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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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81<br />

Lehrkräfte Lehrkräfte mit Funktionsstellen<br />

1<br />

Schulen<br />

dar. weibl. dar. weibl.<br />

insg. abs. % insg. abs. %<br />

Grundschule 19.089 16.583 86,9 2.601 1.657 63,7<br />

Hauptschule 2<br />

10.574 5.929 56,1 1.137 324 28,5<br />

Grund- und Hauptschule 2 2.776 1.951 70,3 271 103 38,0<br />

selbst. Orientierungsstufe 5.221 3.443 65,9 608 190 31,3<br />

selbständige Realschule 4.772 2.673 56,0 474 114 24,1<br />

Gymnasium 12.065 4.988 41,3 1.277 251 19,7<br />

Abendgymnasium 72 27 37,5 17 5 29,4<br />

Kolleg 82 25 30,5 16 3 18,8<br />

KGS 2.487 1.340 53,9 223 68 30,5<br />

IGS 2.246 1.136 50,6 274 106 38,7<br />

Sonderschule 5.748 4.042 70,3 504 208 41,3<br />

Berufliche Schule 3 11.484 4.223 36,8 k.A. k.A. k.A.<br />

Insgesamt 77.482 46.614 60,2 7.518 3.082 41,0<br />

1 Lehrkräfte, die Anrechnungsstunden haben für die Tätigkeit als: Schulleiter/-innen, ständige/r Vertreter/in,<br />

schulfachl. Koordinator/in, weitere/r Vertreter/in; an Gesamtschulen: didaktische leiter/in,<br />

Stufen- Jahrgangsleiter/in, 2 einschließlich angebundener Orientierungsstufen und/oder Realschulen<br />

Quelle: Kultusministerium Niedersachsen, Stand: 15.08.2002, 3 Statistisches Bundesamt, Fachserie<br />

11, Schuljahr 2002/03<br />

9.3. Landesgleichberechtigungsgesetz in Bezug auf Schulen<br />

Geltungsbereich und Begriffsbest<strong>im</strong>mung<br />

Im Gesetzestext selbst ist der Geltungsbereich des NGG ausdrücklich auch für Schulen best<strong>im</strong>mt.<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 4 legt fest, dass das Gesetz für öffentliche Schulen gilt. Personalverwaltende<br />

Stellen sind in Niedersachsen bislang die vier Bezirksregierungen. Sie sind für die<br />

Erstellung der Frauenförderpläne zuständig. Hier stehen jedoch, wie bereits erwähnt, gravierende<br />

Veränderungen durch das Wegfallen der Bezirksregierungen an.<br />

Frauenbeauftragte<br />

Nach § 18 NGG ist in jeder Dienstelle eine Frauenbeauftragte und eine Vertreterin zu bestellen.<br />

Zusätzlich sind bei jeder Fachabteilung einer Dienststelle, die personalverwaltende Aufgaben<br />

erfüllt, eine Frauenbeauftragte und eine Vertreterin zu bestellen. In Niedersachsen übernehmen<br />

diese Aufgaben vier Bezirksregierungen. Sie sind für die Lehrkräfte in ihrem <strong>Bereich</strong><br />

die zuständige Frauenbeauftragte und erstellen auch die Frauenförderpläne.<br />

Zusätzlich hat Niedersachsen als einziges Bundesland einen eigenen Paragraphen zu Schulfrauenbeauftragten<br />

<strong>im</strong> Gesetz. Nach § 23 NGG Abs. 1 sind an jeder Schule eine Schulfrauenbeauftragte<br />

und eine Vertreterin nach zu berücksichtigenden Vorschlägen der weiblichen

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