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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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9. Niedersachsen<br />

9.1. Rechtlicher Rahmen<br />

Landesgleichberechtigungsgesetz<br />

77<br />

Das Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz (NGG) ist seit dem 15. Juni 1994 in Kraft.<br />

Es wurde zuletzt am 21.11.1997 geändert. Das Gesetz enthält für § 5 (Einstellungen, Beförderungen<br />

und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten) sowie für § 6 (Ausbildung) eine Befristung<br />

bis zum 31.12.2010.<br />

Schulgesetz<br />

Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 03.03.1998, zuletzt geändert durch §<br />

16 des Gesetzes vom 2. Juli 2003, enthält einen gleichstellungsrelevanten Paragraphen:<br />

Vorschrift Inhalt<br />

Teil 1: Allgemeine Vorschriften,<br />

§ 2: Bildungsauftrag<br />

der Schule, Abs. 1<br />

Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden, [...] ihre<br />

Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen [...]<br />

der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten, [...]<br />

Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen vom 22.01.1988<br />

In dem zuletzt <strong>im</strong> Juli 1988 geänderten Gesetz wird ein Bezug zu <strong>Gleichstellung</strong>sfragen bei<br />

der paritätischen Besetzung der Gremien, den Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretungen<br />

und des Personalrats genommen. Weiterhin hat der Personalrat Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte<br />

bei der Erstellung des Frauenförderplanes:<br />

• § 10 Wahl von Personalräten:<br />

(3) „Frauen und Männer sind bei der Bildung des Personalrats entsprechend ihrem Anteil<br />

an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle nach Maßgabe dieses<br />

Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.“<br />

• § 15 Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer:<br />

(1) „Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Anteil von Frauen und Männern bei<br />

den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den Gruppen ist. Steht einer<br />

Gruppe mehr als ein Sitz <strong>im</strong> Personalrat zu so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung<br />

der Sitze innerhalb der Gruppe auf die Geschlechter nach dem Höchstzahlverfahren.<br />

(2) Das in der Minderheit befindliche Geschlecht erhält stets einen Sitz wenn mindestens<br />

1. ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle diesem Geschlecht angehört<br />

2. einer Gruppe, in der Frauen und Männer vertreten sind, mehr als ein Sitz zusteht.<br />

Dieser Sitz ist der Gruppe zuzurechnen, in der das in der Minderheit befindliche Geschlecht<br />

am stärksten vertreten ist. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los.“

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