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Ausgangssituation

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Aber unter Heranziehung einer anderen Rechtsauffassung ist für konkrete Vollzugsfragen<br />

entscheidend, wie die Kriterien des Gesetzgebers methodisch auf der<br />

materiellen Ebene – naturwissenschaftlich – umsetzt werden. Daher wurden verschiedene<br />

Versuche unternommen, die Vorgaben des Gesetzgebers so methodisch<br />

zu implementieren, dass sie für praktische Entscheidungen an der Schnittstelle<br />

von Verwertung und Beseitigung vollziehbar werden [7, 8].<br />

Eine Analyse dieser Versuche zeigt, dass die vom Gesetzgeber ohne erkennbare<br />

Gewichtung genannten Anforderungen von der Wissenschaft mit unterschiedlicher<br />

Intensität aufgegriffen werden. Die größte Zurückhaltung in Theorie und<br />

Praxis besteht bei der Einbeziehung und Umsetzung der Anforderung Anreicherung<br />

im Erzeugnis.<br />

Mit dieser Untersuchung sollen weiterführende Vorschläge und methodische<br />

Entwicklungen vorgeschlagen und eine Lücke geschlossen werden.<br />

2. Anreicherung von Schadstoffen im Erzeugnis – Interpretationsmöglichkeiten<br />

des § 5 Abs. 5 Pkt. 4 KrW-/AbfG<br />

Zunächst wird untersucht, wie die rechtliche Anforderung Anreicherung im Erzeugnis<br />

ausgelegt wird bzw. ausgelegt werden kann. § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG Pkt.<br />

4 definiert das Prüfungserfordernis für den Vorrang der Verwertung wie folgt: „die<br />

Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfällen zur Verwertung oder<br />

daraus gewonnenen Erzeugnissen“.<br />

Eine Schadstoffanreicherung im Erzeugnis tritt ein, wenn<br />

• es sich um einen Schadstoff handelt,<br />

• von einem Erzeugnis zu sprechen ist,<br />

• die Schadstoffkonzentration im Erzeugnis durch die Abfallverwertung signifikant<br />

ansteigt.<br />

Die folgende Auslegung beschränkt sich auf das Abfall- und Immissionsschutzrecht,<br />

da die Genehmigung des Einsatzes von Ersatzbrennstoffen (EBS)<br />

nach Abfallrecht (KrW-/AbfG) und Immissionsschutzrecht (17. BImSchV) erfolgt.<br />

So wird im Bund-Länder-Konsenspapier zum Abfallbegriff klargestellt: „Bei einer<br />

energetischen Verwertung ist die Abfalleigenschaft nicht schon mit der Herstellung<br />

oder Entstehung eines Ersatzbrennstoffes beendet, sondern dauert während<br />

des Einsatzes der Sache als Ersatzbrennstoff fort, da § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG<br />

bestimmte Voraussetzungen an den energetischen Verwertungsprozess nennt.“<br />

[9, S. 11]. Die unterschiedlichen Definitionen im Stoffrecht (ChemG, GefStoffV)<br />

werden nicht einbezogen, auch wenn diese – insbesondere das Bauprodukterecht<br />

– als hierfür besser geeignet angesehen werden [10, S. 96].

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