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Ausgangssituation

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Ob die LAGA-Werte in einer modifizierten Form auch für die Abfallverbrennung in<br />

Kraftwerken eingesetzt werden sollten, wurde hier nicht näher geprüft. Für den<br />

Fall der Verwertung der erzeugten Kraftwerksstäube im Zementprozess und für<br />

die Gipsverwertung in der Bauindustrie könnte in einem Analogieschluss die Frage<br />

bejaht werden. Rechtlich gesehen ist für diese Fallkonstellationen der § 5 Abs.<br />

5 Pkt. 4 KrW-/AbfG ebenfalls einschlägig. Für andere Fallkonstellationen sind<br />

Einzelfallprüfungen angezeigt.<br />

12.3 Empfehlungen für die Normenkonkretisierung des § 5 Abs. 5<br />

Pkt. 4 KrW-/AbfG<br />

Um die Einhaltung des eingangs formulierten Umweltqualitätsziels Keine Schadstoffanreicherung<br />

im Erzeugnis sicherzustellen, wird empfohlen, die LAGA-Werte<br />

in den Vollzug einzuführen. Sie sollten als rechtsverbindliche Grenzwerte definiert<br />

und mit einer 4 von 5-Regelung zur Berücksichtigung von echten Ausreißerwerten<br />

verknüpft werden. Auf europäischer Ebene sind die BUWAL-Werte in<br />

der Diskussion. Die Unterschiede zwischen BUWAL-Werten und LAGA-Werten<br />

sind unter den hier untersuchten Randbedingungen und Datenschwankungen<br />

eher gering.<br />

Eine zusätzliche Grenzwertliste für Schwermetalle in Ersatzbrennstoffen erscheint<br />

derzeit insbesondere für den Abfalleinsatz in Zementwerken entbehrlich.<br />

Die LAGA-Werte werden bundesweit diskutiert. Sie sind ggf. für einzelne Parameter<br />

geringfügig nach oben oder unten anzupassen. Die Anpassungen ergeben<br />

sich aus dem für den Klinkererzeugungsprozess gewählten neuen Berechnungsund<br />

Bewertungsansatzes, der die Obergrenze auf den Beginn einer Anreicherung<br />

im Erzeugnis legt:<br />

• So liegen die LAGA-Werte für Antimon und Zinn deutlich unter der berechneten<br />

produktseitigen Obergrenze Ω für Ersatzbrennstoff, die eine Anreicherung<br />

im Produkt ausschließt, so dass eine Anhebung des LAGA-Wertes vertretbar<br />

erscheint.<br />

• Entsprechende Spielräume bestehen rechnerisch auch für Arsen und Chrom;<br />

wegen der krebserzeugenden Eigenschaft von Arsen und Chrom-VI sollte<br />

dem Minimierungsgebot folgend keine Auffüllmöglichkeit eröffnet werden.<br />

• Die LAGA-Richtwerte für Blei, Cadmium und Quecksilber sollten dagegen gesenkt<br />

werden, da diese die produktseitige Obergrenze Ω für Ersatzbrennstoff,<br />

die eine Anreicherung im Produkt ausschließt, überschreiten.<br />

Die LAGA-Werte haben danach im Grundsatz weiterhin Bestand.<br />

Für die Abfallmitverbrennung in Kraftwerken können die LAGA-Werte, je nach<br />

Fallkonstellation, ebenfalls für den Vollzug des § 5 Abs. 5 Pkt. 4 KrW-/AbfG hilfreich<br />

sein.<br />

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