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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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Aufgaben und Rechte der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten an Schulen<br />

99<br />

In einem Flyer des Ministeriums werden die Aufgaben und Rechte der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

an Schulen konkretisiert.<br />

Demnach erstrecken sich die Mitwirkungsaufgaben nach § 18 LGG vor allem auf folgende<br />

organisatorische und personelle Maßnahmen:<br />

Organisatorische Maßnahmen<br />

• Fragen der Teilzeitarbeit, Unterrichtsverteilung, Stundenplangestaltung, Wandertage/Klassenfahrten,<br />

Terminierung von Konferenzen, Klassenleitung, Vertretungsstunden,<br />

Anwesenheitspflichten, Betreuung von Praktika<br />

Personelle Maßnahmen<br />

• Beteiligung an der Vergabe von leistungsbezogener Honorierung<br />

• Beteiligung bei der Erstellung schulscharfer Ausschreibungen<br />

• Anmeldung des Personalbedarfs<br />

• Personaleinsatz<br />

• Abordnungen/Versetzungen<br />

• Besetzung von Gremien<br />

• Anforderungsprofile für die Ausschreibung von Funktionsstellen<br />

• Schulinterne Arbeitsgruppen, Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen<br />

• Übertragung besonderer Tätigkeiten wie Stundenplangestaltung<br />

Neben diesen Mitwirkungsrechten hat die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte an Schulen gegenüber<br />

der Schulleitung ein Auskunfts- und Vorlagerecht über<br />

• personelle Angelegenheiten wie Informationen zu Besoldungsgruppen und Beförderungen<br />

• hausinterne Statistiken<br />

• Stellungnahmen zur Haushaltsmittelverteilung<br />

Ebenso hat die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte an Schulen ein Beanstandungsrecht nach § 19 bei<br />

allen Maßnahmen, die sie für unvereinbar mit dem LGG, dem Frauenförderplan oder anderen<br />

Vorschriften über die <strong>Gleichstellung</strong> von Frau und Mann hält.

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