Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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Aufgaben und Rechte der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten an Schulen<br />
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In einem Flyer des Ministeriums werden die Aufgaben und Rechte der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />
an Schulen konkretisiert.<br />
Demnach erstrecken sich die Mitwirkungsaufgaben nach § 18 LGG vor allem auf folgende<br />
organisatorische und personelle Maßnahmen:<br />
Organisatorische Maßnahmen<br />
• Fragen der Teilzeitarbeit, Unterrichtsverteilung, Stundenplangestaltung, Wandertage/Klassenfahrten,<br />
Terminierung von Konferenzen, Klassenleitung, Vertretungsstunden,<br />
Anwesenheitspflichten, Betreuung von Praktika<br />
Personelle Maßnahmen<br />
• Beteiligung an der Vergabe von leistungsbezogener Honorierung<br />
• Beteiligung bei der Erstellung schulscharfer Ausschreibungen<br />
• Anmeldung des Personalbedarfs<br />
• Personaleinsatz<br />
• Abordnungen/Versetzungen<br />
• Besetzung von Gremien<br />
• Anforderungsprofile für die Ausschreibung von Funktionsstellen<br />
• Schulinterne Arbeitsgruppen, Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen<br />
• Übertragung besonderer Tätigkeiten wie Stundenplangestaltung<br />
Neben diesen Mitwirkungsrechten hat die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte an Schulen gegenüber<br />
der Schulleitung ein Auskunfts- und Vorlagerecht über<br />
• personelle Angelegenheiten wie Informationen zu Besoldungsgruppen und Beförderungen<br />
• hausinterne Statistiken<br />
• Stellungnahmen zur Haushaltsmittelverteilung<br />
Ebenso hat die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte an Schulen ein Beanstandungsrecht nach § 19 bei<br />
allen Maßnahmen, die sie für unvereinbar mit dem LGG, dem Frauenförderplan oder anderen<br />
Vorschriften über die <strong>Gleichstellung</strong> von Frau und Mann hält.