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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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8.3. Landesgleichstellungsgesetz in Bezug auf Schulen<br />

Geltungsbereich<br />

Im Gesetzestext selbst ist der Geltungsbereich des GlG in § 1 Nr. 7 ausdrücklich auch für<br />

Schulen best<strong>im</strong>mt. Frauenförderpläne sind an Staatlichen Schulämtern zu erstellen, da diese<br />

Dienststellen mit personalrechtlichen Befugnissen sind.<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

Nach § 11 GlG Abs. 1 ist in jeder Dienststelle, in der eine Personalvertretung oder ein Richterrat<br />

zu wählen ist, eine <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte zu wählen. Durch die Gesetzesnovelle <strong>im</strong><br />

Jahr 2002 wurde die Wahl von <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten auf der Ebene des Ministeriums<br />

und der Schulämter eindeutig geregelt. Nach Satz 2 werden für den <strong>Bereich</strong> der allgemein<br />

bildenden Schulen auf der Ebene jedes Schulamtes je eine <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte und<br />

deren Stellvertreterin gewählt.<br />

Für den <strong>Bereich</strong> der allgemein bildenden Schulen und für den <strong>Bereich</strong> der beruflichen Schulen<br />

ist in Satz 3 geregelt, dass auf der Ebene des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und<br />

Kultur eine <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte sowie eine Stellvertreterin gewählt werden.<br />

Vernetzung der Frauenvertretungen<br />

Die vier <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten der Schulamtsebene treffen sich einmal vierteljährlich<br />

zur Absprache anstehender Aufgaben und des gemeinsamen Vorgehens mit der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

auf Ministeriumsebene. Einmal jährlich gibt es in jedem Schulamtsbezirk<br />

eine Veranstaltung für die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten der Schulen, die vom Bildungsministerium<br />

und der Staatssekretärin für Frauen und <strong>Gleichstellung</strong> des Landes gemeinsam durchgeführt<br />

wird. Hier werden Erfolge, Ziele und Maßnahmen der <strong>Gleichstellung</strong>spolitik in Mecklenburg-Vorpommern<br />

vorgestellt und Probleme in den Schulen benannt.<br />

Halbjährlich gibt es Fortbildungsveranstaltungen für die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten der<br />

Schulen.<br />

Darüber hinaus ruft jede <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte auf Schulamtsebene je nach Bedarf in<br />

größerem oder kleinerem Rahmen die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten der Schulen zusammen.<br />

Freistellung<br />

Die Freistellung von <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten ist <strong>im</strong> GLG in § 13 für die <strong>Gleichstellung</strong>svertretung<br />

<strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong> wie folgt geregelt: <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte <strong>im</strong> Ministerium<br />

werden mit jeweils einer halben Stelle freigestellt, d.h. die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

für allgemein bildende Schulen mit einer halben Stelle und die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte für<br />

berufliche Schulen mit einer halben Stelle. Faktisch ist das aber die selbe Person, so dass die<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte für Schulen auf Ebene des Bildungsministeriums ganz vom Unterricht<br />

freigestellt ist.

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