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Stabile Architektur für Europa - Sachverständigenrat zur ...

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Gesetzliche Rentenversicherung: Prävention von Altersarmut sollte Vorrang haben 383<br />

Auswirkungen der Zuschussrente<br />

658. Die Ausgestaltung der Zuschussrente wird dazu führen, dass nicht zwingend eine Gesamtrente<br />

erreicht wird, die höher ist als die Grundsicherung im Alter zuzüglich der Kosten<br />

der Unterkunft. Dazu müssten Versichertenrente und Zuschussrente nämlich zusammen aktuell<br />

über 706 Euro betragen. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Regelsatz der Grundsicherung<br />

im Alter von derzeit 374 Euro im Monat und der durchschnittlichen Leistung <strong>für</strong> Unterkunft<br />

und Heizung, die sich im Jahr 2011 auf monatlich 332 Euro belief.<br />

Um eine Gesamtrente in dieser Höhe zu erreichen, müsste ein Versicherter in Westdeutschland,<br />

der die Zugangsvoraussetzungen gerade erfüllt, aber keine Familienarbeit geleistet hat,<br />

derzeit im Durchschnitt der Beitragsjahre mindestens 0,48 Entgeltpunkte erworben haben. Für<br />

eine Versicherte, welche die Zugangsbedingungen erfüllt, weil sie neben 32 Jahren sozialversicherungspflichtiger<br />

Beschäftigung noch drei Jahre Kindererziehungszeiten aufweist, wären<br />

0,20 Entgeltpunkte im Durchschnitt der 32 Beschäftigungsjahre notwendig (Schaubild 97,<br />

Seite 384).<br />

Zwar dürfte eine Versicherte, die Familienarbeit geleistet hat und die Zugangsbedingungen<br />

erfüllt, diese durchschnittliche Entgeltpunktzahl erreichen. Zudem kann argumentiert werden,<br />

dass Versicherte, die keine Familienarbeit geleistet haben, aber die Zugangsbedingungen<br />

– 35 Beitragsjahre und eine zusätzliche Altersvorsorge – erfüllen, den <strong>für</strong> die ermittelten<br />

durchschnittlichen Entgeltpunkte notwendigen Durchschnittsverdienst (aktuell 15 574 Euro)<br />

aufweisen dürften; absolut zwingend ist beides jedoch nicht. Folglich könnte ein Versicherter<br />

bei Erhalt der Zuschussrente sogar noch einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben.<br />

Ursprüngliches mit der Zuschussrente beabsichtigtes Ziel war es, genau dies zu vermeiden.<br />

659. Neben der Tatsache, dass mit der Zuschussrente Altersarmut aller potenziell betroffenen<br />

gesellschaftlichen Gruppen nicht wirksam verhindert werden dürfte, führt die Zuschussrente<br />

zu Ungleichbehandlungen und setzt Fehlanreize. Dies zeigt auch eine Studie <strong>für</strong> eine andere,<br />

aber qualitativ vergleichbare Ausgestaltung der Zuschussrente (Gasche, 2012).<br />

So besteht eine Ungleichbehandlung im doppelten Sinne, wenn drei Versicherte in Westdeutschland<br />

beispielhaft betrachtet werden, die ihr gesamtes Erwerbsleben im Niedrigeinkommenssektor,<br />

davon einer in Vollzeit (Versicherter A), die beiden anderen in Teilzeit (Versicherte<br />

B und C), verbracht haben. Dabei sollen beispielhaft B und C ein Einkommen erhalten<br />

haben, das dem ihrer Arbeitszeit entsprechenden Anteil des Einkommens des Versicherten<br />

A entspricht. Der Versicherte A hat im Laufe seines Erwerbslebens ein Einkommen erzielt,<br />

das ihm in 35 Jahren genau 30,3 Entgeltpunkte und damit aktuell einen Rentenanspruch<br />

in Höhe von 850 Euro eingebracht hat. Der Versicherte B hat hingegen ebenfalls 35 Jahre im<br />

Niedrigeinkommensbereich gearbeitet, allerdings in Teilzeit, und hat keine Familienarbeit<br />

geleistet. Er müsste aufgrund der im Rahmen der Zuschussrente angedachten Höherwertung<br />

von Entgeltpunkten nur eine Zwei-Drittel-Stelle ausfüllen, mit der er im Durchschnitt zwei<br />

Drittel des Einkommens von A erzielt hat, um denselben Rentenanspruch wie dieser zu erwerben.<br />

Eine Versicherte mit Kind (C) muss bei Berücksichtigung von Kindererziehungs-<br />

<strong>Sachverständigenrat</strong> - Jahresgutachten 2012/13

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