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Stabile Architektur für Europa - Sachverständigenrat zur ...

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432 Anhang II<br />

zeneinkommensteuersatz in Höhe von 45 % unterliegen, und es gilt ein Gewerbesteuer-<br />

Hebesatz von 400 %. Nach heutigem Recht errechnet sich <strong>für</strong> das Personenunternehmen<br />

damit eine Steuerschuld in Höhe von 47 444 Euro. Dies entspricht einem Steuersatz von<br />

47,44 % (Tabelle II.2). Er setzt sich zusammen aus der Einkommensteuerbelastung inklusive<br />

Solidaritätszuschlag in Höhe von 47,48 % (= 45 % * 1,055), der Gewerbesteuerbelastung in<br />

Höhe von 14 % (= 400 % [Hebesatz] * 3,5 % [Messzahl]) und der pauschalen Anrechnung<br />

der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld, mit der die Doppelbelastung gemindert<br />

wird. Diese Anrechnung ergibt sich mit dem pauschalen Anrechnungsfaktor in Höhe von 3,8<br />

multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Messbetrag (§ 35 EStG). Die Anrechnung wirkt sich<br />

zudem auf den Solidaritätszuschlag aus, sodass eine Minderung in Höhe von 14,03 % (= 3,8<br />

[Anrechnungsfaktor] * 3,5 % [Messzahl] * 1,055) entsteht. Nach Steuern verbleibt somit ein<br />

jährliches Einkommen in Höhe von 52 557 Euro.<br />

Bei der dualen Einkommensteuer wird ein Bereinigungszinssatz von 3 % unterstellt. Ferner<br />

wird der Kapitalgewinn als Finanzierungsentgelt im Sinne der Gewerbesteuer eingeordnet,<br />

womit eine 25 %-ige Hin<strong>zur</strong>echnung zum Gewerbeertrag erfolgt. Die Steuerbelastung ist insgesamt<br />

mit 39 540 Euro geringer und das jährliche Einkommen mit 60 460 Euro entsprechend<br />

höher.<br />

9. Bei der Kapitalgesellschaft ergeben sich geringfügig höhere Steuern und somit niedrigere<br />

jährliche Einkommen. Die Steuerbelastung setzt sich hierbei aus der Belastung auf Unternehmensebene<br />

und auf Eignerebene zusammen. Nach heutigem Recht beläuft sie sich auf<br />

der Unternehmensebene auf 29,83 %. Sie setzt sich aus der tariflichen Körperschaftsteuer<br />

inklusive Solidaritätszuschlag in Höhe von 15,83 % (= 15 % * 1,055) und der Gewerbesteuerbelastung<br />

in Höhe von 14 % zusammen. Der verbleibende Betrag unterliegt dann bei Ausschüttung<br />

der Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag in Höhe von 26,38 %. Auf den<br />

Gewinn bezogen entspricht dies einer effektiven Belastung von 18,51 % (= 25 % * 1,055 *<br />

(1 - 29,83 %)). Auf Unternehmens- und Eignerebene zusammen beträgt die Belastung damit<br />

48,33 % (= 29,83 % + 18,51 %). Es ergibt sich eine Steuerschuld in Höhe von 48 334 Euro<br />

und ein jährliches Einkommen in Höhe von 51 666 Euro.<br />

Nach Einführung der Zinsbereinigung des Grundkapitals sinkt die Steuerbelastung auf<br />

41 065 Euro und das jährliche Einkommen steigt auf 58 935 Euro. Die Steuerbelastung ist bei<br />

Personenunternehmen somit geringer als bei Kapitalgesellschaften.<br />

10. Als zweites Beispiel soll ein wachsendes Unternehmen betrachtet werden, welches<br />

wiederum entweder eine Kapitalgesellschaft oder ein Personenunternehmen ist. Dies veranschaulicht,<br />

dass es auch dann nicht zu einer Bevorzugung von Kapitalgesellschaften gegenüber<br />

Personenunternehmen kommt, wenn diese die steuerfreie Kapitalverzinsung <strong>für</strong> Investitionen<br />

im Unternehmen verwenden und somit die Ausschüttungsbelastung vermeiden. Auf<br />

eine Gegenüberstellung <strong>zur</strong> heutigen Rechtslage wird folgend verzichtet. Abweichend vom<br />

ersten Beispiel wird angenommen, dass in jedem Jahr zusätzlicher Investitionsbedarf <strong>für</strong> Erweiterungsinvestitionen<br />

in Höhe von 250 000 Euro besteht. Zur Finanzierung werden alle<br />

Gewinne einbehalten; der nicht durch einbehaltene Gewinne finanzierbare Anteil der Erweiterungsinvestitionen<br />

wird durch Aufnahme von Fremdkapital gedeckt. Nach 20 Jahren wird das<br />

<strong>Sachverständigenrat</strong> - Jahresgutachten 2012/13

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