23.12.2012 Aufrufe

Ausgangssituation

Ausgangssituation

Ausgangssituation

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

40<br />

europäische Nachbarländer (Südeuropa, Belgien) in Ermangelung eigener Entsorgungsinfrastruktur<br />

verstärkt Zementwerke als Entsorgungsanlagen nutzen.<br />

In der Vergangenheit hat es verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegeben, in denen<br />

Erzeuger von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung<br />

versucht haben, den von den Behörden nicht genehmigten Export ins europäische<br />

Ausland auf juristischem Weg durchzusetzen. So hat der Europäische Gerichtshof<br />

(EuGH) am 13.12.2001 in einer Frage, die das Bundesverwaltungsgericht<br />

im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen aus Deutschland in<br />

belgische Zementwerke zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, entschieden, dass<br />

Mitgliedsstaaten dem Notifizierungsverfahren für den Export kein eigenes Verfahren<br />

zur Andienung und Zuweisung dieser Abfälle vorschalten und die Verbringung<br />

von Abfällen zur Beseitigung nicht davon abhängig machen dürfen, dass<br />

die beabsichtigte Beseitigung den Anforderungen seines eigenen Umweltschutzrechts<br />

entspricht [33].<br />

In einem weiteren Fall wurde die Bundesrepublik Deutschland von der EU-Kommission<br />

vor dem EuGH verklagt, ebenfalls wegen der versuchten Untersagung<br />

der Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in einem<br />

belgischen Zementwerk. Im konkreten Fall vertrat die EU-Kommission die Auffassung,<br />

die Verbrennung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle in<br />

den Zementöfen in Belgien stelle eine Verwertung nach dem Verfahren R 1,<br />

Hauptverwendung als Brennstoff ..., oder eine Verwertung nach dem Verfahren R<br />

13, Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten<br />

Verfahren zu unterziehen, in Verbindung mit dem Verfahren R 1 des Anhangs II<br />

B der Abfallrichtlinie dar. Da Deutschland seinen Standpunkt beibehielt und nicht<br />

einlenkte, und da die Kommission ihren Standpunkt ebenfalls weiter aufrecht<br />

erhielt, erhob letztere Klage gegen Deutschland wegen Vertragsverletzung, da es<br />

gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung<br />

(EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle<br />

der Verbringung von Abfällen verstoßen habe [34]. Das EuGH hat in diesem<br />

Fall entschieden [35]:<br />

„47. Erfüllt die Verwendung von Abfällen als Brennstoff die in den Randnummern<br />

41 bis 43 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen, fällt sie somit<br />

unter das in R 1 des Anhangs II B der Richtlinie genannte Verwertungsverfahren,<br />

ohne dass andere Kriterien wie der Heizwert der Abfälle, der Schadstoffgehalt<br />

der verbrannten Abfälle oder die Frage der Vermischung der Abfälle herangezogen<br />

werden dürften. ...<br />

54. Wie sich aus Randnummer 47 des vorliegenden Urteils ergibt, sind diese<br />

Kriterien für die Entscheidung, ob die Verwendung von Abfällen als Brennstoff in<br />

einem Zementofen eine Beseitigungs- oder eine Verwertungsmaßnahme im Sinne<br />

der Richtlinie und der Verordnung darstellt, nicht relevant.<br />

55. Es ist daher festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch<br />

gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung ver-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!