Ausgangssituation
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2.1 Schadstoff<br />
Der Begriff Schadstoff wird wissenschaftlich zumeist vom potenziell eintretenden<br />
Schaden an einem Zielort durch beispielsweise eine Schadstoffexposition – also<br />
wirkungsbezogen – definiert. Eine Wirkung, auch eine potenzielle Wirkung, hängt<br />
vom potenziellen Erreichen des jeweiligen Zielortes und in vielen Fällen auch von<br />
dem Überschreiten einer definierten Wirkungsdosis oder Wirkungsschwelle ab.<br />
Diese Definition ist, da sie eine sehr hohe Abhängigkeit von den Einzelfallkonstellationen<br />
aufweist, wenig praxisgerecht.<br />
In der abfallrechtlichen Praxis hat sich eine Definition anhand der intrinsischen<br />
Eigenschaft von Stoffen etabliert. Daher sind beispielsweise für die hier diskutierte<br />
Rechtsnorm des § 5 Abs. 5 Pkt. 4 des KrW-/AbfG die toxischen Schwermetalle<br />
von Bedeutung. Als Wirkung ist, neben gegebener Persistenz, die jeweilige<br />
öko- und humantoxikologische Eigenschaft zu nennen. Die in der Diskussion<br />
befindlichen Stoffe sind Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt,<br />
Kupfer, Mangan, Nickel, Quecksilber, Selen, Thallium, Vanadium, Zink,<br />
Zinn.<br />
2.2 Erzeugnis<br />
Ein Erzeugnis entsteht in der hier zu beurteilenden Fragestellung im Rahmen<br />
eines Stoffumwandlungsprozesses. Hierunter fällt beispielsweise die Erzeugung<br />
von Klinker in einem Zementwerk. Ein Erzeugnis ist zu unterscheiden von einem<br />
Rohstoff. Der Rohstoff ist die Ausgangsbasis für die Stoffumwandlung. Ein Erzeugnis<br />
ist auch zu unterscheiden von einem Stoff, da letzterer nicht zwangsläufig<br />
einer Stoffumwandlung unterlegen hat. Ein Erzeugnis kann zudem aus mehreren<br />
Stoffen stehen.<br />
Zu unterscheiden ist weiterhin zwischen Erzeugnis und Produkt. Das KrW-/AbfG<br />
enthält keinen eigene Definition des Produktbegriffes. Dieser erschließt sich<br />
vielmehr als Gegenbegriff zum Abfall, indem er sich auf Sachen bezieht, die –<br />
anders als Abfall – zweckgerichtet hergestellt werden. Maßgeblich für die Einstufung<br />
als Produkt ist, ob unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zumindestens<br />
ein untergeordneter Produktionszweck erkennbar ist [9, S. 6].<br />
In § 5 Abs. 5 Pkt. 4 KrW-/AbfG spricht der Gesetzgeber dagegen von Erzeugnissen.<br />
Ein Erzeugnis kann ein Produkt sein, muss es aber nicht, z.B. wenn der<br />
nach abfallrechtlicher Produktdefinition erforderliche Produktionszweck fehlt. Der<br />
Begriff Erzeugnis, auf den sich die Prüfungserfordernis des § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG<br />
Pkt. 4 bezieht, beinhaltet daher auch Erzeugnisse, die keinem Produktionszweck<br />
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