Ausgangssituation
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europäische Nachbarländer (Südeuropa, Belgien) in Ermangelung eigener Entsorgungsinfrastruktur<br />
verstärkt Zementwerke als Entsorgungsanlagen nutzen.<br />
In der Vergangenheit hat es verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegeben, in denen<br />
Erzeuger von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung<br />
versucht haben, den von den Behörden nicht genehmigten Export ins europäische<br />
Ausland auf juristischem Weg durchzusetzen. So hat der Europäische Gerichtshof<br />
(EuGH) am 13.12.2001 in einer Frage, die das Bundesverwaltungsgericht<br />
im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen aus Deutschland in<br />
belgische Zementwerke zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, entschieden, dass<br />
Mitgliedsstaaten dem Notifizierungsverfahren für den Export kein eigenes Verfahren<br />
zur Andienung und Zuweisung dieser Abfälle vorschalten und die Verbringung<br />
von Abfällen zur Beseitigung nicht davon abhängig machen dürfen, dass<br />
die beabsichtigte Beseitigung den Anforderungen seines eigenen Umweltschutzrechts<br />
entspricht [33].<br />
In einem weiteren Fall wurde die Bundesrepublik Deutschland von der EU-Kommission<br />
vor dem EuGH verklagt, ebenfalls wegen der versuchten Untersagung<br />
der Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in einem<br />
belgischen Zementwerk. Im konkreten Fall vertrat die EU-Kommission die Auffassung,<br />
die Verbrennung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle in<br />
den Zementöfen in Belgien stelle eine Verwertung nach dem Verfahren R 1,<br />
Hauptverwendung als Brennstoff ..., oder eine Verwertung nach dem Verfahren R<br />
13, Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten<br />
Verfahren zu unterziehen, in Verbindung mit dem Verfahren R 1 des Anhangs II<br />
B der Abfallrichtlinie dar. Da Deutschland seinen Standpunkt beibehielt und nicht<br />
einlenkte, und da die Kommission ihren Standpunkt ebenfalls weiter aufrecht<br />
erhielt, erhob letztere Klage gegen Deutschland wegen Vertragsverletzung, da es<br />
gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung<br />
(EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle<br />
der Verbringung von Abfällen verstoßen habe [34]. Das EuGH hat in diesem<br />
Fall entschieden [35]:<br />
„47. Erfüllt die Verwendung von Abfällen als Brennstoff die in den Randnummern<br />
41 bis 43 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen, fällt sie somit<br />
unter das in R 1 des Anhangs II B der Richtlinie genannte Verwertungsverfahren,<br />
ohne dass andere Kriterien wie der Heizwert der Abfälle, der Schadstoffgehalt<br />
der verbrannten Abfälle oder die Frage der Vermischung der Abfälle herangezogen<br />
werden dürften. ...<br />
54. Wie sich aus Randnummer 47 des vorliegenden Urteils ergibt, sind diese<br />
Kriterien für die Entscheidung, ob die Verwendung von Abfällen als Brennstoff in<br />
einem Zementofen eine Beseitigungs- oder eine Verwertungsmaßnahme im Sinne<br />
der Richtlinie und der Verordnung darstellt, nicht relevant.<br />
55. Es ist daher festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch<br />
gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung ver-