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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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109<br />

13.3. Frauenförderungsgesetz in Bezug auf Schulen<br />

Geltungsbereich und Begriffsbest<strong>im</strong>mung<br />

Im Gesetzestext selbst ist der Geltungsbereich des FGG für Behörden, Gerichte und sonstige<br />

öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Freistaats festgelegt. § 3 Abs. 3 legt fest,<br />

dass Schulen Dienststellen <strong>im</strong> Sinne des Gesetzes sind. Stellenbewirtschaftende Dienststellen<br />

sind in Sachsen die Regionalschulämter.<br />

Frauenbeauftragte<br />

Nach § 18 Abs. 1 SächsFFG und 2 sind in jeder Dienststelle mit mindestens 10 Frauen eine<br />

Frauenbeauftragte und eine Stellvertreterin zu bestellen. Da auch Schulen Dienststellen sind,<br />

gehört Sachsen zu den sechs Bundesländern, an denen Frauenbeauftragte auch an Schulen<br />

bestellt werden. Über die Anzahl der an Schulen bestellten Frauenbeauftragten liegen jedoch<br />

keine Angaben vor.<br />

Freistellung<br />

Nach § 19 Abs. 3 SächsFFG wird die Frauenbeauftragte von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten<br />

ganz oder teilweise freigestellt, soweit es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen<br />

Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.<br />

Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten<br />

Das FFG differenziert zwischen Aufgaben (§ 20), Befugnissen (§ 21) und dem Beanstandungsrecht<br />

(§22)<br />

Aufgaben und Befugnisse der Frauenbeauftragte <strong>im</strong> Ministerium und bei den Regionalschulämtern<br />

Die Frauenbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes in der Dienststelle zu<br />

fördern und zu überwachen. Sie wirkt bei allen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, die Fragen<br />

der <strong>Gleichstellung</strong> von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und<br />

der Verbesserung der beruflichen Situation der in der Dienststelle beschäftigten Frauen betreffen.<br />

Sie ist frühzeitig zu beteiligen, insbesondere in Personalangelegenheiten an der Vorbereitung<br />

und Entscheidung über Einstellung, Umsetzung mit einer Dauer von über sechs Monaten,<br />

Versetzung, Fortbildung, beruflichen Aufstieg und vorzeitige Beendigung der Beschäftigung,<br />

soweit nicht die Betroffenen diese Beteiligung ausdrücklich ablehnen; sozialen und<br />

organisatorischen Angelegenheiten (§ 20 Abs. 1).<br />

Die Frauenbeauftragte entwickelt eigene Initiativen zur Durchführung dieses Gesetzes und<br />

zur Verbesserung der beruflichen Situationen von Frauen sowie der Vereinbarkeit von Familie<br />

und Beruf von Frauen und Männern. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Beratung und

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