06.12.2012 Aufrufe

Stabile Architektur für Europa - Sachverständigenrat zur ...

Stabile Architektur für Europa - Sachverständigenrat zur ...

Stabile Architektur für Europa - Sachverständigenrat zur ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

162 Finanzmärkte in <strong>Europa</strong>: Vom Binnenmarkt <strong>zur</strong> Bankenunion<br />

gen werden müssen (BCBS, 2012). Ebenso soll es Aufsichtsbehörden den Plänen der Kommission<br />

nach erlaubt sein, Kreditinstituten den Nichtabzug von Beteiligungen an Verbundunternehmen<br />

zu gestatten. In Deutschland müssten demnach die Kreditgenossenschaften und<br />

Sparkassen ihre Beteiligungen an den Landesbanken oder genossenschaftlichen Zentralbanken<br />

nicht vom harten Kernkapital abziehen. Dies steht jedoch im klaren Gegensatz zu dem<br />

Ziel, einheitliche Regeln anzuwenden.<br />

267. Im Rahmen der geplanten europäischen Regulierung bestehen wie bisher bei den Risikogewichten<br />

<strong>für</strong> bestimmte Forderungsklassen Abweichungen zum Baseler Rahmen. Insbesondere<br />

bei Staatsanleihen <strong>für</strong> EU-Mitgliedstaaten hält der Verordnungsvorschlag weiterhin<br />

an der Nullgewichtung fest. Selbst Banken, die auf Basis eigener Modelle positive Risikogewichte<br />

ermitteln, müssten demnach Staatsanleihen nicht mit Eigenkapital unterlegen (BCBS,<br />

2012). Zumindest schlägt das Europäische Parlament vor, die Verordnung dahingehend zu<br />

ergänzen, dass Institute künftig keine „übermäßigen Volumina“ an Staatsanleihen eines Landes<br />

halten sollen (Europäisches Parlament, 2012). Derzeit ist zudem noch in der Diskussion,<br />

ob die Risikogewichte <strong>für</strong> Kredite an kleine und mittlere Unternehmen herabgesetzt werden<br />

sollen.<br />

268. Diese Diskussionen zeigen zwei grundsätzliche Probleme bei der Festsetzung von Risikogewichten.<br />

Zum einen ist die Frage, welche Forderungen in welchem Umfang mit Eigenkapital<br />

unterlegt werden müssen, in hohem Maß politisiert. Es wird be<strong>für</strong>chtet, dass höhere<br />

Eigenkapitalanforderungen die Finanzierungskosten <strong>für</strong> bestimmte Schuldner erhöhen könnten.<br />

Aus wirtschaftspolitischer Sicht relevant ist allerdings die Frage, inwiefern die Eigenkapitalregulierung<br />

dazu beiträgt, Risiken <strong>für</strong> die Stabilität des gesamten Finanzsystems zu reduzieren.<br />

Vieles spricht da<strong>für</strong>, dass der gesamtwirtschaftliche Effekt höheren Eigenkapitals positiv<br />

ist (Admati et al., 2011). Zum anderen ist die Messung von Bankrisiken in hohem Maß mit<br />

Unsicherheiten behaftet (Hellwig, 2009). Die von den Banken verwendeten Risikomodelle<br />

sind entsprechend komplex und damit <strong>für</strong> die Aufseher unübersichtlich. Um die Risikogewichte<br />

<strong>für</strong> eine Großbank zu ermitteln, sind außerordentlich umfangreiche Berechnungen erforderlich<br />

(Haldane, 2012). Zudem hat allein der Umfang des Regelwerks massiv zugenommen<br />

– umfasste es bei Basel I noch 30 Seiten, so stieg die Seitenzahl bei Basel II auf<br />

347 Seiten und bei Basel III auf 616 Seiten.<br />

269. Aufgrund der Probleme bei der Bestimmung von Risikogewichten ist gemäß Basel III<br />

eine Leverage Ratio vorgesehen, die das Kernkapital ins Verhältnis zu sämtlichen ungewichteten<br />

Vermögenswerten und außerbilanziellen Positionen setzt (JG 2011 Ziffern 289 ff.;<br />

JG 2010 Ziffern 262 ff.). Im Zuge der Umsetzung in <strong>Europa</strong> sollen die Institute zunächst verpflichtet<br />

werden, die Leverage Ratio ab dem Jahr 2013 an die Aufsichtsbehörden zu melden<br />

und ab dem Jahr 2015 gegenüber dem Markt offenzulegen. Hingegen ist die Einführung einer<br />

verbindlichen Untergrenze <strong>für</strong> die Leverage Ratio nicht in den Verordnungsvorschlag aufgenommen<br />

worden. Wenngleich die Europäische Kommission die Zielsetzung bekundet, die<br />

Leverage Ratio als aufsichtsrechtliche Mindestanforderung zu verankern, bleibt der Verordnungsvorschlag<br />

damit bisher hinter den Baseler Vereinbarungen <strong>zur</strong>ück, nach denen die Leverage<br />

Ratio ab dem Jahr 2018 zwingend Bestandteil der aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen<br />

(Säule 1 des Baseler Akkords) werden soll.<br />

<strong>Sachverständigenrat</strong> - Jahresgutachten 2012/13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!