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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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127<br />

Schulen<br />

Lehrkräfte Lehrkräfte mit Funktionsstellen<br />

dar. weibl. dar. weibl.<br />

insg. abs. % insg. abs. %<br />

Grundschulen 8.076 7.698 95,3 662 564 85,2<br />

Haupt-, Regel-, Jenaplanschulen<br />

8.563 6.227 72,7 579 246 42,5<br />

Gymnasien, Kollegs, Kooperative<br />

und Integrierte Gesamtschulen<br />

6.149 4.207 68,4 216 59 27,3<br />

Förderschulen 3.173 2.780 87,6 177 130 73,4<br />

Berufliche Schulen 3.712 1.925 51,9 185 58 31,4<br />

Insgesamt 29.673 22.837 80,0 1819 1.057 58,1<br />

Quelle: Thüringer Kultusministerium, Fortschreibung Vorläufiger Frauenförderplan, Stichtag:<br />

30.06.2002<br />

16.3. Landesgleichstellungsgesetz in Bezug auf Schulen<br />

Geltungsbereich<br />

Im Gesetzestext selbst ist der Geltungsbereich des ThürGleichG für Schulen nicht näher best<strong>im</strong>mt.<br />

§ 3 Abs. 3 legt fest, dass einzelne Behörden, Einrichtungen und Betriebe Dienststellen<br />

sind. Durch den Verweis auf § 6 Abs. 2 ThürPersVG ist jedoch festgelegt, dass die Mittelbehörden<br />

mit den ihnen nachgeordneten Behörden eine Dienststelle bilden. Aufgrund des zweistufigen<br />

Behördenaufbaus <strong>im</strong> Schuldienst sind jeweils nur die unteren Landesbehörden, d.h.<br />

die Schulämter Dienststellen. Anders als <strong>im</strong> ThürPersVG (§ 92) ist <strong>im</strong> Gesetz für den Schulbereich<br />

keine Sonderregelung getroffen worden.<br />

Personalverwaltende Stellen ist in Thüringen das Kultusministerium. Es ist für die Erstellung<br />

der Frauenförderpläne zuständig.<br />

Frauenbeauftragte<br />

Nach § 14 Abs. 1 ThürGleichG ist in jeder Dienststelle mit mehr als 20 Beschäftigten aus dem<br />

Kreis der weiblichen Beschäftigten eine Frauenbeauftragte zu bestellen. Absatz 1 legt jedoch<br />

ausdrücklich fest, dass Schulen von dieser Regelung ausgenommen sind. Wie in Brandenburg,<br />

Hessen und Nordrhein-Westfalen ist festgeschrieben, dass für Schulen die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

der nächsthöheren Dienststelle zuständig ist, diese ist in den Staatlichen<br />

Schulämtern angesiedelt. Anstelle der Frauenbeauftragten ist an Schulen mit mehr als 20 Beschäftigten<br />

eine Vertrauensperson als Ansprechpartnerin für die weiblichen Beschäftigten und<br />

für die Frauenbeauftragte des Schulamtes zu bestellen ist.<br />

Aufgrund dieser Vorgabe sind <strong>im</strong> Ressortbereich des Kultusministeriums 14 Frauenbeauftragte<br />

und ca. 1.100 Vertrauenspersonen tätig.

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