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Stabile Architektur für Europa - Sachverständigenrat zur ...

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318 Arbeitsmarkt: Erfolge sichern und ausbauen<br />

stand zu stellen. Wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen<br />

Inhaber übergeht, so tritt dieser gemäß § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus den zum<br />

Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.<br />

Von diesem Teilaspekt abgesehen, hat der <strong>Sachverständigenrat</strong> ohnehin eine grundsätzliche<br />

Reform des gesetzlichen Kündigungsschutzes angeregt (JG 2005 Ziffer 317). Demnach sollten<br />

betriebsbedingte Kündigungen generell erlaubt sein, sofern eine verbindliche Abfindungsregelung<br />

getroffen wurde.<br />

543. Der Streik der Gewerkschaft Unabhängige Flugbegleiter Organisation (UFO) gegen die<br />

Lufthansa AG unterstreicht abermals die Notwendigkeit, das Streikrecht besser gesetzlich zu<br />

regeln (JG 2007 Ziffern 553 ff.). Zumindest sollte der Gesetzgeber da<strong>für</strong> Sorge tragen, dass<br />

das Ultima-Ratio-Prinzip bei der Rechtsprechung deutlicher als bisher Anwendung findet.<br />

Arbeitskampfmaßnahmen wären demnach erst dann zulässig, wenn zuvor alle zumutbaren<br />

Möglichkeiten einer friedlichen Einigung ausgeschöpft wurden. Hilfsweise sollte der Gesetzgeber<br />

ein Schlichtungsverfahren tarifgesetzlich vorschreiben. Ein weitergehender Vorschlag<br />

besteht darin, eine in den Vereinigten Staaten bestehende Regelung ins Blickfeld zu nehmen.<br />

Dort kann der Präsident der Vereinigten Staaten unter bestimmten Voraussetzungen eine Abkühlungsphase<br />

vor Arbeitskampfmaßnahmen (Cooling-off Provision) verordnen (JG 2007<br />

Ziffer 556).<br />

544. Die Christlich Demokratische Union (CDU) hat auf ihrem Bundesparteitag am<br />

14./15. November 2011 einen Beschluss <strong>zur</strong> Einführung einer allgemein verbindlichen Lohnuntergrenze<br />

gefasst und zwar in den Bereichen, in denen ein tarifvertraglich festgelegter<br />

Lohn nicht existiert. Die Festlegung von Einzelheiten und Differenzierungen soll einer<br />

„Lohnuntergrenzenkommission“ übertragen werden.<br />

Der <strong>Sachverständigenrat</strong> hat sich mehrfach und mit Nachdruck gegen die Einführung von<br />

gesetzlichen Mindestlöhnen ausgesprochen, seien diese flächendeckend oder – noch bedenklicher<br />

– branchenspezifisch (JG 2006 Ziffern 546 ff.). Der <strong>Sachverständigenrat</strong> be<strong>für</strong>chtet auf<br />

der Grundlage einer Reihe von empirischen Studien massive Arbeitsplatzverluste, insbesondere<br />

im Bereich gering qualifizierter Beschäftigung. An dieser Einschätzung ändern Evaluationsstudien<br />

nichts, die auf Branchenebene zu uneinheitlichen Ergebnissen kommen, da sich<br />

diese nicht auf die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns übertragen lassen (Wissenschaftlicher<br />

Beirat beim BMWi, 2012). Zudem betonen diese Studien in der Regel, dass<br />

die Datenbasis noch zu schmal sei, um empirisch belastbare Ergebnisse zu erzielen (unter<br />

anderem IAB, RWI, ISG, 2011; IAW, 2011; ZEW, 2011).<br />

545. Schließlich harren eine Reihe weiterer Reformnotwendigkeiten im Tarifvertragsrecht<br />

nach wie vor ihrer Bewältigung (JG 2002 Ziffern 466 ff.):<br />

− Beim Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) sollte der Gesetzgeber<br />

klarstellen, dass bei der Beurteilung, ob sich ein Arbeitnehmer bei vom Tarifvertrag<br />

abweichenden Regelungen „günstiger“ stellt, die Beschäftigungssicherheit neben den<br />

<strong>Sachverständigenrat</strong> - Jahresgutachten 2012/13

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