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Stabile Architektur für Europa - Sachverständigenrat zur ...

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Duale Einkommensteuer <strong>zur</strong> Verbesserung der Eigenfinanzierung und Investitionstätigkeit 231<br />

408. Ein zentrales Element des Vorschlags ist die Einführung einer zinsbereinigten Dividendenbesteuerung,<br />

bei der Dividendeneinkünfte, die auf die marktübliche Rendite des eingesetzten<br />

Beteiligungskapitals <strong>zur</strong>ückzuführen sind, von der Besteuerung freigestellt werden<br />

(Sørensen, 2005). Im Vergleich <strong>zur</strong> derzeitigen Besteuerung würde somit eine Reform der<br />

Dividendenbesteuerung erforderlich, während es auf Unternehmensebene bei einer unveränderten<br />

Gewinnbesteuerung bliebe. Möchte man allerdings darüber hinausgehend die derzeitige<br />

ungeminderte Besteuerung von Dividenden im Rahmen der Abgeltungsteuer erhalten und<br />

zugleich die mit der Reform verbundenen Steuerausfälle minimieren, bietet sich eine „Zinsbereinigung<br />

des Grundkapitals“ als alternative Ausgestaltungsvariante bei der Besteuerung von<br />

Kapitalgesellschaften an. Kernelement ist hierbei ein kalkulatorischer Zinsabzug auf Unternehmensebene,<br />

der die aktuelle Diskriminierung der Beteiligungsfinanzierung weitgehend<br />

aufhebt. Hierdurch würde wie bei einer ACE die im internationalen Standortwettbewerb zentrale<br />

Durchschnittssteuerbelastung auf Unternehmensebene gesenkt. Derzeit haben bereits Belgien<br />

und jüngst Italien Elemente einer Zinsbereinigung des Eigenkapitals in ihr Steuerrecht<br />

implementiert, um die Eigenfinanzierung ihrer Unternehmen zu stärken (Gérard, 2006; Panteghini<br />

et al., 2012). Deutschland würde sich hiermit also keinesfalls auf einen Sonderweg<br />

begeben.<br />

409. Um Finanzierungsneutralität zu erreichen, ist jedoch eine Abwandlung des Konzepts<br />

der ACE erforderlich. So darf im Gegensatz <strong>zur</strong> ACE nicht das gesamte Eigenkapital <strong>für</strong> die<br />

Ermittlung des kalkulatorischen Zinsabzugs genutzt werden, sondern nur das Grundkapital,<br />

also das um die Gewinnrücklagen geminderte Eigenkapital (Rumpf, 2009; <strong>für</strong> einen ähnlichen<br />

Vorschlag siehe Spengel et al., 2012). Damit erhöhen nur Einlagen und Kapitalerhöhungen,<br />

nicht jedoch einbehaltene Gewinne, die Bereinigungsbasis. Auf diesem Weg gelingt es, die<br />

bei Einführung der ACE resultierende Privilegierung der Selbstfinanzierung zu unterbinden,<br />

die anderenfalls wegen der Dividendenbesteuerung aufträte. Mit einem Bereinigungszinssatz<br />

in Höhe der marktüblichen Rendite lässt sich mit dieser „Zinsbereinigung des Grundkapitals“<br />

Finanzierungsneutralität erreichen. Beteiligungs- und Selbstfinanzierung werden zwar<br />

nicht auf identische Weise, jedoch in gleicher Höhe belastet.<br />

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Betrachtet wird eine Investition, die entweder von<br />

einem neu zu gründenden Unternehmen oder von einem etablierten Unternehmen<br />

durchgeführt wird. Das etablierte Unternehmen kann bei der Finanzierung vollständig<br />

auf Gewinnrücklagen <strong>zur</strong>ückgreifen, während das neue Unternehmen Beteiligungskapital<br />

nutzen muss. Das Investitionsvolumen soll 1 Mio Euro betragen. Der Marktzins und<br />

zugleich der Bereinigungszinssatz betragen 4 %. Dividenden, Zinsen und Unternehmensgewinne<br />

sollen einem einheitlichen Steuersatz von 25 % unterliegen.<br />

Beim neu gegründeten Unternehmen wird Beteiligungskapital in Höhe von 1 Mio Euro<br />

eingelegt. Die Rückflüsse von angenommen jährlich 80 000 Euro unterliegen dem Unternehmensgewinnsteuersatz<br />

von 25 %, jedoch wegen der Zinsbereinigung nicht in voller<br />

Höhe. 40 000 Euro sind als kalkulatorische Zinsen abzuziehen, sodass die Steuerlast<br />

letztlich nur 10 000 Euro beträgt (= (80 000 – 40 000) * 25 %). Die jährlichen Ausschüttungen<br />

betragen damit 70 000 Euro, wovon nach der Dividendenbesteuerung<br />

52 500 Euro (= 70 000 * (1 – 25 %)) verbleiben.<br />

<strong>Sachverständigenrat</strong> - Jahresgutachten 2012/13

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