Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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13.3. Frauenförderungsgesetz in Bezug auf Schulen<br />
Geltungsbereich und Begriffsbest<strong>im</strong>mung<br />
Im Gesetzestext selbst ist der Geltungsbereich des FGG für Behörden, Gerichte und sonstige<br />
öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Freistaats festgelegt. § 3 Abs. 3 legt fest,<br />
dass Schulen Dienststellen <strong>im</strong> Sinne des Gesetzes sind. Stellenbewirtschaftende Dienststellen<br />
sind in Sachsen die Regionalschulämter.<br />
Frauenbeauftragte<br />
Nach § 18 Abs. 1 SächsFFG und 2 sind in jeder Dienststelle mit mindestens 10 Frauen eine<br />
Frauenbeauftragte und eine Stellvertreterin zu bestellen. Da auch Schulen Dienststellen sind,<br />
gehört Sachsen zu den sechs Bundesländern, an denen Frauenbeauftragte auch an Schulen<br />
bestellt werden. Über die Anzahl der an Schulen bestellten Frauenbeauftragten liegen jedoch<br />
keine Angaben vor.<br />
Freistellung<br />
Nach § 19 Abs. 3 SächsFFG wird die Frauenbeauftragte von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten<br />
ganz oder teilweise freigestellt, soweit es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen<br />
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.<br />
Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten<br />
Das FFG differenziert zwischen Aufgaben (§ 20), Befugnissen (§ 21) und dem Beanstandungsrecht<br />
(§22)<br />
Aufgaben und Befugnisse der Frauenbeauftragte <strong>im</strong> Ministerium und bei den Regionalschulämtern<br />
Die Frauenbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes in der Dienststelle zu<br />
fördern und zu überwachen. Sie wirkt bei allen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, die Fragen<br />
der <strong>Gleichstellung</strong> von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und<br />
der Verbesserung der beruflichen Situation der in der Dienststelle beschäftigten Frauen betreffen.<br />
Sie ist frühzeitig zu beteiligen, insbesondere in Personalangelegenheiten an der Vorbereitung<br />
und Entscheidung über Einstellung, Umsetzung mit einer Dauer von über sechs Monaten,<br />
Versetzung, Fortbildung, beruflichen Aufstieg und vorzeitige Beendigung der Beschäftigung,<br />
soweit nicht die Betroffenen diese Beteiligung ausdrücklich ablehnen; sozialen und<br />
organisatorischen Angelegenheiten (§ 20 Abs. 1).<br />
Die Frauenbeauftragte entwickelt eigene Initiativen zur Durchführung dieses Gesetzes und<br />
zur Verbesserung der beruflichen Situationen von Frauen sowie der Vereinbarkeit von Familie<br />
und Beruf von Frauen und Männern. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Beratung und