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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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Die Frauenbeauftragte überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und unterstützt die<br />

Dienststellenleitung bei seiner Umsetzung. Sie hat das Recht an den diesbezüglichen Maßnahmen<br />

beteiligt zu werden, insbesondere<br />

• an der Aufstellung und Änderung der Frauenförderplanes, der Personalstellen ihrer<br />

Dienststelle betrifft sowie an der Zust<strong>im</strong>mung und Bekanntmachung der Pläne<br />

• in personellen Maßnahmen bei Erlassen von Verwaltungsanordnungen für innerdienstliche<br />

Angelegenheiten (§ 63 HPersVertG), <strong>im</strong> Falle der Mitbest<strong>im</strong>mung und Mitwirkung<br />

in Personalangelegenheiten (§ 77 und § 78 HPersVertG)<br />

• in sozialen Maßnahmen bei Fällen der Mitbest<strong>im</strong>mung in sozialen Angelegenheiten (§<br />

74 HPersVertG)<br />

• in organisatorischen Maßnahmen bei der Beteiligung in Organisationsangelegenheiten<br />

(§ 81 HPersVertG)<br />

• bei Stellenausschreibungen und am Auswahlverfahren sowie an Vorstellungsgesprächen<br />

für Personalstellen der Dienststelle, für die sie bestellt wurde sowie an sonstigen<br />

Maßnahmen der Durchführung des Frauenförderplanes.<br />

Die Frauenbeauftragte erhält auf Verlangen Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen,<br />

an denen sie zu beteiligen ist. Bei Personalentscheidungen erhält sie auf Verlangen auch Einsicht<br />

in Bewerbungsunterlagen einschließlich derer von Bewerberinnen und Bewerbern, die<br />

nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden.<br />

Vor einer beabsichtigten Maßnahme ist sie rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor der Entscheidung,<br />

zu unterrichten und anzuhören. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche<br />

verkürzt werden; vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen beträgt<br />

die Frist drei Arbeitstage. Hat die Frauenbeauftragte Bedenken gegen die beabsichtigte Maßnahme,<br />

so hat sie dies unter Angabe der Gründe unverzüglich der Dienststellenleitung mitzuteilen.<br />

Soweit die Maßnahme einer anderen Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt wird,<br />

kann die Frauenbeauftragte eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.<br />

Wird die Frauenbeauftragte nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt, ist die Entscheidung<br />

über die Maßnahme für zwei Wochen auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. In<br />

dringenden Fällen ist die Frist auf eine Woche, bei außerordentlichen Kündigungen und fristlosen<br />

Entlassungen auf drei Arbeitstage, zu verkürzen.<br />

Sie kann während der Arbeitszeit Sprechstunden durchführen und einmal <strong>im</strong> Jahr zu Versammlungen<br />

der weiblichen Beschäftigten einberufen.<br />

Das für Frauenpolitik zuständige Ministerium koordiniert und organisiert den Erfahrungsaustausch<br />

und die Fortbildung der Frauenbeauftragten.<br />

Ferner hat die Frauenbeauftragte nach § 19 HGlG ein Beanstandungsrecht:<br />

Ist die Frauenbeauftragte der Auffassung, dass Maßnahmen oder ihre Unterlassung gegen<br />

dieses Gesetz verstoßen oder infolge von solchen Maßnahmen die Erfüllung des Frauenförderplanes<br />

gefährdet ist, kann sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis bei der<br />

Dienststellenleitung unter Darlegung der Gründe widersprechen; bei außerordentlichen Kün-

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