Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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Schulen<br />
57<br />
Lehrkräfte<br />
dar. weiblich<br />
insgesamt absolut in %<br />
Grundschulen 1.394 1.189 85,3<br />
Schulartunabhängige Orientierungsstufen<br />
822 526 64,0<br />
Hauptschulen 414 199 48,1<br />
Realschulen 412 210 51,0<br />
Gymnasien 1.092 421 38,6<br />
Integrierte Gesamtschulen 316 161 50,9<br />
Sonderschulen 551 399 72,4<br />
Abendhaupt- u. realschulen 69 41 59,4<br />
Abendgymnasien 62 31 50,0<br />
Berufliche Schulen 1.188 376 31,6<br />
Insgesamt 6.320 3.553 56,2<br />
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Schuljahr 2002/03<br />
5.3. Landesgleichstellungsgesetz in Bezug auf Schulen<br />
Geltungsbereich und Begriffsbest<strong>im</strong>mung<br />
Im Gesetzestext selbst ist der Geltungsbereich des LGG für Schulen nicht ausdrücklich best<strong>im</strong>mt.<br />
§ 2 legt fest, dass das Gesetz für die Verwaltungen und die sonstigen Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Bremen gilt, womit Schulbehörden und<br />
Schulen eingeschlossen sind.<br />
Frauenbeauftragte<br />
Nach § 11 Abs. 1 LGlG ist in jeder Dienststelle eine Frauenbeauftragte zu wählen.<br />
Schulen kommt kein Dienststellencharakter zu. Die Zuständigkeit für die Schulen liegt be<strong>im</strong><br />
Senat für Bildung. Hier werden die Frauenbeauftragten gewählt.<br />
Frauenvertretungen gibt es somit nur auf der Ebene des Senats für Bildung.<br />
Freistellung<br />
Nach § 15 Abs. 4 LGlG ist die Frauenbeauftragte von der dienstlichen Tätigkeit zu befreien,<br />
soweit es nach Art und Umfang zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Teilnahme<br />
an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen wird in Absatz 4 ausdrücklich erwähnt.<br />
Darüber hinaus enthält Satz 3 die Regelung, dass eine Mehrbeanspruchung durch die Aufgaben<br />
als Frauenbeauftragte als Mehrarbeit bzw. Leistung von Überstunden gilt. Für verbeamtete<br />
Frauenbeauftragte hat dies jedoch keine direkte Konsequenz.