Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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9. Niedersachsen<br />
9.1. Rechtlicher Rahmen<br />
Landesgleichberechtigungsgesetz<br />
77<br />
Das Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz (NGG) ist seit dem 15. Juni 1994 in Kraft.<br />
Es wurde zuletzt am 21.11.1997 geändert. Das Gesetz enthält für § 5 (Einstellungen, Beförderungen<br />
und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten) sowie für § 6 (Ausbildung) eine Befristung<br />
bis zum 31.12.2010.<br />
Schulgesetz<br />
Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 03.03.1998, zuletzt geändert durch §<br />
16 des Gesetzes vom 2. Juli 2003, enthält einen gleichstellungsrelevanten Paragraphen:<br />
Vorschrift Inhalt<br />
Teil 1: Allgemeine Vorschriften,<br />
§ 2: Bildungsauftrag<br />
der Schule, Abs. 1<br />
Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden, [...] ihre<br />
Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen [...]<br />
der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten, [...]<br />
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen vom 22.01.1988<br />
In dem zuletzt <strong>im</strong> Juli 1988 geänderten Gesetz wird ein Bezug zu <strong>Gleichstellung</strong>sfragen bei<br />
der paritätischen Besetzung der Gremien, den Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretungen<br />
und des Personalrats genommen. Weiterhin hat der Personalrat Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte<br />
bei der Erstellung des Frauenförderplanes:<br />
• § 10 Wahl von Personalräten:<br />
(3) „Frauen und Männer sind bei der Bildung des Personalrats entsprechend ihrem Anteil<br />
an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle nach Maßgabe dieses<br />
Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.“<br />
• § 15 Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer:<br />
(1) „Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Anteil von Frauen und Männern bei<br />
den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den Gruppen ist. Steht einer<br />
Gruppe mehr als ein Sitz <strong>im</strong> Personalrat zu so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung<br />
der Sitze innerhalb der Gruppe auf die Geschlechter nach dem Höchstzahlverfahren.<br />
(2) Das in der Minderheit befindliche Geschlecht erhält stets einen Sitz wenn mindestens<br />
1. ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle diesem Geschlecht angehört<br />
2. einer Gruppe, in der Frauen und Männer vertreten sind, mehr als ein Sitz zusteht.<br />
Dieser Sitz ist der Gruppe zuzurechnen, in der das in der Minderheit befindliche Geschlecht<br />
am stärksten vertreten ist. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los.“