Ausgangssituation
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Es gelten Allgemeine Anforderungen wie<br />
a) Bei der Verbrennung von Abfällen in Anlagen zur Zementerzeugung ist sicherzustellen,<br />
dass die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und<br />
keine unzulässige Verlagerung von Schadstoffen in das Produkt eintritt.<br />
b) In Anlagen zur Zementerzeugung dürfen grundsätzlich nur einheitlich zusammengesetzte,<br />
schadstoffarme Abfälle verbrannt werden, die in ihrer stofflichen<br />
Zusammensetzung dazu geeignet sind. Die eingesetzten Abfälle müssen einer<br />
definierten Anfallsstelle oder einem definierten Herstellungsprozess zugeordnet<br />
werden können.<br />
...<br />
d) Unaufbereiteter Hausmüll sowie unaufbereiteter Gewerbemüll, der auf Grund<br />
seiner Herkunft, Eigenschaften und chemischen Zusammensetzung mit Hausmüll<br />
vergleichbar ist, darf nicht in Anlagen zur Zementerzeugung verbrannt werden.<br />
Durch die Abfallverbrennung darf es zu keiner signifikanten Verschlechterung der<br />
bestehenden Emissionssituation kommen. Dies ist durch einen Vergleich der<br />
Emissionsdaten mit der beantragten und ohne die beantragte Abfallverbrennung<br />
zu belegen. Ein Auffüllen bestehender Grenzwertunterschreitungen auf die in der<br />
jeweils geltenden Verordnung angeführten Emissionsgrenzwerte ist nicht zulässig.<br />
Die Positivliste weist über 70 Abfallarten auf, die in Anlagen zur Zementerzeugung<br />
verbrannt werden dürfen. Sie müssen die festgelegten Obergrenzen<br />
für Schadstoffe einhalten. Abfälle dürfen grundsätzlich folgende, in Tab. 64 aufgeführte<br />
Schadstoffgehalte (mg/kg TS bezogen auf einen Heizwert Hu von 25<br />
MJ/kg) im Monatsmittel nicht überschreiten. Für Abfälle mit niedrigeren Heizwerten<br />
sind die zulässigen Schadstoffgehalte linear umzurechnen. Für bestimmte<br />
Abfallarten wie Papier- und Klärschlamm, Altöle, Lösemittel und Altlacke, Kunststoffe<br />
und heizwertreiche Fraktionen, Altholz und Altreifen sind abweichende Begrenzungen<br />
der Monatswerte ohne Bezug auf einen Heizwert erlaubt. Für einzelne<br />
Parameter sind zusätzlich höhere Wochenwerte zulässig.<br />
Bei den Obergrenzen für separat aufgeführte Abfallarten sind – unabhängig von<br />
der Einhaltung der festgelegten Grenzwerte – bezüglich der Schwermetalle Blei,<br />
Cadmium, Chrom und Thallium Abweichungen von den für Brennstoffe allgemein<br />
festgelegten Grenzwerten nur zulässig, wenn durch eine Mengenbegrenzung des<br />
Abfalleinsatzes gewährleistet ist, dass keine signifikante Verschlechterung der<br />
bestehenden Emissionssituation auftritt. Dies ist durch den Betriebsanlageninhaber<br />
nachvollziehbar zu belegen.<br />
Das Vermischen zugelassener Abfallarten nur dann gestattet, wenn die Schadstoffbelastung<br />
jeder einzelnen Charge des Gemisches die angeführten maximalen<br />
Schadstoffgehalte nicht überschreitet.<br />
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