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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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6. Hamburg<br />

6.1. Rechtlicher Rahmen<br />

Landesgleichstellungsgesetz<br />

Das Landesgleichstellungsgesetz (HambGleichG) ist seit März 1991 unverändert in Kraft.<br />

Schulgesetz<br />

59<br />

Das Hamburgischer Schulgesetz in der Fassung vom 27.06.2003 enthält mehrere Bezüge zu<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sregelungen, darunter als einziges Bundesland auch einen Paragraphen zur<br />

paritätischen Besetzung von <strong>schulischen</strong> Gremien:<br />

Vorschrift Inhalt<br />

Teil 1: Recht auf schulische<br />

Bildung und Auftrag der<br />

Schule,<br />

§ 2: Bildungs- und Erziehungsauftrag<br />

der Schule,<br />

Abs. 1<br />

§ 3 Grundsätze für die Verwirklichung<br />

Absatz 2<br />

§ 6: Sexualerziehung,<br />

Abs. 1<br />

§ 102: <strong>Gleichstellung</strong> von<br />

Mädchen und Jungen,<br />

Frauen und Männern<br />

Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten<br />

und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und ist<br />

gehalten, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden. Dies gilt<br />

ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner<br />

Rasse, seiner Sprache, seiner He<strong>im</strong>at und Herkunft, seines<br />

Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen<br />

oder einer Behinderung.<br />

Unterricht und Erziehung richten sich an den Werten des<br />

Grundgesetzes und der Verfassung der Freien und Hansestadt<br />

Hamburg aus. Es ist Aufgabe der Schule, die Schülerinnen und<br />

Schüler zu befähigen und ihre Bereitschaft zu stärken, – ihre<br />

Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der<br />

Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und Solidarität sowie<br />

der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten und<br />

Verantwortung für sich und andere zu übernehmen, (...)<br />

(2) Staatliche Schulen sind grundsätzlich Koedukationsschulen.<br />

Mädchen und Jungen können in einzelnen Fächern zeitweise<br />

getrennt unterrichtet werden, wenn dies einer<br />

zielgerechten Förderung dient.<br />

Aufgabe der Sexualerziehung ist es, eine positive Einstellung<br />

der Schülerinnen und Schüler zur Sexualität zu fördern. Die<br />

Sexualerziehung soll das Bewußtsein für eine persönliche Int<strong>im</strong>sphäre<br />

und für Gleichberechtigung, Partnerschaftlichkeit<br />

und Gewaltfreiheit in persönlichen Beziehungen entwickeln<br />

und fördern.<br />

Bei der Besetzung der <strong>schulischen</strong> Gremien ist darauf hinzuwirken,<br />

dass Mädchen und Jungen, Frauen und Männer entsprechend<br />

ihrem jeweiligen Anteil an der Personengruppe, der<br />

sie zugehören, vertreten sind.

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