05.12.2012 Aufrufe

Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

15. Schleswig-Holstein<br />

15.1. Rechtlicher Rahmen<br />

Landesgleichstellungsgesetz<br />

119<br />

Das <strong>Gleichstellung</strong>sgesetz (GStG SLH) ist seit Dezember 1994 in Kraft. Es wurde zuletzt<br />

1996 geändert.<br />

Schulgesetz<br />

Das Schulgesetz für das Land Schleswig-Holstein, zuletzt geändert am 18.12.2002, enthält<br />

mehrere gleichstellungsrelevante Regelungen:<br />

Vorschrift Inhalt<br />

Abschnitt 1: Auftrag und<br />

Gliederung des Schulwesens,<br />

Titel 1: Einleitende Vorschriften,<br />

§ 3: Selbstverwaltung der<br />

Schule, Abs. 1<br />

Titel 2: Auftrag der Schule,<br />

§ 4: Bildungs- und Erziehungsziele,<br />

Abs. 2<br />

Abschnitt 5, Titel 1: Konferenzen,<br />

§ 92: Aufgaben und Verfahren<br />

der Schulkonferenz, Abs.<br />

1<br />

[...] Das Schulprogramm ist von der Schulkonferenz in regelmäßigen<br />

Abständen zu überprüfen. Maßstab für das Schulprogramm<br />

und seine Überprüfung sind insbesondere die Bildungs-<br />

und Erziehungsziele, wie sie in § 4 formuliert sind.<br />

Dabei sind auch die Auswirkungen von Maßnahmen auf die<br />

Schülerinnen und Schüler unter dem Aspekt der <strong>Gleichstellung</strong><br />

zu dokumentieren.<br />

Es ist die Aufgabe der Schule, die geistigen, seelischen und<br />

körperlichen Fähigkeiten des jungen Menschen unter Wahrung<br />

des Gleichberechtigungsgebots zu entwickeln. [...]<br />

Die Schulkonferenz berät und beschließt <strong>im</strong> Rahmen der geltenden<br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften über<br />

[...]<br />

27. Maßnahmen zur Förderung der <strong>Gleichstellung</strong> der Geschlechter<br />

und zur Wahrung des Gleichberechtigungsgebots.<br />

Gesetz über die Mitbest<strong>im</strong>mung der Personalräte vom 11. Dez. 1990<br />

Im zuletzt <strong>im</strong> Dezember 1999 geänderten Gesetz sind an folgenden Stellen gleichstellungsbezogene<br />

Regelungen zur Besetzung von Gremien zu den Aufgaben der Personalversammlung<br />

und enthalten:<br />

• § 2 Gegenstand und Ziele der Zusammenarbeit<br />

(...)<br />

(2) „Der Personalrat und die Dienststelle haben gemeinsam dafür zu sorgen, dass<br />

(...)<br />

2. alle Beschäftigten der Dienststelle und alle Personen, die sich um eine Beschäftigung<br />

in der Dienststelle bewerben, nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere<br />

dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen (...) ihres Geschlechts<br />

unterbleibt.“<br />

(...)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!