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Ausgangssituation

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Umfangreiche Untersuchungen u.a. des niederländischen Umweltministeriums<br />

zeigen, dass die vorgegebenen Werte von konventionellen Baustoffen problemlos<br />

einhalten werden können [152]. Es ist bislang nicht sicher, ob die niederländische<br />

Regelung eine hinreichende Trennschärfe für ökologisch geeignete und<br />

ökologisch problematische Baustoffe entwickeln wird. Da es sich um einen sehr<br />

interessanten Regelungsansatz handelt, sollte die weitere Anwendung in der<br />

Praxis abgewartet werden.<br />

Mit dem niederländischen Ansatz wird das Problem der Verdünnung von Schadstoffen<br />

über das Erzeugnis nicht adäquat erfasst. So werden nur Anforderungen<br />

an die Eluierbarkeit von Erzeugnissen festgesetzt. Hierdurch ergeben sich ggf.<br />

indirekte Anforderungen an die einzusetzenden hochkalorische Fraktionen (und<br />

die Auslaugresistenz der Erzeugnisse).<br />

7.3 Baustoffbezogene Regelungen und Güteanforderungen in<br />

Deutschland<br />

In Deutschland sind der Einsatz und die Qualität von Baustoffen in verschiedenen<br />

Rechtsnormen und technischen Normen geregelt. Spezielle Anforderungen<br />

an Recyclingbaustoffe oder an unter Abfalleinsatz erzeugte Baustoffe sind bislang<br />

nur vereinzelt festgelegt.<br />

7.3.1 TRGS 613 Technische Regeln für Gefahrstoffe<br />

Aus Gründen des Arbeitsschutzes – Vermeidung von Maurerkrätze – ist der Gehalt<br />

an Chromat in Zement zu minimieren. So forderte die bereits TRGS 613 in<br />

der Fassung vom April 1993 den Einsatz chromatarmer Zemente und zementhaltiger<br />

Zubereitungen. Als chromatarm gilt ein Produkt, dessen wasserlöslicher<br />

Chrom-VI-Gehalt weniger als 2 mg pro kg (ppm), bezogen auf die Trockenmasse<br />

des Produktes beträgt [50].<br />

Chromatarme zementhaltige Zubereitungen wie Fliesenkleber oder Spachtelmassen<br />

wurden bereits kurz nach der Veröffentlichung der TRGS 613 angeboten. Im<br />

Bereich der Zemente und Mörtel hingegen war die Bereitschaft der Hersteller zur<br />

Umstellung auf chromatarme Produkte praktisch nicht vorhanden. Dies änderte<br />

sich erst mit der Verabschiedung einer Branchenregelung, einer Vereinbarung<br />

auf freiwilliger Basis aller an der Zementherstellung und -verarbeitung beteiligten<br />

Verbände und Institutionen. Die Branchenregelung vom Dezember 1998 besagte,<br />

dass zu Beginn des Jahres 2000 auch Sackzement und Werkfrisch- sowie<br />

Werktrockenmörtel ausschließlich chromatarm nach Definition der TRGS 613<br />

hergestellt werden müssen [154]. Eine Auswertung dieser Branchenvereinbarung<br />

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