Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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(3) Nicht wählbar sind … (Leiter von Dienststellen, Personalentscheidungen)“<br />
• § 30 Vorstand<br />
(1) „Der Personalrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Aus jeder <strong>im</strong> Personalrat<br />
vertretenen Gruppe wird ein Stellvertreter gewählt. Die Reihenfolge der Stellvertre-<br />
tung best<strong>im</strong>mt der Personalrat. Sind mehrere Gruppen vertreten, darf der erste<br />
Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie der Vorsitzende. Hat der<br />
Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher<br />
St<strong>im</strong>menmehrheit zwei weitere Stellvertreter. Der Vorsitzende und die Stellvertreter<br />
bilden den Vorstand. Frauen und Männer sollen soweit möglich entsprechend ihrem<br />
Anteil an den gewählten Mitgliedern des Personalrates berücksichtigt werden.“<br />
• § 32 Einberufung und Leitung von Sitzungen<br />
(2) „Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrates an. Er setzt die<br />
Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrates, die ehrenamtliche <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte,<br />
soweit sie von den Beschäftigten der Dienststelle gewählt oder bestätigt<br />
worden ist, (…) rechtzeitig zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung<br />
ein (…)<br />
(3) Auf Antrag<br />
(…)<br />
4. der ehrenamtlichen <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />
(…)<br />
ist innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand,<br />
dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagungsordnung zu setzen“.<br />
• § 38 Teilnahme weiterer Personen<br />
(...)<br />
2. „Die ehrenamtlichen <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten, (...) können an allen Sitzungen<br />
des Personalrats mit beratender St<strong>im</strong>me teilnehmen.“<br />
• § 39 Sitzungsniederschrift<br />
(4) „Haben die ehrenamtlichen <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten, (...),an der Sitzung teilgenommen,<br />
ist ihnen ein entsprechender Auszug der Niederschrift zuzuleiten.“<br />
• § 53 Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen<br />
(1) „Für die Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen<br />
gelten §§ 12 bis 15, 17 bis 43, (...) entsprechend.“<br />
• § 55 Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates<br />
(...)<br />
(2) „Die §§ 12 bis 43 (...) gelten entsprechend.“<br />
• § 56 Regelmäßige Gespräche, Friedenspflicht<br />
(1) „Die Dienststellenleitung und der Personalrat sollen mindestens vierteljährlich gemeinsam<br />
interessierende Angelegenheiten miteinander besprechen. (...) Die ehrenamtlichen<br />
<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten, (...) sind hinzuzuziehen, soweit die von ihnen vertretenen<br />
Interessen berührt werden.“