Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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Schulen<br />
Lehrkräfte Lehrkräfte mit Funktionsstellen<br />
dar. weibl. dar. weibl.<br />
insg. abs. % insg. abs. %<br />
Grundschulen 8.076 7.698 95,3 662 564 85,2<br />
Haupt-, Regel-, Jenaplanschulen<br />
8.563 6.227 72,7 579 246 42,5<br />
Gymnasien, Kollegs, Kooperative<br />
und Integrierte Gesamtschulen<br />
6.149 4.207 68,4 216 59 27,3<br />
Förderschulen 3.173 2.780 87,6 177 130 73,4<br />
Berufliche Schulen 3.712 1.925 51,9 185 58 31,4<br />
Insgesamt 29.673 22.837 80,0 1819 1.057 58,1<br />
Quelle: Thüringer Kultusministerium, Fortschreibung Vorläufiger Frauenförderplan, Stichtag:<br />
30.06.2002<br />
16.3. Landesgleichstellungsgesetz in Bezug auf Schulen<br />
Geltungsbereich<br />
Im Gesetzestext selbst ist der Geltungsbereich des ThürGleichG für Schulen nicht näher best<strong>im</strong>mt.<br />
§ 3 Abs. 3 legt fest, dass einzelne Behörden, Einrichtungen und Betriebe Dienststellen<br />
sind. Durch den Verweis auf § 6 Abs. 2 ThürPersVG ist jedoch festgelegt, dass die Mittelbehörden<br />
mit den ihnen nachgeordneten Behörden eine Dienststelle bilden. Aufgrund des zweistufigen<br />
Behördenaufbaus <strong>im</strong> Schuldienst sind jeweils nur die unteren Landesbehörden, d.h.<br />
die Schulämter Dienststellen. Anders als <strong>im</strong> ThürPersVG (§ 92) ist <strong>im</strong> Gesetz für den Schulbereich<br />
keine Sonderregelung getroffen worden.<br />
Personalverwaltende Stellen ist in Thüringen das Kultusministerium. Es ist für die Erstellung<br />
der Frauenförderpläne zuständig.<br />
Frauenbeauftragte<br />
Nach § 14 Abs. 1 ThürGleichG ist in jeder Dienststelle mit mehr als 20 Beschäftigten aus dem<br />
Kreis der weiblichen Beschäftigten eine Frauenbeauftragte zu bestellen. Absatz 1 legt jedoch<br />
ausdrücklich fest, dass Schulen von dieser Regelung ausgenommen sind. Wie in Brandenburg,<br />
Hessen und Nordrhein-Westfalen ist festgeschrieben, dass für Schulen die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
der nächsthöheren Dienststelle zuständig ist, diese ist in den Staatlichen<br />
Schulämtern angesiedelt. Anstelle der Frauenbeauftragten ist an Schulen mit mehr als 20 Beschäftigten<br />
eine Vertrauensperson als Ansprechpartnerin für die weiblichen Beschäftigten und<br />
für die Frauenbeauftragte des Schulamtes zu bestellen ist.<br />
Aufgrund dieser Vorgabe sind <strong>im</strong> Ressortbereich des Kultusministeriums 14 Frauenbeauftragte<br />
und ca. 1.100 Vertrauenspersonen tätig.