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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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116<br />

14.3. Frauenförderungsgesetz in Bezug auf Schulen<br />

Geltungsbereich<br />

Im Gesetzestext selbst ist der Geltungsbereich des FrFG in § 2 sehr weit formuliert. Zu den<br />

Dienststellen und Einrichtungen des Landes gehört die unmittelbare Landesverwaltung, die<br />

Kommunalverwaltung und die mittelbare Landesverwaltung.<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

Das FrFG unterscheidet für das Verfahren zur Best<strong>im</strong>mung der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

zwischen den bei den obersten Landesbehörden und be<strong>im</strong> Landesverwaltungsamt zu bestellenden<br />

hauptamtlichen <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten und den bei den einzelnen Dienststellen<br />

zu wählenden ehrenamtlichen <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten.<br />

In § 14 ist festgelegt, dass bei jeder obersten Landesbehörde mit mehr als 300 Beschäftigten<br />

<strong>im</strong> Geschäftsbereich und be<strong>im</strong> Landesverwaltungsamt eine hauptamtliche <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

zu bestellen ist.<br />

Ehrenamtliche <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte werden gemäß § 17 bei Dienststellen mit fünf<br />

weiblichen Beschäftigten gewählt.<br />

Für den <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong> bedeuten diese Regelungen, dass <strong>im</strong> Kultusministerium und<br />

be<strong>im</strong> Landesverwaltungsamt je eine hauptamtliche <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte zu bestellen<br />

sind, während an den Schulen (Öffentliche Schulen sind gemäß § 84 PersVG LSA Dienststellen)<br />

mit mindestens fünf weiblichen Beschäftigten gewählte ehrenamtliche <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

tätig sind.<br />

Freistellung<br />

Eine gesonderte Regelung der Freistellung ist für hauptamtliche <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

nicht erforderlich, da ihr aufgrund ihrer Hauptamtlichkeit und damit dienstlichen Charakters<br />

ihrer Tätigkeiten sämtliche Mittel zur Erfüllung der ihr hauptamtlich übertragenen dienstlichen<br />

Aufgaben zur Verfügung gestellt werden müssen.<br />

Ehrenamtlichen <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten nehmen nach § 18 Absatz 3 ihre Aufgaben und<br />

Rechte während der Dienstzeit wahr. Für ihre Freistellung sind nach Satz 4 die für Personalratsmitglieder<br />

geltenden Entlastungsregelungen anzuwenden. Desweiteren ist in Absatz 4<br />

geregelt, dass die ehrenamtlichen <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten während ihrer regelmäßigen<br />

Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für mindestens<br />

1 Woche <strong>im</strong> Jahr zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen haben, die von<br />

der Landeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind.<br />

Aufgaben und Rechte der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

Als Aufgaben und Rechte der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten werden bezogen auf die<br />

unterschiedlichen Verwaltungsebenen folgende benannt:

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