Ausgangssituation
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mindestens Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle und biologisch abbaubare<br />
Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Marktabfälle<br />
jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer<br />
Verwertung zuzuführen. Davon abweichend haben die Erzeuger von Gewerbeabfällen<br />
folgende Möglichkeiten:<br />
• Gemeinsame Erfassung von Papier und Pappe, Glas, Kunststoffen und Metalle<br />
sowie anschließende Sortierung und stoffliche oder energetische Verwertung<br />
von mindestens 85 Masseprozent des eingebrachten Materialstroms,<br />
erfasst als Mittelwert im Kalenderjahr.<br />
• Gemeinsame Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen ohne Glas,<br />
Metalle, mineralische und biologisch abbaubare Abfälle und energetische<br />
Verwertung dieses Gemisches ohne vorherige Vorbehandlung.<br />
Da die vorgesehene Getrennthaltung in vielen Betrieben auf Probleme mit dem<br />
Platz und dem Handling stoßen wird und die Sortierung der gemischten Abfälle<br />
aufwendig und kostenintensiv ist, dürften Gewerbeabfälle zukünftig in großen<br />
Mengen als Gemisch – unter Ausschluß von Glas, Metallen, mineralischen und<br />
biologisch abbaubaren Abfällen – erfasst und ohne vorherige Vorbehandlung in<br />
die energetische Verwertung verbracht werden. Hierfür kommen insbesondere<br />
MVAs in Betracht, denn es stehen derzeit, so der Bund Deutscher Entsorger<br />
(BDE) [15], neben Müllverbrennungsanlagen nur in sehr begrenztem Maße Verbrennungsanlagen<br />
zur Verfügung, die gemischte Gewerbeabfälle aufnehmen<br />
könnten, so dass diese Mengen auf die Sortieranlagen zur stofflichen Verwertung<br />
zukämen oder den Kommunen zur Beseitigung anzudienen wären.<br />
Die Gewerbeabfallverordnung ist nach Meinung des Bundesumweltministeriums<br />
nur umsetzbar, wenn in MVAs eine energetische Verwertung stattfinden kann. In<br />
seiner Entscheidung im Verfahren um die Verbringung von Haushaltsabfällen aus<br />
Luxemburg in die Straßburger Müllverbrennungsanlage – Rechtssache C-458/00<br />
– hat der EuGH festgestellt, dass Müllverbrennungsanlagen nur beseitigen und<br />
nicht verwerten können. Die vom EuGH allgemein benannten Kriterien für eine<br />
energetische Verwertung lassen jedoch in einer Einzelfallprüfung eine gegenteilige<br />
Einstufung zu [16]:<br />
„41. Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer<br />
Abfallbeseitigungsanlage besteht nämlich nicht in der Verwertung der Abfälle,<br />
selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird, ganz oder teilweise<br />
zurückgewonnen wird.<br />
42. Eine solche Energierückgewinnung entspricht zwar dem mit der Richtlinie<br />
verfolgten Ziel, die natürlichen Rohstoffquellen zu erhalten.<br />
43. Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch<br />
nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstellt, deren Hauptzweck die<br />
Abfallbeseitigung ist, steht sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme<br />
nicht entgegen.