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Ausgangssituation

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durch das Projekt SubChem von 2001 ergab, dass die Zementindustrie diese<br />

Vereinbarung nur sehr zögerlich und zum Teil überhaupt nicht umsetzte [155, S.<br />

87]. „Die nächsten Monate werden zeigen, ob hier nicht doch staatliche Regelungen<br />

gefordert sind, und ob der Staat bereit ist, die damit verbundenen Diskussionen<br />

mit dem VDZ auf sich zu nehmen.“<br />

7.3.2 Bauproduktengesetz (BauPG)<br />

Die EU-Bauproduktenrichtlinie (siehe Abschnitt 7.1) wurde in Deutschland durch<br />

das Bauproduktengesetz (BauPG) vom 10. August 1992 [156], in Kraft getreten<br />

am 15.08.1992, in der derzeit gültigen Fassung vom 28.04.1998 [157], in nationales<br />

Recht umgesetzt. Für den Bereich Umweltschutz sind die Regelungen<br />

nach § 5 BauPG relevant. Danach ist ein Bauprodukt brauchbar, wenn es solche<br />

Merkmale aufweist, dass die bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll,<br />

bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend während einer<br />

angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich<br />

ist und die wesentlichen Anforderungen der mechanischen Festigkeit<br />

und der Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, Gesundheit<br />

und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der<br />

Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt. Dies entspricht im Wesentlichen<br />

den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 3 BPR. Konkrete Regelungen<br />

hinsichtlich des Schadstoffgehaltes oder der Eluierbarkeit von Schadstoffen aus<br />

Baustoffen, die unter Einsatz von Ersatzbrennstoffen hergestellt worden sind,<br />

sind nicht enthalten.<br />

7.3.3 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und Bodenschutz- und<br />

Altlastenverordnung (BBodSchV)<br />

Die auf dem 1998 verabschiedeten Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)<br />

basierende Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) von 1999 [158]<br />

gilt u.a. für die Festlegung von Prüf- und Maßnahmenwerten sowie von Vorsorgewerten<br />

einschließlich der zulässigen Zusatzbelastung nach § 8 Abs. 1 Satz 2<br />

Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.<br />

Tab. 49 zeigt die Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden – Grundwasser<br />

nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes – Werte,<br />

bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene<br />

Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche<br />

Bodenveränderung oder Altlast vorliegt – Prüfwerte –, sowie zulässige zusätzliche<br />

jährliche Frachten an Schadstoffen über alle Wirkungspfade nach § 8 Abs. 2<br />

Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.<br />

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