Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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4. Brandenburg<br />
4.1. Rechtlicher Rahmen<br />
Landesgleichstellungsgesetz<br />
Das Landesgleichstellungsgesetz (BraLGG) ist seit Juli 1994 unverändert in Kraft.<br />
Schulgesetz<br />
49<br />
Das Gesetz über die Schulen <strong>im</strong> Land Brandenburg (BgbSchulG) in der Fassung vom<br />
12.04.1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2001, enthält mehrere gleichstellungsrelevante<br />
Regelungen:<br />
Vorschrift Inhalt<br />
Abschnitt 2: Auftrag der<br />
Schule,<br />
§ 3: Recht auf Bildung,<br />
Abs. 1<br />
§ 4: Ziele und Grundsätze<br />
der Erziehung und Bildung,<br />
Abs. 4<br />
Die Best<strong>im</strong>mungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung<br />
des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verfassung<br />
des Landes Brandenburg. Die Schulen sind so zu gestalten, dass<br />
gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und<br />
sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder<br />
religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet<br />
wird. Es ist Aufgabe aller Schulen, jede Schülerin und jeden<br />
Schüler zu fördern. Begabte, sozial Benachteiligte und<br />
Menschen mit Behinderungen sind besonders zu fördern.<br />
Keine Schülerin und kein Schüler darf wegen der Rasse, Abstammung<br />
..., des Geschlechts... bevorzugt oder benachteiligt<br />
werden. Einer Benachteiligung von Mädchen und Frauen ist<br />
aktiv entgegenzuwirken.<br />
§ 4, Abs. 5, Nr. 6 Bei der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Wertehaltungen<br />
fördert die Schule insbesondere die Fähigkeit und<br />
Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler<br />
[...] sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau einzusetzen<br />
und den Wert der Gleichberechtigung auch über die Anerkennung<br />
der Leistungen von Frauen in Geschichte, Wissenschaft,<br />
Kultur und Gesellschaft einzuschätzen.<br />
§ 4, Abs. 7 Schülerinnen und Schüler sollen in der Regel gemeinsam erzogen<br />
und unterrichtet werden. (...) Sofern es pädagogisch sinnvoll<br />
ist, können Schülerinnen und Schüler in Unterrichtsfächern,<br />
Lernbereichen oder übergreifenden Themenkomplexen zeitweise<br />
nach Geschlechtern getrennt unterrichtet werden.<br />
Personalvertretungsgesetz Brandenburg vom 13. September 1993<br />
Im Gesetz wird ein Bezug zu <strong>Gleichstellung</strong>sfragen bei der paritätischen Besetzung der Gremien<br />
und den Aufgaben des Personalrats genommen. Weiterhin hat der Personalrat Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte<br />
bei der Aufstellung und Änderung des Frauenförderplanes: