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Ausgangssituation

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Es gelten Allgemeine Anforderungen wie<br />

a) Bei der Verbrennung von Abfällen in Anlagen zur Zementerzeugung ist sicherzustellen,<br />

dass die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und<br />

keine unzulässige Verlagerung von Schadstoffen in das Produkt eintritt.<br />

b) In Anlagen zur Zementerzeugung dürfen grundsätzlich nur einheitlich zusammengesetzte,<br />

schadstoffarme Abfälle verbrannt werden, die in ihrer stofflichen<br />

Zusammensetzung dazu geeignet sind. Die eingesetzten Abfälle müssen einer<br />

definierten Anfallsstelle oder einem definierten Herstellungsprozess zugeordnet<br />

werden können.<br />

...<br />

d) Unaufbereiteter Hausmüll sowie unaufbereiteter Gewerbemüll, der auf Grund<br />

seiner Herkunft, Eigenschaften und chemischen Zusammensetzung mit Hausmüll<br />

vergleichbar ist, darf nicht in Anlagen zur Zementerzeugung verbrannt werden.<br />

Durch die Abfallverbrennung darf es zu keiner signifikanten Verschlechterung der<br />

bestehenden Emissionssituation kommen. Dies ist durch einen Vergleich der<br />

Emissionsdaten mit der beantragten und ohne die beantragte Abfallverbrennung<br />

zu belegen. Ein Auffüllen bestehender Grenzwertunterschreitungen auf die in der<br />

jeweils geltenden Verordnung angeführten Emissionsgrenzwerte ist nicht zulässig.<br />

Die Positivliste weist über 70 Abfallarten auf, die in Anlagen zur Zementerzeugung<br />

verbrannt werden dürfen. Sie müssen die festgelegten Obergrenzen<br />

für Schadstoffe einhalten. Abfälle dürfen grundsätzlich folgende, in Tab. 64 aufgeführte<br />

Schadstoffgehalte (mg/kg TS bezogen auf einen Heizwert Hu von 25<br />

MJ/kg) im Monatsmittel nicht überschreiten. Für Abfälle mit niedrigeren Heizwerten<br />

sind die zulässigen Schadstoffgehalte linear umzurechnen. Für bestimmte<br />

Abfallarten wie Papier- und Klärschlamm, Altöle, Lösemittel und Altlacke, Kunststoffe<br />

und heizwertreiche Fraktionen, Altholz und Altreifen sind abweichende Begrenzungen<br />

der Monatswerte ohne Bezug auf einen Heizwert erlaubt. Für einzelne<br />

Parameter sind zusätzlich höhere Wochenwerte zulässig.<br />

Bei den Obergrenzen für separat aufgeführte Abfallarten sind – unabhängig von<br />

der Einhaltung der festgelegten Grenzwerte – bezüglich der Schwermetalle Blei,<br />

Cadmium, Chrom und Thallium Abweichungen von den für Brennstoffe allgemein<br />

festgelegten Grenzwerten nur zulässig, wenn durch eine Mengenbegrenzung des<br />

Abfalleinsatzes gewährleistet ist, dass keine signifikante Verschlechterung der<br />

bestehenden Emissionssituation auftritt. Dies ist durch den Betriebsanlageninhaber<br />

nachvollziehbar zu belegen.<br />

Das Vermischen zugelassener Abfallarten nur dann gestattet, wenn die Schadstoffbelastung<br />

jeder einzelnen Charge des Gemisches die angeführten maximalen<br />

Schadstoffgehalte nicht überschreitet.<br />

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