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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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• § 58 Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes; Wahrung der Vereinigungsfreiheit<br />

(4) „Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass jede unterschiedliche<br />

Behandlung von Beschäftigten wegen (...) ihres Geschlechts unterbleibt.“<br />

• § 65 Mitbest<strong>im</strong>mung in sozialen Angelegenheiten<br />

(1) „Der Personalrat best<strong>im</strong>mt, (...) in folgenden Angelegenheiten mit:<br />

(...)<br />

5. Aufstellung von Förderplänen zur <strong>Gleichstellung</strong> von Frauen und Männern, (...)“<br />

• § 66 Mitbest<strong>im</strong>mung in Angelegenheiten der Beamten<br />

(...)<br />

13. „Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären<br />

Gründen“<br />

• § 67 Mitbest<strong>im</strong>mung in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter<br />

(1) „Der Personalrat best<strong>im</strong>mt in folgenden Personalangelegenheiten der Angestellten<br />

und Arbeiter mit:<br />

(...)<br />

11. Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären<br />

Gründen“<br />

Andere Gesetze, Erlasse und Verordnungen<br />

• Gesetz zur Förderung der <strong>Gleichstellung</strong> der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache<br />

des Landes Sachsen-Anhalt<br />

• Runderlass zum Erstellen von Frauenförderplänen vom 16.01.2002<br />

Verwaltungsaufbau und Frauenvertretung <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong>:<br />

Bis zum bis 31.12.2003 galt nachstehender Aufbau der Verwaltung, der <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong><br />

neben dem Kultusministerium als Oberste Landesbehörde auf der unteren Ebene Staatliche<br />

Schulämter als verantwortliche Dienststellen hatte.<br />

Anzahl Schulbehörden Frauenvertretung<br />

1 Kultusministerium eine hauptamtliche <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

9 Staatliche Schulämter jeweils eine hauptamtliche<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

1000 Schulen ab 5 weibliche<br />

Beschäftigte<br />

jeweils eine ehrenamtliche<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

Nach der Auflösung der Schulämter zum 01.01.2004 übern<strong>im</strong>mt ein Landesverwaltungsamt<br />

die bisherigen Aufgaben der Schulämter.<br />

Hauptamtliche <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte gibt es demnach auf der Ebene des Ministeriums,<br />

<strong>im</strong> Landesverwaltungsamt und ehrenamtliche <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte an Schulen ab 5<br />

weibliche Beschäftigte.

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