Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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15. Schleswig-Holstein<br />
15.1. Rechtlicher Rahmen<br />
Landesgleichstellungsgesetz<br />
119<br />
Das <strong>Gleichstellung</strong>sgesetz (GStG SLH) ist seit Dezember 1994 in Kraft. Es wurde zuletzt<br />
1996 geändert.<br />
Schulgesetz<br />
Das Schulgesetz für das Land Schleswig-Holstein, zuletzt geändert am 18.12.2002, enthält<br />
mehrere gleichstellungsrelevante Regelungen:<br />
Vorschrift Inhalt<br />
Abschnitt 1: Auftrag und<br />
Gliederung des Schulwesens,<br />
Titel 1: Einleitende Vorschriften,<br />
§ 3: Selbstverwaltung der<br />
Schule, Abs. 1<br />
Titel 2: Auftrag der Schule,<br />
§ 4: Bildungs- und Erziehungsziele,<br />
Abs. 2<br />
Abschnitt 5, Titel 1: Konferenzen,<br />
§ 92: Aufgaben und Verfahren<br />
der Schulkonferenz, Abs.<br />
1<br />
[...] Das Schulprogramm ist von der Schulkonferenz in regelmäßigen<br />
Abständen zu überprüfen. Maßstab für das Schulprogramm<br />
und seine Überprüfung sind insbesondere die Bildungs-<br />
und Erziehungsziele, wie sie in § 4 formuliert sind.<br />
Dabei sind auch die Auswirkungen von Maßnahmen auf die<br />
Schülerinnen und Schüler unter dem Aspekt der <strong>Gleichstellung</strong><br />
zu dokumentieren.<br />
Es ist die Aufgabe der Schule, die geistigen, seelischen und<br />
körperlichen Fähigkeiten des jungen Menschen unter Wahrung<br />
des Gleichberechtigungsgebots zu entwickeln. [...]<br />
Die Schulkonferenz berät und beschließt <strong>im</strong> Rahmen der geltenden<br />
Rechts- und Verwaltungsvorschriften über<br />
[...]<br />
27. Maßnahmen zur Förderung der <strong>Gleichstellung</strong> der Geschlechter<br />
und zur Wahrung des Gleichberechtigungsgebots.<br />
Gesetz über die Mitbest<strong>im</strong>mung der Personalräte vom 11. Dez. 1990<br />
Im zuletzt <strong>im</strong> Dezember 1999 geänderten Gesetz sind an folgenden Stellen gleichstellungsbezogene<br />
Regelungen zur Besetzung von Gremien zu den Aufgaben der Personalversammlung<br />
und enthalten:<br />
• § 2 Gegenstand und Ziele der Zusammenarbeit<br />
(...)<br />
(2) „Der Personalrat und die Dienststelle haben gemeinsam dafür zu sorgen, dass<br />
(...)<br />
2. alle Beschäftigten der Dienststelle und alle Personen, die sich um eine Beschäftigung<br />
in der Dienststelle bewerben, nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere<br />
dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen (...) ihres Geschlechts<br />
unterbleibt.“<br />
(...)