Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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6. Hamburg<br />
6.1. Rechtlicher Rahmen<br />
Landesgleichstellungsgesetz<br />
Das Landesgleichstellungsgesetz (HambGleichG) ist seit März 1991 unverändert in Kraft.<br />
Schulgesetz<br />
59<br />
Das Hamburgischer Schulgesetz in der Fassung vom 27.06.2003 enthält mehrere Bezüge zu<br />
<strong>Gleichstellung</strong>sregelungen, darunter als einziges Bundesland auch einen Paragraphen zur<br />
paritätischen Besetzung von <strong>schulischen</strong> Gremien:<br />
Vorschrift Inhalt<br />
Teil 1: Recht auf schulische<br />
Bildung und Auftrag der<br />
Schule,<br />
§ 2: Bildungs- und Erziehungsauftrag<br />
der Schule,<br />
Abs. 1<br />
§ 3 Grundsätze für die Verwirklichung<br />
Absatz 2<br />
§ 6: Sexualerziehung,<br />
Abs. 1<br />
§ 102: <strong>Gleichstellung</strong> von<br />
Mädchen und Jungen,<br />
Frauen und Männern<br />
Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten<br />
und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und ist<br />
gehalten, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden. Dies gilt<br />
ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner<br />
Rasse, seiner Sprache, seiner He<strong>im</strong>at und Herkunft, seines<br />
Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen<br />
oder einer Behinderung.<br />
Unterricht und Erziehung richten sich an den Werten des<br />
Grundgesetzes und der Verfassung der Freien und Hansestadt<br />
Hamburg aus. Es ist Aufgabe der Schule, die Schülerinnen und<br />
Schüler zu befähigen und ihre Bereitschaft zu stärken, – ihre<br />
Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der<br />
Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und Solidarität sowie<br />
der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten und<br />
Verantwortung für sich und andere zu übernehmen, (...)<br />
(2) Staatliche Schulen sind grundsätzlich Koedukationsschulen.<br />
Mädchen und Jungen können in einzelnen Fächern zeitweise<br />
getrennt unterrichtet werden, wenn dies einer<br />
zielgerechten Förderung dient.<br />
Aufgabe der Sexualerziehung ist es, eine positive Einstellung<br />
der Schülerinnen und Schüler zur Sexualität zu fördern. Die<br />
Sexualerziehung soll das Bewußtsein für eine persönliche Int<strong>im</strong>sphäre<br />
und für Gleichberechtigung, Partnerschaftlichkeit<br />
und Gewaltfreiheit in persönlichen Beziehungen entwickeln<br />
und fördern.<br />
Bei der Besetzung der <strong>schulischen</strong> Gremien ist darauf hinzuwirken,<br />
dass Mädchen und Jungen, Frauen und Männer entsprechend<br />
ihrem jeweiligen Anteil an der Personengruppe, der<br />
sie zugehören, vertreten sind.