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Ausgangssituation

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7. Güteanforderungen an sekundäre und andere Baustoffe<br />

7.1 Baustoffbezogene Regelungen der Europäischen Union<br />

Ziel der Europäischen Union ist die Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes<br />

und die Gewährleistung eines freien Warenverkehrs, um die Wettbewerbsfähigkeit<br />

der europäischen Industrie zu erhöhen. Dafür hat die EU drei Instrumente<br />

entwickelt:<br />

• die gegenseitige Anerkennung von technischen Vorschriften der Mitgliedstaaten,<br />

• die Vermeidung neuer Handelshemmnisse durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten,<br />

Entwürfe neuer technischer Vorschriften der Kommission zu<br />

melden,<br />

• die Harmonisierung technischer Vorschriften für Produkte.<br />

7.1.1 Bauproduktenrichtlinie (BPRL)<br />

Im Baubereich wurde die Harmonisierung technischer Produkte mittels der Bauproduktenrichtlinie<br />

von 1988 [146], geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des<br />

Rates vom 22.07.1993 [147] umgesetzt. In Deutschland ist die Bauproduktenrichtlinie<br />

(BPRL) in Form des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der derzeit gültigen<br />

Fassung vom 28.04.1998 in nationales Recht überführt.<br />

Nach der Bauproduktenrichtlinie dürfen Bauprodukte nur in den Verkehr gebracht<br />

werden, wenn sie brauchbar sind. Die Brauchbarkeit von Produkten ist gegeben,<br />

wenn die Bauwerke, für die sie verwendet werden, bei ordnungsgemäßer Planung<br />

und Bauausführung den wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 BPRL<br />

entsprechen, wie mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene,<br />

Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit, Schallschutz, Energieeinsparung<br />

und Wärmeschutz. So heißt es in Anhang I Wesentliche Anforderungen<br />

unter Punkt 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz: Das Bauwerk<br />

muß derart entworfen und ausgeführt sein, dass die Hygiene und die Gesundheit<br />

der Bewohner und der Anwohner insbesondere durch folgende Einwirkungen<br />

nicht gefährdet werden: ... Wasser- oder Bodenverunreinigung oder -vergiftung ...<br />

Aufgrund der Artikel 3 und 12 BPRL wurde von der EG das Grundlagendokument<br />

Nr. 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz [148] erstellt. Nach Punkt 3a Umwelt<br />

im Inneren von Gebäuden gilt für zementgebundene Baustoffe, folgende<br />

Schadstoffe zu berücksichtigen: flüchtige organische Verbindungen, z.B. Formaldehyd,<br />

anorganische Teilchen, z.B. atembare und nicht atembare Schwebstoffe<br />

und Radon und radioaktive Stoffe, die Gammastrahlung aussenden. Für Bau-<br />

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