Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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nicht mehr an den Beförderungsverfahren beteiligt werden sollen, weil alle Schulleitungsstellen<br />
wie A 16ner Stellen behandelt werden. Wie sich diese Regelung auf die<br />
Beteiligung der Frauenvertreteterinnen auswirkt, für die bisher eine Einschränkung bei<br />
diesen Stellen nicht galt, kann noch nicht abgeschätzt werden.<br />
1.3. Landespersonalvertretungsgesetze<br />
Mittlerweile finden sich in allen Personalvertretungsgesetzen gleichstellungsbezogene Regelungen,<br />
deren Qualität und Handlungsmöglichkeiten allerdings recht unterschiedlich sind.<br />
Zunächst sind die Personalvertretungen durch entsprechende Regelungen in allen Personalvertretungsgesetzen<br />
verpflichtet, auf die Einhaltung des Diskr<strong>im</strong>inierungsverbots wegen des<br />
Geschlechts zu achten. Daneben weisen der überwiegende Teil der Gesetze den Personalräten<br />
<strong>im</strong> Rahmen der allgemeinen Aufgaben die Verpflichtung zu, auf die <strong>Gleichstellung</strong> von Frau<br />
und Mann hinzuwirken, diese zu fördern oder Maßnahmen zu beantragen, die der <strong>Gleichstellung</strong><br />
dienen. Desweiteren ist der Personalrat wegen seiner allgemeinen Überwachungspflicht<br />
berechtigt, bei beabsichtigten Maßnahmen, die seiner Mitbest<strong>im</strong>mung unterliegen und seiner<br />
Ansicht nach gegen das verfassungsrechtlich garantierte Gebot der <strong>Gleichstellung</strong> oder gegen<br />
Vorschriften der jeweiligen <strong>Gleichstellung</strong>sgesetze verstoßen, seine Zust<strong>im</strong>mung zu verweigern.<br />
Bezüglich der Erstellung und Änderungen von Frauen- oder <strong>Gleichstellung</strong>sförderplänen wird<br />
dem Personalrat in acht Bundesländern dieses Recht eingeräumt: in Baden-Württemberg,<br />
Brandenburg, Berlin, Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. In<br />
Nordrhein-Westfalen, <strong>im</strong> Saarland und Sachsen hat der Personalrat hierzu lediglich ein Mitwirkungsrecht.<br />
In Rheinland-Pfalz besteht nur ein allgemeines Antragsrecht.<br />
Bezüglich der Bestellung von <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten ist ein Initiativrecht nur in Ländern<br />
anzunehmen, in denen die Personalräte auch ein Mitbest<strong>im</strong>mungsrecht haben und zwar in<br />
Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Gleiches gilt hier für<br />
die Abberufung von <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten.<br />
Bei der Repräsentanz von Frauen in den Gremien der Personalvertretung (Wahlvorstände,<br />
Personalrat, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, etc.) lassen sich zwei Modelle ausmachen:<br />
In Baden-Württemberg, Brandenburg, Bayern, Bremen, Brandenburg, Nordrhein-<br />
Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen enthalten<br />
die Gesetze die „Soll-Vorschrift“, dass Frauen entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten<br />
bzw. an den <strong>im</strong> Personalrat vertretenen Gruppen zu berücksichtigen sind.<br />
In Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bestehen Quotierungsregelungen für die<br />
Zusammensetzung der Personalräte.<br />
2. Strukturdaten