: Aus den Beteiligungsrechten der <strong>Gleichstellung</strong>sgesetze<br />
ergibt sich das Recht auf Beteiligung an Stellenausschreibungen. Einige Bundesländer<br />
nehmen es dennoch ausdrücklich auf.<br />
Beteiligung am Auswahlverfahren und Teilname an Bewerbungsgesprächen: Im Rahmen<br />
der Mitwirkung an Einstellungen und Beförderungen wird <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten das<br />
Recht zur Teilnahme an Bewerbungs- Vorstellungsgesprächen gewährt.<br />
Ferner haben <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte das Recht auf Sprechstunden und Versammlungen.<br />
Das Recht der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten, Sprechstunden abzuhalten, wird in allen Landesgleichstellungsgesetzen<br />
außer Bayern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein genannt. Da<br />
es Aufgabe der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten ist, weibliche Beschäftigte zu beraten, besteht<br />
dieses dem Personalvertretungsrecht nachgebildete Recht auch ohne ausdrückliche Regelung<br />
<strong>im</strong> Gesetz.<br />
Regelmäßige Versammlungen der weiblichen Beschäftigten sind meist <strong>im</strong> Jahresabstand vorgesehen,<br />
die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte kann bei aktuellen Anlässen aber auch außerordentliche<br />
Versammlungen einberufen. Nach Wankel und Horstkötter (in Schiek, S. 309 f.) können<br />
die Vorschriften der Personalvertretungsgesetze in Bezug auf das Versammlungsrecht auch