Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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8.3. Landesgleichstellungsgesetz in Bezug auf Schulen<br />
Geltungsbereich<br />
Im Gesetzestext selbst ist der Geltungsbereich des GlG in § 1 Nr. 7 ausdrücklich auch für<br />
Schulen best<strong>im</strong>mt. Frauenförderpläne sind an Staatlichen Schulämtern zu erstellen, da diese<br />
Dienststellen mit personalrechtlichen Befugnissen sind.<br />
<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
Nach § 11 GlG Abs. 1 ist in jeder Dienststelle, in der eine Personalvertretung oder ein Richterrat<br />
zu wählen ist, eine <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte zu wählen. Durch die Gesetzesnovelle <strong>im</strong><br />
Jahr 2002 wurde die Wahl von <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten auf der Ebene des Ministeriums<br />
und der Schulämter eindeutig geregelt. Nach Satz 2 werden für den <strong>Bereich</strong> der allgemein<br />
bildenden Schulen auf der Ebene jedes Schulamtes je eine <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte und<br />
deren Stellvertreterin gewählt.<br />
Für den <strong>Bereich</strong> der allgemein bildenden Schulen und für den <strong>Bereich</strong> der beruflichen Schulen<br />
ist in Satz 3 geregelt, dass auf der Ebene des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und<br />
Kultur eine <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte sowie eine Stellvertreterin gewählt werden.<br />
Vernetzung der Frauenvertretungen<br />
Die vier <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten der Schulamtsebene treffen sich einmal vierteljährlich<br />
zur Absprache anstehender Aufgaben und des gemeinsamen Vorgehens mit der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />
auf Ministeriumsebene. Einmal jährlich gibt es in jedem Schulamtsbezirk<br />
eine Veranstaltung für die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten der Schulen, die vom Bildungsministerium<br />
und der Staatssekretärin für Frauen und <strong>Gleichstellung</strong> des Landes gemeinsam durchgeführt<br />
wird. Hier werden Erfolge, Ziele und Maßnahmen der <strong>Gleichstellung</strong>spolitik in Mecklenburg-Vorpommern<br />
vorgestellt und Probleme in den Schulen benannt.<br />
Halbjährlich gibt es Fortbildungsveranstaltungen für die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten der<br />
Schulen.<br />
Darüber hinaus ruft jede <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte auf Schulamtsebene je nach Bedarf in<br />
größerem oder kleinerem Rahmen die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten der Schulen zusammen.<br />
Freistellung<br />
Die Freistellung von <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten ist <strong>im</strong> GLG in § 13 für die <strong>Gleichstellung</strong>svertretung<br />
<strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong> wie folgt geregelt: <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte <strong>im</strong> Ministerium<br />
werden mit jeweils einer halben Stelle freigestellt, d.h. die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
für allgemein bildende Schulen mit einer halben Stelle und die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte für<br />
berufliche Schulen mit einer halben Stelle. Faktisch ist das aber die selbe Person, so dass die<br />
<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte für Schulen auf Ebene des Bildungsministeriums ganz vom Unterricht<br />
freigestellt ist.