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Ausgangssituation

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2.1 Schadstoff<br />

Der Begriff Schadstoff wird wissenschaftlich zumeist vom potenziell eintretenden<br />

Schaden an einem Zielort durch beispielsweise eine Schadstoffexposition – also<br />

wirkungsbezogen – definiert. Eine Wirkung, auch eine potenzielle Wirkung, hängt<br />

vom potenziellen Erreichen des jeweiligen Zielortes und in vielen Fällen auch von<br />

dem Überschreiten einer definierten Wirkungsdosis oder Wirkungsschwelle ab.<br />

Diese Definition ist, da sie eine sehr hohe Abhängigkeit von den Einzelfallkonstellationen<br />

aufweist, wenig praxisgerecht.<br />

In der abfallrechtlichen Praxis hat sich eine Definition anhand der intrinsischen<br />

Eigenschaft von Stoffen etabliert. Daher sind beispielsweise für die hier diskutierte<br />

Rechtsnorm des § 5 Abs. 5 Pkt. 4 des KrW-/AbfG die toxischen Schwermetalle<br />

von Bedeutung. Als Wirkung ist, neben gegebener Persistenz, die jeweilige<br />

öko- und humantoxikologische Eigenschaft zu nennen. Die in der Diskussion<br />

befindlichen Stoffe sind Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt,<br />

Kupfer, Mangan, Nickel, Quecksilber, Selen, Thallium, Vanadium, Zink,<br />

Zinn.<br />

2.2 Erzeugnis<br />

Ein Erzeugnis entsteht in der hier zu beurteilenden Fragestellung im Rahmen<br />

eines Stoffumwandlungsprozesses. Hierunter fällt beispielsweise die Erzeugung<br />

von Klinker in einem Zementwerk. Ein Erzeugnis ist zu unterscheiden von einem<br />

Rohstoff. Der Rohstoff ist die Ausgangsbasis für die Stoffumwandlung. Ein Erzeugnis<br />

ist auch zu unterscheiden von einem Stoff, da letzterer nicht zwangsläufig<br />

einer Stoffumwandlung unterlegen hat. Ein Erzeugnis kann zudem aus mehreren<br />

Stoffen stehen.<br />

Zu unterscheiden ist weiterhin zwischen Erzeugnis und Produkt. Das KrW-/AbfG<br />

enthält keinen eigene Definition des Produktbegriffes. Dieser erschließt sich<br />

vielmehr als Gegenbegriff zum Abfall, indem er sich auf Sachen bezieht, die –<br />

anders als Abfall – zweckgerichtet hergestellt werden. Maßgeblich für die Einstufung<br />

als Produkt ist, ob unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zumindestens<br />

ein untergeordneter Produktionszweck erkennbar ist [9, S. 6].<br />

In § 5 Abs. 5 Pkt. 4 KrW-/AbfG spricht der Gesetzgeber dagegen von Erzeugnissen.<br />

Ein Erzeugnis kann ein Produkt sein, muss es aber nicht, z.B. wenn der<br />

nach abfallrechtlicher Produktdefinition erforderliche Produktionszweck fehlt. Der<br />

Begriff Erzeugnis, auf den sich die Prüfungserfordernis des § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG<br />

Pkt. 4 bezieht, beinhaltet daher auch Erzeugnisse, die keinem Produktionszweck<br />

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