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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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nicht mehr an den Beförderungsverfahren beteiligt werden sollen, weil alle Schulleitungsstellen<br />

wie A 16ner Stellen behandelt werden. Wie sich diese Regelung auf die<br />

Beteiligung der Frauenvertreteterinnen auswirkt, für die bisher eine Einschränkung bei<br />

diesen Stellen nicht galt, kann noch nicht abgeschätzt werden.<br />

1.3. Landespersonalvertretungsgesetze<br />

Mittlerweile finden sich in allen Personalvertretungsgesetzen gleichstellungsbezogene Regelungen,<br />

deren Qualität und Handlungsmöglichkeiten allerdings recht unterschiedlich sind.<br />

Zunächst sind die Personalvertretungen durch entsprechende Regelungen in allen Personalvertretungsgesetzen<br />

verpflichtet, auf die Einhaltung des Diskr<strong>im</strong>inierungsverbots wegen des<br />

Geschlechts zu achten. Daneben weisen der überwiegende Teil der Gesetze den Personalräten<br />

<strong>im</strong> Rahmen der allgemeinen Aufgaben die Verpflichtung zu, auf die <strong>Gleichstellung</strong> von Frau<br />

und Mann hinzuwirken, diese zu fördern oder Maßnahmen zu beantragen, die der <strong>Gleichstellung</strong><br />

dienen. Desweiteren ist der Personalrat wegen seiner allgemeinen Überwachungspflicht<br />

berechtigt, bei beabsichtigten Maßnahmen, die seiner Mitbest<strong>im</strong>mung unterliegen und seiner<br />

Ansicht nach gegen das verfassungsrechtlich garantierte Gebot der <strong>Gleichstellung</strong> oder gegen<br />

Vorschriften der jeweiligen <strong>Gleichstellung</strong>sgesetze verstoßen, seine Zust<strong>im</strong>mung zu verweigern.<br />

Bezüglich der Erstellung und Änderungen von Frauen- oder <strong>Gleichstellung</strong>sförderplänen wird<br />

dem Personalrat in acht Bundesländern dieses Recht eingeräumt: in Baden-Württemberg,<br />

Brandenburg, Berlin, Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. In<br />

Nordrhein-Westfalen, <strong>im</strong> Saarland und Sachsen hat der Personalrat hierzu lediglich ein Mitwirkungsrecht.<br />

In Rheinland-Pfalz besteht nur ein allgemeines Antragsrecht.<br />

Bezüglich der Bestellung von <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten ist ein Initiativrecht nur in Ländern<br />

anzunehmen, in denen die Personalräte auch ein Mitbest<strong>im</strong>mungsrecht haben und zwar in<br />

Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Gleiches gilt hier für<br />

die Abberufung von <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten.<br />

Bei der Repräsentanz von Frauen in den Gremien der Personalvertretung (Wahlvorstände,<br />

Personalrat, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, etc.) lassen sich zwei Modelle ausmachen:<br />

In Baden-Württemberg, Brandenburg, Bayern, Bremen, Brandenburg, Nordrhein-<br />

Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen enthalten<br />

die Gesetze die „Soll-Vorschrift“, dass Frauen entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten<br />

bzw. an den <strong>im</strong> Personalrat vertretenen Gruppen zu berücksichtigen sind.<br />

In Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bestehen Quotierungsregelungen für die<br />

Zusammensetzung der Personalräte.<br />

2. Strukturdaten

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