Ausgangssituation
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7. Güteanforderungen an sekundäre und andere Baustoffe<br />
7.1 Baustoffbezogene Regelungen der Europäischen Union<br />
Ziel der Europäischen Union ist die Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes<br />
und die Gewährleistung eines freien Warenverkehrs, um die Wettbewerbsfähigkeit<br />
der europäischen Industrie zu erhöhen. Dafür hat die EU drei Instrumente<br />
entwickelt:<br />
• die gegenseitige Anerkennung von technischen Vorschriften der Mitgliedstaaten,<br />
• die Vermeidung neuer Handelshemmnisse durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten,<br />
Entwürfe neuer technischer Vorschriften der Kommission zu<br />
melden,<br />
• die Harmonisierung technischer Vorschriften für Produkte.<br />
7.1.1 Bauproduktenrichtlinie (BPRL)<br />
Im Baubereich wurde die Harmonisierung technischer Produkte mittels der Bauproduktenrichtlinie<br />
von 1988 [146], geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des<br />
Rates vom 22.07.1993 [147] umgesetzt. In Deutschland ist die Bauproduktenrichtlinie<br />
(BPRL) in Form des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der derzeit gültigen<br />
Fassung vom 28.04.1998 in nationales Recht überführt.<br />
Nach der Bauproduktenrichtlinie dürfen Bauprodukte nur in den Verkehr gebracht<br />
werden, wenn sie brauchbar sind. Die Brauchbarkeit von Produkten ist gegeben,<br />
wenn die Bauwerke, für die sie verwendet werden, bei ordnungsgemäßer Planung<br />
und Bauausführung den wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 BPRL<br />
entsprechen, wie mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene,<br />
Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit, Schallschutz, Energieeinsparung<br />
und Wärmeschutz. So heißt es in Anhang I Wesentliche Anforderungen<br />
unter Punkt 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz: Das Bauwerk<br />
muß derart entworfen und ausgeführt sein, dass die Hygiene und die Gesundheit<br />
der Bewohner und der Anwohner insbesondere durch folgende Einwirkungen<br />
nicht gefährdet werden: ... Wasser- oder Bodenverunreinigung oder -vergiftung ...<br />
Aufgrund der Artikel 3 und 12 BPRL wurde von der EG das Grundlagendokument<br />
Nr. 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz [148] erstellt. Nach Punkt 3a Umwelt<br />
im Inneren von Gebäuden gilt für zementgebundene Baustoffe, folgende<br />
Schadstoffe zu berücksichtigen: flüchtige organische Verbindungen, z.B. Formaldehyd,<br />
anorganische Teilchen, z.B. atembare und nicht atembare Schwebstoffe<br />
und Radon und radioaktive Stoffe, die Gammastrahlung aussenden. Für Bau-<br />
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