Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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14.3. Frauenförderungsgesetz in Bezug auf Schulen<br />
Geltungsbereich<br />
Im Gesetzestext selbst ist der Geltungsbereich des FrFG in § 2 sehr weit formuliert. Zu den<br />
Dienststellen und Einrichtungen des Landes gehört die unmittelbare Landesverwaltung, die<br />
Kommunalverwaltung und die mittelbare Landesverwaltung.<br />
<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
Das FrFG unterscheidet für das Verfahren zur Best<strong>im</strong>mung der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />
zwischen den bei den obersten Landesbehörden und be<strong>im</strong> Landesverwaltungsamt zu bestellenden<br />
hauptamtlichen <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten und den bei den einzelnen Dienststellen<br />
zu wählenden ehrenamtlichen <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten.<br />
In § 14 ist festgelegt, dass bei jeder obersten Landesbehörde mit mehr als 300 Beschäftigten<br />
<strong>im</strong> Geschäftsbereich und be<strong>im</strong> Landesverwaltungsamt eine hauptamtliche <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
zu bestellen ist.<br />
Ehrenamtliche <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte werden gemäß § 17 bei Dienststellen mit fünf<br />
weiblichen Beschäftigten gewählt.<br />
Für den <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong> bedeuten diese Regelungen, dass <strong>im</strong> Kultusministerium und<br />
be<strong>im</strong> Landesverwaltungsamt je eine hauptamtliche <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte zu bestellen<br />
sind, während an den Schulen (Öffentliche Schulen sind gemäß § 84 PersVG LSA Dienststellen)<br />
mit mindestens fünf weiblichen Beschäftigten gewählte ehrenamtliche <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
tätig sind.<br />
Freistellung<br />
Eine gesonderte Regelung der Freistellung ist für hauptamtliche <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
nicht erforderlich, da ihr aufgrund ihrer Hauptamtlichkeit und damit dienstlichen Charakters<br />
ihrer Tätigkeiten sämtliche Mittel zur Erfüllung der ihr hauptamtlich übertragenen dienstlichen<br />
Aufgaben zur Verfügung gestellt werden müssen.<br />
Ehrenamtlichen <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten nehmen nach § 18 Absatz 3 ihre Aufgaben und<br />
Rechte während der Dienstzeit wahr. Für ihre Freistellung sind nach Satz 4 die für Personalratsmitglieder<br />
geltenden Entlastungsregelungen anzuwenden. Desweiteren ist in Absatz 4<br />
geregelt, dass die ehrenamtlichen <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten während ihrer regelmäßigen<br />
Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für mindestens<br />
1 Woche <strong>im</strong> Jahr zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen haben, die von<br />
der Landeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind.<br />
Aufgaben und Rechte der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />
Als Aufgaben und Rechte der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten werden bezogen auf die<br />
unterschiedlichen Verwaltungsebenen folgende benannt: