05.12.2012 Aufrufe

Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

113<br />

(3) Nicht wählbar sind … (Leiter von Dienststellen, Personalentscheidungen)“<br />

• § 30 Vorstand<br />

(1) „Der Personalrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Aus jeder <strong>im</strong> Personalrat<br />

vertretenen Gruppe wird ein Stellvertreter gewählt. Die Reihenfolge der Stellvertre-<br />

tung best<strong>im</strong>mt der Personalrat. Sind mehrere Gruppen vertreten, darf der erste<br />

Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie der Vorsitzende. Hat der<br />

Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher<br />

St<strong>im</strong>menmehrheit zwei weitere Stellvertreter. Der Vorsitzende und die Stellvertreter<br />

bilden den Vorstand. Frauen und Männer sollen soweit möglich entsprechend ihrem<br />

Anteil an den gewählten Mitgliedern des Personalrates berücksichtigt werden.“<br />

• § 32 Einberufung und Leitung von Sitzungen<br />

(2) „Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrates an. Er setzt die<br />

Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrates, die ehrenamtliche <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte,<br />

soweit sie von den Beschäftigten der Dienststelle gewählt oder bestätigt<br />

worden ist, (…) rechtzeitig zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung<br />

ein (…)<br />

(3) Auf Antrag<br />

(…)<br />

4. der ehrenamtlichen <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

(…)<br />

ist innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand,<br />

dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagungsordnung zu setzen“.<br />

• § 38 Teilnahme weiterer Personen<br />

(...)<br />

2. „Die ehrenamtlichen <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten, (...) können an allen Sitzungen<br />

des Personalrats mit beratender St<strong>im</strong>me teilnehmen.“<br />

• § 39 Sitzungsniederschrift<br />

(4) „Haben die ehrenamtlichen <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten, (...),an der Sitzung teilgenommen,<br />

ist ihnen ein entsprechender Auszug der Niederschrift zuzuleiten.“<br />

• § 53 Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen<br />

(1) „Für die Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen<br />

gelten §§ 12 bis 15, 17 bis 43, (...) entsprechend.“<br />

• § 55 Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates<br />

(...)<br />

(2) „Die §§ 12 bis 43 (...) gelten entsprechend.“<br />

• § 56 Regelmäßige Gespräche, Friedenspflicht<br />

(1) „Die Dienststellenleitung und der Personalrat sollen mindestens vierteljährlich gemeinsam<br />

interessierende Angelegenheiten miteinander besprechen. (...) Die ehrenamtlichen<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten, (...) sind hinzuzuziehen, soweit die von ihnen vertretenen<br />

Interessen berührt werden.“

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!