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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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(2) „Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats rechtzeitig<br />

unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Die gilt auch für die Ladung von<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten, (...), soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung<br />

haben.“<br />

(3) Auf Antrag (...)<br />

4. der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten, in Angelegenheiten, die die <strong>Gleichstellung</strong> von<br />

Frau und Mann betreffen,<br />

(...) hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen (...)“<br />

• § 34 Teilnahme der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

„Ist in der Dienststelle eine <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte mit unmittelbarem Vortragsrecht<br />

bei der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle bestellt, kann der Personalrat<br />

diese zu seinen Sitzungen oder zu Sitzungen seiner Ausschüsse einladen. Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

kann Anregungen zur Behandlung von Angelegenheiten geben,<br />

die die <strong>Gleichstellung</strong> von Frau und Mann betreffen.“<br />

§ 37 Sitzungsniederschrift<br />

(2) „(...) Der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten steht dieses Recht für diejenigen Sitzungsteile<br />

zu, an denen sie hätte teilnehmen dürfen.“<br />

• § 48 Einberufung, Tätigkeitsbericht<br />

(2) „Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat die Dienststellenleitung über die<br />

Aufgabenentwicklung der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer<br />

Berücksichtigung der Maßnahmen, die der <strong>Gleichstellung</strong> von Frau und<br />

Mann dienen (...) Bericht zu erstatten.“<br />

• § 50 Aufgaben<br />

(1) „ Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln (...) insbesondere<br />

Fragen der <strong>Gleichstellung</strong> von Frau und Mann.“<br />

• § 60 Zusammensetzung (der Jugend- und Auszubildendenvertretungen)<br />

(3) „In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entsprechend ihrem Anteil unter<br />

den jugendlichen Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein.“<br />

• § 62 Aufgaben (der Jugend- und Auszubildendenvertretungen)<br />

(1) „Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:<br />

4. Maßnahmen, die dem Abbau von Benachteiligungen von weiblichen Jugendlichen<br />

und Auszubildenden dienen, zu beantragen, ...“<br />

• § 68 Grundsätze für die Behandlung der Dienststellenangehörigen<br />

(1) „Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, daß alle Angehörigen der<br />

Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere dass jede<br />

unterschiedliche Behandlung wegen ihres Geschlechts (...) unterbleibt.“<br />

• § 69 Allgemeine Aufgaben und Informationsrecht der Personalvertretung<br />

(1) „Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

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