Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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(2) „Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats rechtzeitig<br />
unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Die gilt auch für die Ladung von<br />
<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten, (...), soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung<br />
haben.“<br />
(3) Auf Antrag (...)<br />
4. der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten, in Angelegenheiten, die die <strong>Gleichstellung</strong> von<br />
Frau und Mann betreffen,<br />
(...) hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen (...)“<br />
• § 34 Teilnahme der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />
„Ist in der Dienststelle eine <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte mit unmittelbarem Vortragsrecht<br />
bei der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle bestellt, kann der Personalrat<br />
diese zu seinen Sitzungen oder zu Sitzungen seiner Ausschüsse einladen. Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
kann Anregungen zur Behandlung von Angelegenheiten geben,<br />
die die <strong>Gleichstellung</strong> von Frau und Mann betreffen.“<br />
§ 37 Sitzungsniederschrift<br />
(2) „(...) Der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten steht dieses Recht für diejenigen Sitzungsteile<br />
zu, an denen sie hätte teilnehmen dürfen.“<br />
• § 48 Einberufung, Tätigkeitsbericht<br />
(2) „Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat die Dienststellenleitung über die<br />
Aufgabenentwicklung der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer<br />
Berücksichtigung der Maßnahmen, die der <strong>Gleichstellung</strong> von Frau und<br />
Mann dienen (...) Bericht zu erstatten.“<br />
• § 50 Aufgaben<br />
(1) „ Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln (...) insbesondere<br />
Fragen der <strong>Gleichstellung</strong> von Frau und Mann.“<br />
• § 60 Zusammensetzung (der Jugend- und Auszubildendenvertretungen)<br />
(3) „In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entsprechend ihrem Anteil unter<br />
den jugendlichen Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein.“<br />
• § 62 Aufgaben (der Jugend- und Auszubildendenvertretungen)<br />
(1) „Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:<br />
4. Maßnahmen, die dem Abbau von Benachteiligungen von weiblichen Jugendlichen<br />
und Auszubildenden dienen, zu beantragen, ...“<br />
• § 68 Grundsätze für die Behandlung der Dienststellenangehörigen<br />
(1) „Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, daß alle Angehörigen der<br />
Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere dass jede<br />
unterschiedliche Behandlung wegen ihres Geschlechts (...) unterbleibt.“<br />
• § 69 Allgemeine Aufgaben und Informationsrecht der Personalvertretung<br />
(1) „Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: