Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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10. Nordrhein-Westfalen<br />
10.1. Rechtlicher Rahmen<br />
Landesgleichstellungsgesetz<br />
85<br />
Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG NRW) ist seit November 1999 unverändert in Kraft.<br />
Schulgesetz<br />
Die gesetzliche Ausgestaltung des Schulwesens wird in Nordrhein-Westfalen durch mehrere<br />
Gesetze vorgenommen. Diese enthalten keine Bezüge zu Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes.<br />
Im Schulentwicklungsgesetz wurde in der Fassung vom 27.11.2001 in Artikel I eine Öffnungsklausel<br />
eingeführt, deren Hintergrund die „Erprobung neuer Modelle der Selbständigkeit<br />
und Eigenverantwortung von Schulen“ bildet. Diese Klausel ermöglicht es Schulen, die<br />
am Modellvorhaben teilnehmen, zu Dienststellen <strong>im</strong> Sinne des LPersVG zu werden. Zur Frage<br />
der Frauenvertretung an diesen Schulen ist in der Öffnungsklausel geregelt, „dass die Aufgaben<br />
und Beteiligungsrechte der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten gemäß § 15 LGG von den Ansprechpartnerin<br />
für <strong>Gleichstellung</strong>sfragen an diesen Modellschulen wahrgenommen wird“<br />
(Hinweise zur Wahrnehmung von <strong>Gleichstellung</strong>saufgaben <strong>im</strong> Modellprojekt Selbständige<br />
Schule). Dies bedeutet auch, dass die Ansprechpartnerin Mitglied in der Auswahlkommission<br />
bei schulinternen Einstellungsverfahren ist. Hier hat die Funktionsstelle an Bedeutung gewonnen.<br />
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 03.12.1974<br />
Das zuletzt <strong>im</strong> Jahr 2000 geänderte Gesetz enthält zur paritätischen Besetzung von Gremien<br />
und bei der allgemeinen Aufgabenstellung des Personalrats gleichstellungsbezogene Regelungen.<br />
Mitwirkungsrechte hat der Personalrat bei der Aufstellung von Förderplänen zur<br />
<strong>Gleichstellung</strong> von Frau und Mann:<br />
• § 14 Gruppenvertretung<br />
(7) „Männer und Frauen sollen ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend<br />
vertreten sein.“<br />
• § 56 Zusammensetzung JAV<br />
(1) „Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ...<br />
(2) § 14 Abs. 7 gelten entsprechend.“<br />
• § 64 Allgemeine Aufgaben des Personalrats<br />
„Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben: (...)<br />
10. auf die <strong>Gleichstellung</strong> von Frau und Mann hinzuwirken.“<br />
• § 72 Mitbest<strong>im</strong>mungsangelegenheiten<br />
(1) „Der Personalrat hat mitzubest<strong>im</strong>men in Personalangelegenheiten bei